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Die Gesetzliche Rentenversicherung ist erhaltenswert - Ändern, was falsch läuft.
 
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist mit großem Abstand die wichtigste Altersicherung in Deutschland. Sie hat sich in ihrer über 100jährigen Geschichte bewährt und bewiesen, daß sie - und nur sie - fähig ist, selbst existentielle Krisen des Staates (zwei Weltkriege sowie zwei Inflationen und Währungsreformen) zu überstehen. Durch Versicherunspflicht, Umlagefinanzierung und dynamischer* Rente - und trotz vielfacher politischer Griffe in die Rentenkasse - verhinderte die GRV seit 1957 Altersarmut, erfolgreicher als je zuvor.
Mit den „Rentenreformen“ ab 1992 wurden massive Leistungsreduzierungen, Eingriffe in die Rentenanpassung und Rentenniveau-Senkungen durch zahllose Gesetzesänderungen von allen Regierungsparteien, Schwarz-Gelb-Rot-Grün, beschlossen. Das Ergebnis: Die GRV kann - trotz Rentenbeiträgen auf hohem Niveau - Altersarmut künftig nicht mehr vermeiden. Es ist offensichtlich diese Reformen sind gescheitert.
Für die große Mehrzahl der abhängig Beschäftigten bleibt die GRV nach wie vor einzige Alterssicherung. Es besteht nach wie vor Reformbedarf. Nötig ist eine Reform, die die wirklichen Ursachen angeht, die Übel an der Wurzel packt.
*Rentenanpassung an die Lohnentwicklung zum Erhalt eines Rentenniveaus von 70% des Nettoeinkommens bzw. 50 % vom Brutto als Lebensstandardsicherung im Alter.

Inhaltsverzeichnis
1. Die Alten zahlten die Renten der Alten
2.
Eigentumsbeziehung zwischen Rentenbeitrag und Rente(nleistung)
3. 20 Jahre Rentenreformen – Anspruch und Wirklichkeit
4. Was geändert werden muss
5. Die Gesetzliche Rentenversicherung GRV - Grundsätzliches

 

1. Die Alten zahlten die Renten der Alten
Zuallererst ist die falsche Behauptung auszuräumen „die Jungen zahlen die Renten der Alten", im so genannten Generationenvertrag. Richtig ist, jeder Versicherte, ob jung oder alt, zahlt selbst seine Rentenbeiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils über viele Jahrzehnte in die Rentenkasse. Aus diesen Beitragszahlungen berechnet sich der Rentenanspruch der gesetzlich Versicherten an die Gesetzliche Rentenversicherung und damit letztlich an den Staat. Rentenversicherte erwerben Anspruch auf eine definierte Rentenhöhe. Streng nach dem individuellen Einkommen der Versicherten - nach dem sich auch die Höhe der Rentenbeiträge bestimmt - errechnet sich in Abhängigkeit von persönlicher Versicherungszeit und dem Durchschnittseinkommen aller GRV-Versicherten nach der <Rentenformel> die absolute Höhe des Rentenanspruchs. Auf dieser Basis werden auch in der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die persönliche Rentenhöhe den Rentenversicherten mitgeteilt.
Ausschliesslich der Staat ist verantwortlich, dass aufgrund der Beitragszahlungen (in der Regel nach 45 Jahren) Rentenauszahlungen in der zugesicherten Höhe erfolgen. Der Bund ist verpflichtet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Diese allgemeine, durch die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion des Bundeszuschusses bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlicher Organisator der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck.
Selbstverständlich gilt ebenso: Die Jungen finanzieren über ihre Beitragszahlungen selber ihre - nach Grundgesetz eigentumsgeschützten - Rentenansprüche im Alter, denn die Jungen von heute sind die Alten von morgen.
 Generationenvertrag?
Einen Generationenvertrag gibt es nicht. Gemeint ist damit die 1957 eingeführte Umlagefinanzierung in der GRV, für deren Funktionieren allein der Staat verantwortlich ist. Der Begriff „Generationenvertrag“ wird zunehmend dazu missbraucht zu verschleiern, dass allein der Bund verpflichtet ist, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Es wid immer wieder öffentlich behauptet die Renten de „Alten“ seien nicht auf Eigenleistung gestützt sondern eine Sozialleistung, die von den „Jungen“,den heutigen Beitragszahlern, finanziert würde. Tatsächlich hat aber die heutige Rentner-Generation mit ihren hohen Beitragszahlungen nicht nur ihren eigenen lebensstandardsichernden Rentenanspruch finanziert, sondern darüberhinaus die unter Adenauer angehobenen Renten der damaligen Rentnergeneration - entgegen deren bis dahin niedrigeren Rentenansprüchen - wesentlich mitfinanziert. Wie auch viele weitere Entnahmen der Rentenkasse, vor allem für versicherungsfremde Leistungen.
 

 2. Eigentumsbeziehung zwischen Rentenbeitrag und Rente(nleistung)
Wie für jede vertragsrechtliche Beziehung: „Leistung verpflichtet zur vereinbarten Gegenleistung“, gilt auch für die Gesetzliche Rentenversicherung: „Dem Beitrag muss eine zugesagte Rentenleistung entsprechen“. Für eine bestimmte Beitragshöhe erhalte ich eine bestimmte Rentenleistung. Steigt die Beitragshöhe muss auch die zugehörige Rentenleistung steigen und umgekehrt.
Der VDR formulierte es so: „Der Sozialversicherungsbeitrag ist der Preis für die gehobene soziale Sicherung, die die Sozialversicherung im Vergleich zur staatlichen Fürsorge bietet. Die Zahlung dieses Beitrages stellt für die Versicherten nur dann kein unzulässiges Sonderopfer dar, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles eine auch der Höhe nach äquivalente Gegenleistung auslöst.“

Die Rechtskonstruktion eines „Solidaraktes zwischen jeweils 2 Generationen", ohnehin dem europäischen Rechtsdenken neu und ungewohnt, erfordert als Korrelat gebieterisch die Konstanterhaltung des Beitragsprozentsatzes. Dieser Satz müßte für alle Zeiten unverrückbar und jeglicher Manipulation entzogen sein. Seine Unantastbarkeit müßte vielleicht gar in der Verfassung (im Grundgesetz) verankert werden.
 Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum: Zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die heutigen Beitragszahler gilt das genauso: Werden ihre Beiträge erhöht, erhöht sich ihr persönlicher Rentenanspruch - die Höhe ihrer eigenen künftigen Rente. Mit der Höhe der Renten heutiger Rentner hat das gar nichts zu tun. Genausowenig kann das Rentenniveau der heutigen Rentner gesenkt werden um die Rentenausgaben der GRV zu senken. Von den heutigen Rentnern sind über viele Jahrzehnte Beiträge erhoben worden für die Ihnen ein  Lebensstandard in bestimmter Höhe (70% vom Nettoverdienst, 1957 sogar 75%) im Alter zugesichert wurde. Sind zum Beispiel wegen Massenarbeitslosigkeit und prekärer Beschäftigung die Einnahmen der Rentenversicherung niedriger als die Ausgaben für die aktuellen Rentenzahlungen, müssen die Fehlbeträge vom Staat aus dem Steueraufkommen ausgeglichen werden, gemäß gesetzlicher Regelung. Von Anfang an wurde in der GRV gegen diese Grundsätze verstoßen, siehe auch <Abschnittdeckungsverfahren>. Früher ohne gravierende Einbußen bei der zugesagten Lebensstandardsicherung im Alter für die Betroffenen. Seit der <“Riesterreform“> jedoch in unerträglichem Umfang.

Dem Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung, bezogen auf jeden einzelnen Versicherten, ist im strengsten Sinne Geltung zu verschaffen. Eine „Neuverteilung der Einkommen" unter den Versicherten findet nicht mehr statt. Jede Rente soll individuell durch Beitragsleistungen verdient sein.   
Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum: Zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

 Rentenkasse als Selbstbedienungsladen der Politik
Der SoVD formuliert es so:
"Die Rentenversicherten - und deren Arbeitgeber - haben es hinzunehmen, dass fortlaufend aus den jeweils erzielten Arbeitseinkünften Beitragsmittel abgeschöpft werden, ohne dass die mit den Belastungen verknüpften Leistungsansprüche beziffert und in einer bestimmten Höhe festgeschrieben wären: Die Anrechte der Versicherten sind auf Leistungen gerichtet, die alljährlich an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung anzupassen sind."
Mit anderen Worten ausgedrückt, heisst das:
Der Staat verwendet Rentenbeitrags-Einnahmen aus der Rentenkasse ohne Verpflichtung, dass Rentner den entsprechenden Gegenwert ihrer Beitragszahlung als Rente erhalten. Politische Praxis ist, von Beginn 1957 an, Beitragsüberschüsse abzuschöpfen oder Rentenbeiträge zu erhöhen, ohne dass die Renten erhöht werden, in der Regel für Wahlgeschenke oder um Unterdeckungen der Umlagefinanzierung auszugleichen. Diese massive Verletzung des Eigentumsrechtes der Versicherten ist von der Rechtsprechung - trotz grundgesetzlichem Eigentumsschutz - toleriert worden. Unrecht bleibt es in meinen Augen allemal.
Erleichtert wurde und wird diese Praxis durch Verschleierung der Ausgaben der Rentenversicherung insbesondere durch zwei Unterlassungen: 1. In den Ausgaben der RV der Arbeiter und Angestellten sind laut Erhebungen zu VDR-Zeiten über 30 Prozent <versicherungsfremder Leistungen> enthalten. Das sind Leistungen, die aus Staatsmitteln zu finanzieren sind, der RV zur Auszahlung übertragen worden, ohne jedoch der GRV den vollen Betrag aus dem Bundeshaushalt zu erstatten. Inzwischen, seit 1957, in Summe über 700 Milliarden Euro. 2. Obwohl jährlich diese milliardenhohen Leistungen anfallen, werden sie nicht buchhalterisch erfasst und nicht komplett in der offiziellen Darstellung der RV-Ausgaben ausgewiesen.

Beispiele großzügigster Geschenke aus der Rentenkasse:
Regierung Adenauer   
Mit Einführung der dynamischen Leistungsrente 1957 wurden 14% vom monatlichen Bruttolohn einbehalten, dafür wurden alle bestehenden Renten und alle Neurenten um 70% erhöht, jedoch ohne Beitragsgegenleistung der Empfänger. Sicher ein Segen angesichts der damaligen kargen Renten. Und, solange gesicherte Rentenzahlungen für die Beitragszahler das zulassen, auch verantwortbar.
Regierung Brandt/Scheel   
Sie dynamisierte die 2,6 Millionen Kriegsopferrenten, flexibilisierte die Altersgrenzen und verhalf denen, die irgendwann einmal selbstständig gewesen waren, durch geringfügige Nachzahlungen zu vollen Rentenanwartschaften - für die damalige Mittelschicht das Geschäft ihres Lebens. Und auch hier galt: Keine Gefährdung der Rentenansprüche für die Beitragszahler.
Regierung Kohl/Genscher   
Von ihr wurde die Rentenkasse mit weiteren Fremdleistungen in gigantischer Höhe geschwächt: Teilfinanzierung der deutschen Einheit aus der Rentenkasse sowie Finanzierung der Renten für Spätaussiedler. Fremdleistungen für viele, die nie etwas in die Rentenkasse eingezahlt hatten. Anschließend wurde die „marode Situation der Rentenkasse" von CDU und Wirtschaft beanstandet und weitere „Sparmassnahmen" gefordert. Eine solche Unverfrorenheit ist kaum zu fassen. (Erst ca. 10 Jahre später wurde der Bundeszuschuss soweit erhöht, um speziell diese Fremdfinanzierung aus der Rentenkasse abdecken zu können)

Um nicht missverstanden zu werden: Natürlich müssen all diese Menschen unterstützt werden. Aber dazu darf nicht in die Kasse der GRV gegriffen werden. Sondern die erforderlichen Mittel sind aus dem allgemeinen Staatshaushalt zu nehmen.
Bevor heute Politiker von nicht mehr finanzierbarer Rentenkasse reden, sollten erst einmal alle diese Sonderleistungen samt Zinseszins vom Staat in die Rentenkasse zurückgezahlt werden. Es geht um viele Milliarden Euro.  

 
 3. Über 20 Jahre „Rentenreformen“ – Anspruch und Wirklichkeit

 Anspruch - Offizielle Reformbegründung
Als Begründung wurde in der öffentlichen Darstellung von Politik, Wirtschaft und Medien der "demographische Wandel mit dramatischen Auswirkungen in 50 Jahren wie auch die steigende *Lebenserwartung" beschworen. Diese Entwicklungen bzw. Prognosen treffen grundsätzlich zu, sind in ihrer Auswirkung jedoch dramatisch überzeichnet. Siehe auch Öffentliche Renten-Diskussion.
Mit dem Rentenreformgesetz 1992 sollte die Rentenversicherung langfristig konsolidiert und das Vertrauen der Versicherten und Rentner gestärkt und ausgebaut werden. Doch dem gemeinsamen "Jahrhundertwerk" von CDU/CSU, FDP und SPD folgten in kurzen Abständen immer mehr einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung. Nach weiteren Reformen wird im Jahr 2001 die <Riesterreform> eingeführt als "größte Sozialreform der Nachkriegsgeschichte" mit den gravierendsten Änderungen für die Rentenversicherten. Die „Beitragsstabilisierung“ sei zugleich eine wichtige Voraussetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung und zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Durch diese Reform soll die gesetzliche Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar bleiben und ihr im Alter ein angemessener Lebensstandard gesichert werden. Für die GRV-Versicherten allerdings nur durch eine zusätzliche  staatlich geförderte private Altersvorsorge. Die Rentenanpassungen der GRV werden durch die neue Formel gebremst. Viele „Reformen“ folgten der "größten Sozialreform der Nachkriegsgeschichte" in noch kürzeren Abständen als nach dem "Jahrhundertwerk" von 1992.

 Die Wirklichkeit - Mit  vielen "Reformen" die Probleme vergrößert
Als Antwort auf die langfristigen "Demographie-Probleme" bieten die Renten-"Reformen" kurzfristig wirkende Leistungskürzungen: Niedrigere Renten trotz hoch bleibender Beiträge. Die bisherige Rentenreformen unter den Regierungen: Schwarz-Gelb, Rot-Grün und Schwarz-Rot erscheint vielen als "Unrecht in Gesetzen verfasst". Besonders betroffen: Künftige Rentner, die heutigen "Jungen". Sie müssen nach wie vor die gleich hohen Renten-Versicherungsbeiträge, knapp 10 % vom Brutto (zu den AG-Beiträgen) zahlen,  ihr Rentenanspruch liegt aber weit unter der seit 1957 geltenden Lebensstandardsicherung von 70 % des letzten Nettolohnes. Die "Alten" kommen allerdings nur besser weg weil sie früher sterben.
Angesichts heutiger durchschnittlicher monatl. Rentenhöhen (E. 2009, West/Ost) von 931/952 Euro bei Männer und 521/669 Euro bei Frauen werden  viele Renten in Zukunft auf Sozialhilfeniveau sinken.
In weiteren "Reformen" wurde durch Einführung von Kürzungsfaktoren zum einen durch Beitragserhöhungen ansteigende Rentenansprüche begrenzt, zum anderen das Rentenniveau von 70 % des letzten Nettolohnes auf ca. 50%  in 2030 gesenkt. Wohlgemerkt bei gleich hohen, eher steigenden Beitragssätzen.
In diesem Zusammenhang muss auch auf die permanent erfolgten Belastungen der GRV durch versicherungsfremde Leistungen, insbesondere durch den "Rentenberg" Mitte 1960 bis Mitte 1970 hingewiesen werden. Siehe auch <Abschnittdeckungsverfahren>. Der 1967 von 14 % auf 18 % Mitte der 1970er Jahre erhöhte Beitragssatz wegen des <befristeten Finanzierungsbedarfes durch den Rentenberg> - er hätte als allgemeine gesellschaftspolitische Auswirkung aus dem Steueraufkommen finanziert werden müssen -  wurden nicht mehr zurückgenommen. Damit ist höchst wahrscheinlich nicht nur die bisher für die GRV nicht korrekt spezifizierte steigende *Rentenbezugszeit kostenmäßig erheblich überkompensiert. Die arbeitsmarktbedingte Frühverrrentung als gesamtgesellschaftliches Problem ist ebenfalls nicht aus der Rentenkasse zu finanzieren.

Das primäre Problem ist nicht „Wie schützen wir die soziale Rentenversicherung vor Krisen-Wirkungen?", sondern:
                     „Wie bekämpfen, vermeiden, verhindern wir Krisen?"
Die Antwort auf die Frage „Was wird im Krisenfall mit dem Haushalt der Rentenversicherungsträger?" lautet also:
Der Staat verpflichtet sich, im Krisenfall den Trägern der Rentenversicherung aus Mitteln der autonomen Kaufkraftschöpfung Zuschüsse zu leisten, die den krisenbedingten Ausfall an Beitragsaufkommen kompensieren und eine ungestörte Weiterzahlung der Renten nach der geltenden Rentenformel sicherstellen.
Wilfrid Schreiber 1955 im Memorandum: Zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Alterung der Gesellschaft kann bewältigt werden durch den Abbau der Arbeitslosigkeit, normaler Entlohnung und angemessener Teilhabe an den Produktivitätsgewinnen. Nicht Geburtenrückgang und steigende Lebenserwartung führen zu Rentenabbau und Altersarmut, sondern ausschließlich die politischen „Reformen“. Sozialverbände und andere haben immer wieder davor gewarnt, dass die tief greifenden Rentenkürzungen der vergangenen Jahre im Zusammenwirken mit den zunehmenden Lücken in den Erwerbsbiographien der Versicherten durch Arbeitslosigkeit, Niedrigeinkommen oder Formen von prekärer Beschäftigung in Zukunft zu einem erheblichen Anstieg der Altersarmut führen werden. Mit der Zunahme von Altersarmut besteht gleichzeitig die Gefahr, dass auch die gesetzliche Rentenversicherung an Vertrauen und Akzeptanz verlieren und ihre verfassungsrechtliche Legitimation als Pflichtversicherung in Frage gestellt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine wachsende Zahl von Versicherten selbst nach Jahrzehnten der Beitragsentrichtung Rentenleistungen erhält, die unterhalb oder nur knapp oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen. Denn die Grundsicherungsleistungen werden auch ohne Vorleistungen erbracht.
 Generationengerechtigkeit? - Permanente Ungerechtigkeit gegen Jung und Alt!
Heutige Rentner sind kaum weniger ungerecht behandelt. Es wird immer wieder öffentlich behauptet ihre Renten seien nicht auf Eigenleistung gestützt sondern eine Sozialleistung, die von den heutigen Beitragszahlern finanziert würde. Tatsächlich hat aber die heutige Rentner-Generation mit ihren hohen Beitragszahlungen, besonders angesichts der stark erhöhten Renten, bei niedrigen selbsterworbenen Ansprüchen, der damaligen Rentner, und der nicht erstatteten versicherungsfremden Leistungen weit mehr als nur ihren eigenen lebensstandardsichernden Rentenanspruch mitfinanziert.

 Die wirklichen Ursachen für den Reformbedarf der GRV
Zunächst einmal haben die aktuellen Finanzierungsprobleme der Sozialversicherungssysteme ohnehin nichts mit den Veränderungen der Alterspyramide zu tun, die gegenwärtig durch einen hohen Anteil von Menschen im erwerbsfähigen Alter gekennzeichnet ist. Die aktuellen Probleme sind im Wesentlichen auf die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit, auf die Umverteilung des Volkseinkommens zu Lasten der Löhne und Gehälter und auf die Ausbreitung prekärer und niedrig entlohnter Arbeitsverhältnisse zurückzuführen. Durch die Massenarbeitslosigkeit gehen den Sozialversicherungen erhebliche Beitragseinnahmen und den öffentlichen Haushalten entsprechende Lohnsteuereinnahmen verloren, während andererseits die Ausgaben der Arbeitslosen- und der Rentenversicherung steigen. Ein weiteres Problem stellen die versicherungsfremden Leistungen dar, mit denen die GRV bis heute belastet wird. Sie werden nicht korrekt ausgewiesen und werden wegen fehlender Aktualisierung unvollständig erfasst. Näheres zu versicherungsfremde Leistungen.
Massive Überzeichnung der Demographieveränderung aufgrund langfristiger damit höchst unsicherer Prognosen, die allein auf die GRV fokussiert wurden verzerrt den tatsächlichen Reformbedarf. Im Mittelpunkt der öffentlichen Darstellung stehen die Geburtenraten in Deutschland. Dagegen blieben wesentliche Einflüsse unberücksichtigt: Nicht niedrige Geburtenraten hierzulande - mit überdies einer der weltweit höchsten Bevölkerungsdichte - sondern die permanente Abnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung, der zeitlich befristete Prozess des demographischen Wandels, die Arbeitsmigration durch EU-Erweiterung und Antragsländer, steigende Produktivität und Wertschöpfung, Beitragsausfälle durch Arbeitslosigkeit und sinkende Löhne mit einhergehender Belastung des hochverschuldeten Bundeshaushalts. Sie wurden als Ursache nicht berücksichtigt und nicht öffentlich diskutiert.
Statt die Ursachen zu bekämpfen wurden sie verstärkt durch:  Förderung der prekären Beschäftigung, steuerliche Förderung von Fertigungsverlagerungen ins Ausland, Verhinderung von Mindestlöhnen, Verzicht auf Ausgleichsleistungen aus den Unternehmensgewinnen für wegrationalisierte sozialversicherungspflichtige Arbeit(splätze), durch Steuersenkungen statt Steuergerechtigkeit und Einnahmeverbesserungen des Haushaltes (Subventionsabbau, Steuerbetrug, ..), Finanzierung von Arbeitslosigkeit statt Finanzierung staatlicher Arbeitsplätze.

 4. Was geändert werden muss
Als wesentliche Konsequenz der vielen einseitigen politischen Eingriffe müssen gleiche Bedingungen der Rentenleistung und -Anpassung der GRV schnellstmöglich  für alle Erwerbstätigen - Gruppen verbindlich gelten. Die GRV ist auf alle Erwerbstätigen (auch alle Politiker, Beamte, Selbstständige), unabhängig von einer Bemessungsgrenze, zu erweitern. Darüberhinaus sind Grundvoraussetzungen, Rückänderungen, nachhaltige Beseitigung der Problemursachen beispielhaft als notwendigste Änderungen zusammenfassend in Die Rentenreform-Alternative  dargestellt.

 

 5. Die Gesetzliche Rentenversicherung GRV - Grundsätzliches
Im Nachfolgenden wichtige Informationen zur Rentenversicherung. Was die GRV seit 1957 leisten soll und worauf die Versicherten Anspruch haben.
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Zahlen  Quelle DRV 2010

 Vorteile der Rentenversicherung als staatliche Pflichtversicherung
Eine staatlich organisierte Rentenversicherung begründet sich aus den Vorteilen für Versicherte wie für den Sozialstaat: Für die Versicherten größerer Leistungsumfang und unvergleichlich höhere Sicherheit der Altersvorsorge gegengenüber privatwirtschaftlichen Angeboten. Für den Staat Minimierung der Sozialkosten durch Vermeidung von Altersarmut gerade des größten und gefährdetsten Bevölkerungsanteils. Eine Versicherungspflicht (gilt auch für berufsständische Rentenversicherungen) vermeidet, dass weite Bevölkerungskreise besonders in jungen Jahren die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter staatliche Hilfe benötigen. Rein private Vorsorgesysteme wären gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher. Auch die Finanzmarktkrise hat mit ihren Milliardenverlusten wieder gezeigt, dass selbst fundierte Finanzkenntnisse und verfügbare -beratung der Kommunen, Unternehmen, selbst des Versicherungs- und Finanzmarktes (Rentenfonds), sowie von Vermögenden vor hohen Anlageverlusten nicht schützen. Die Marktrisiken privater Altersvorsorge wären für breite Bevölkerungsteile mit überwiegend geringer Finanzmarkt-Kompetenz aus diesen Gründen unvertretbar hoch.
Es ist allerdings nicht nachvollziehbar warum in Deutschland, entgegen fast allen europäischen Staaten, gerade einkommensstarke Bevölkerungskreise aus einer allgemeinen solidarischen Versicherungspflicht ausgeklammert werden.

Grundlage unserer heutigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rentenreform 1957  
Als grundlegende Rentenreform des Jahres 1957 wurde eine weitgehende Neukonzeption von Leistungs- und Finanzierungsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vom Staat eingeführt. Ausschlag für eine große Reform gaben die Ergebnisse einer statistischen Erhebung: Viele Rentner-Haushalte lebten am oder unter dem Existenzminimum. Aus einer Vielzahl von Plänen für eine umfassende Sozialreform war der so genannte „Schreiber-Plan Grundlage für die Rentenreform von 1957. Mit Einführung der Rentenreform von 1957 erreichte Adenauer sein Ziel die  Bundestagswahl 1957 zu gewinnen. Das Ansehen Adenauers und der CDU war wg Wiederaufrüstung und Einführung der Wehrpflicht tief gesunken. Adenauer machte die weit verbreitete Altersarmut zum erfolgreichen Wahlkampfthema. Die Reform trat rückwirkend ab 1. Januar 1957 in Kraft. Die Altersrente war nun nicht mehr Zuschuss zum Unterhalt, sondern sollte künftig allein zur Sicherung des Lebensstandards ausreichen. Mit Umlagefinanzierung und „Dynamisierung“ der Renten (automatische Koppelung der Rentenhöhe an das Lohn-Niveau), wurde die Altersarmut künftig weitgehend verdrängt.
Mit Einführung der dynamischen Leistungsrente 1957 wurden 14% vom monatlichen Bruttolohn einbehalten, dafür wurden direkt aus diesen Einnahmen die Rentenzahlungen finanziert ohne den Umweg einer Finanzanlage. Alle bestehenden Renten und alle Neurenten wurden um rund 60 % erhöht, jedoch ohne Beitragsgegenleistung der Empfänger. Sicher ein Segen angesichts der damaligen kargen Renten. Bei Vollbeschäftigung und jährlich steigenden Löhnen zwischen 6 und 12 %, sowie des Zuzugs von hunderttausenden damals fast ausschließlich jungen ausländischen Arbeitern, flossen in die damalige Rentenkasse Jahr für Jahr Milliardenbeträge. 1957 betrugen die Rücklagen 12 Milliarden DM (6Mrd €), demgegenüber stand eine Rentenauszahlung von unter l Milliarde DM (0,5Mrd €). Diese milliardenschweren Renteneinzahlungen verführten von Anfang an Regierungen, wie Parlamentarier aller Parteien zu allergroßzügigsten Wahlgeschenken aus der Rentenkasse.
 Siehe auch (PC../doku/) GRV-Wandlung bis RRG92.pdf  Ingenhuett, Alterssicherung-Umlageverfahren-ohne-Alternative_Tegtmeier, Wikipedia, Schmähl

 Was schon Schreiber forderte      >>>in Bearbeitung<<<  
Wilfrid Schreiber gilt als „Vater der Rentenreform 1957". Als Geschäftsführer des Bundes Katholischer Unternehmer entwickelte er einen Entwurf zur Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung, der 1957 erheblich abgewandelt vom Bundestag beschlossen wurde.
Dafür stand Schreiber:
Lebensstandardsicherung im Alter durch die GRV allein
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
GRV für alle Erwerbstätigen
GRV frei von versicherungsfremden Leistungen
Rentenversicherung in Krisenzeiten nicht demontieren, sondern Ursachen angehen bei:
  Konjunkturschwankungen, Arbeitslosigkeit, Aussterben, Geburtenrückgang.
Schreibers Argumente – Kommentierung aus heutiger Sicht   
Schreiber - Memorandum     siehe auch grv-grundsätzliches.txt unten

 Die Umlagefinanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung ab 1957
Durch die Rentenreform 1957 wurde die Umlagefinanzierung in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vom Staat eingeführt. Durch die Koppelung von Beitragseinnahmen und Rentenhöhe an die Entgelte der Versicherten waren regelmäßige und systemkonforme Rentenerhöhungen möglich. Statt Rücklagen zu bilden, waren anfangs – paritätisch finanziert – 14 % des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Für den Anfang 1957 wurde die Umlagefinanzierung jedoch als <"Abschnittsdeckungsverfahren über 10 Jahre">  eingeführt und erst ab 1966 als uneingeschränkte Umlagefinanzierung praktiziert. Ein grundsätzlich positives Finanzierungsverfahren, werden doch die riesigen, milliardenhohen monatlichen Beitragseinnahmen nicht über Jahrzehnte den Finanzmarktrisiken ausgeliefert, sondern direkt monatlich für die Rentenauszahlungen an die Versicherten verwendet.  
Die Umlagefinanzierung setzt aber auch voraus, dass  die Rentenausgaben durch die Beitragseinnahmen abgedeckt sind. Diese Verpflichtung des Bundes, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Rentenversicherung auszugleichen, ist gesetzlich geregelt durch Bundeszuschuss und Bundesgarantie (§1384 ArVNG 1957 und §111 AnVNG 1957, bzw. §1384 RVO und §111 AVG).
Die Versicherungspflicht als massiver Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte der Versicherten stellt den Staat  in die besondere Verantwortung die Rentenzahlungen als äquivalenten Gegenwert der Beitragszahlungen über Jahrzehnte sicher zu stellen.

SGB VI § 153 Umlageverfahren
(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung* sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes**, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben**.
* „allgemeinen Rentenversicherung“ ist die „Gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (GRV)“
**  Unterscheidungen durch das
<RRG1992>

 Umlagefinanzierung als Retter kapitalgedeckter Rentenversicherung
Die Tatsache, dass das Umlageverfahren sofort funktionstüchtig ist, sobald Rentenanwartschaften respektiert werden, führte dazu, dass das Umlageverfahren gerade in solchen Situationen eingeführt wurde, in denen Ansprüche aus dem Kapitaldeckungsverfahren wegen Kapitalverlust nicht mehr erfüllt werden konnten. Die Geschichte der deutschen Rentenversicherung im 20. Jahrhundert bietet dafür Beispiele. Die Rentenversicherung war ursprünglich kapitalgedeckt. Im Zuge der großen Inflation bis 1923 ging jedoch das Vermögen der kapitalgedeckten Rentenversicherung zu einem großen Teil verloren, sodass im Anschluss das Umlageverfahren angewendet werden musste, um die erworbenen Rentenanwartschaften zu erfüllen. Zwar erfolgte in den dreißiger Jahren wieder der Aufbau eines Kapitalstocks. Als dieser jedoch am Ende des Zweiten Weltkriegs erneut vernichtet war, konnten wieder nur durch Anwendung des Umlageverfahrens die Rentenzahlungen fortgesetzt werden. Auch in anderen Ländern war die Einführung umlagefinanzierter Alterssicherungsmodelle die notwendige Antwort auf das Scheitern kapitalgedeckter Systeme angesichts von Finanzkrisen und anderen Umwälzungen: In den USA wurde die umlagefinanzierte „Social Security“ im Rahmen des New Deal 1935 als Reaktion auf die Große Depression eingeführt. Wenn eine vorübergehende Krise zum Zusammenbruch des Kapitaldeckungsverfahrens führte, lag der Ausweg im Umstieg auf das robustere Umlageverfahren.  
Auch 1957 war dies ein Grund für Umstellung auf die Umlagefinanzierung. Für Adenauer auch hinsichtlich einer künftigen "Wiedervereinigung" (Quelle: Wiki (Protokolle) oder Schreiber)

 Dynamische Rente – laufende Rentenanpassung zur Sicherung des Lebensstandards
Als Dynamisierung der Renten wurde die Einführung einer laufende Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung bezeichnet. Dadurch sollten Renten auch nach Jahren gestiegener Löhne und Preise ihre Kaufkraft wie zu Rentenbeginn beibehalten. Orientierungsgröße bei der Einführung der dynamischen Rente durch die Rentenreform 1957 war die Bruttolohnentwicklung: Das Rentenniveau sollte rd. 60% des letzten Bruttoentgelts betragen. Dies entsprach damals rd. 75% des letzten Nettoverdienstes, da die Renten frei von Steuer- und Sozialabgaben waren. Zwar wurde das gesteckte Ziel von 75 Prozent der Nettolöhne nicht erreicht – die Standardrente bewegte sich in den folgenden Jahren bei rund 70 Prozent. In den Jahren 1957 bis 1969 stiegen die Löhne um 115,7 %, die Renten folgten und stiegen um 110,5 % (Wikip). Die Rentenleistung der GRV allein sollte zum Unterhalt des Versicherten (-Haushalts) ausreichen. Alle zusätzlichen Alterssicherungen (betriebliche Altersversorgung, private Alters- und Lebensversicherungen etc.) sollten zur Aufbesserung der Leistung der GRV dienen, sie aber nicht ersetzen. Lange Zeit galt ein Rentenniveau von 70 Prozent des durchschnittlichen Lebenseinkommens.
Diese Lebensstandardsicherung leistet die GRV seit der Riesterreform 2001 künftig nicht mehr. Mit der „Riesterreform“ und weiteren "Reformen" wurde durch Einführung von Kürzungsfaktoren das Rentenniveau von 70 % des letzten Nettolohnes auf ca. 50% schrittweise  bis 2030 gesenkt. Lebensstandardsicherung ist auch als Gegenbegriff zur Grund- oder Existenzsicherung zu verstehen. Sie muss deutlich darüber liegen. Bedeutsam ist dabei vor allem die vom Bundesverfassungsgericht immer wieder bestätigte Eigentumsgarantie (nach Art. 14 GG) von Rentenanwartschaften, so dass das Rentenniveau nicht beliebig gesenkt werden kann, sondern mindestens mit der Inflationsrate steigen sollte. Bereits seit Mitte/Ende der 70er Jahre wurde immer wieder in die Anpassung eingegriffen, so daß die Renten nicht ausreichend gestiegen sind.

 Paritätische Finanzierung
Mit paritätische Finanzierung ist gemeint, dass der Rentenversicherungsbeitrag je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt wird. Die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen sind Lohnbestandteile der Versicherten. Betriebswirtschaftlich ist es unerheblich, ob die Rentenbeiträge hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt werden, beides sind Lohnkosten für den Arbeitgeber. Der Wegfall dieser Leistung entspräche einer Lohnkürzung, da dieser Beitragsanteil aus dem Restlohn des Arbeitnehmers finanziert werden müsste.  
Der Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag wurde bereits bei der Gründung des deutschen Sozialsystems eingeführt. Die Kostenauswirkung des Arbeitgeberanteils an der Rentenversicherung wurde wieder kompensiert. Die üblicherweise nach Produktivitätsfortschritt fälligen Erhöhungen des Nominallohns unterblieben nach Einführung der paritätischen Finanzierung einfach oder verlangsamten sich solange bis die Vorleistung des Arbeitgeberbeitrages kompensiert war.
Mit der Riesterreform 2001 wurde mit dem Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung gebrochen. Die solidarische gesetzliche Rentenversicherung muss durch Privatvorsorge ohne Beteiligung der Arbeitgeber ergänzt werden, um die Lebensstandardsicherung im Alter wieder herzustellen.

 Eigentumsgarantie
Gesetzliche Rente ist ein über Jahrzehnte durch eigene Beitragszahlungen erworbener persönlicher Leistungsanspruch der Versicherten an die Rentenversicherung und damit letztlich an den Staat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. Nach bisherigen Erfahrungen ist jedoch mehr Eigentumsschutz für die Versicherten der GRV gegenüber politischen Eingriffen auf juristischem Weg schwerlich zu erwarten. Selbst in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird zum Beispiel die Umdeutung des Umlageverfahrens als "Generationenvertrag" juristisch sanktioniert und damit die Absicht, die politisch-finanzielle Verantwortung vom Staat auf die Versicherten abzuwälzen, unterstützt. Vor allem aber wird vom Bundesverfassungsgericht dem "politischen Ermessen" ein viel zu großer Spielraum zugestanden. Aus dieser Erkenntnis resultiert die Konsequenz für uns Versicherte: Gesetze werden von Politikern gemacht, auf die können wir über Wahlen am ehesten Einfluss nehmen.

 Bundesgarantie  
Aufgrund der Zwangsverpflichtung und der Verfahrensregelung durch den Staat ist für das Funktionieren eines solchen Umlageverfahrens allein der Staat verantwortlich. So auch 1997 der VDR (Vorgänger der DRV) im Heft 5, 01/1997  VDR – Fakten und Argumente:
"Der Bund ist auch verpflichtet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Diese allgemeine, durch die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion des Bundeszuschusses bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlicher Organisator der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck."
Aufgrund der Bundesgarantie ergibt sich daraus die Finanzierungspflicht für den Staat, wenn die Rentenauszahlungen nicht durch die Beitragszahlungen gedeckt werden können  Bis 1992 galt die Bundesgarantie nach  §§ 1384 RVO, 111 AVG. Mit dem RRG 1992 unter der schwarzgelben Regierung Kohl wurde die >Bundesgarantie umgewandelt< in einen zeitlich befristeten zinslosen Überbrückungskredit, der von der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, d.h. ihren Rentenversicherten, zurückzuzahlen ist (§ 214, SGB VI). Für die ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See gilt diese Änderung nicht (§ 215, SGB VI). Es werden Beitragserhöhungen zulässig ausschliesslich um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens auszugleichen. Die Rentenhöhe berechnet sich nach der Rentenformel (§ 64, SGB VI). Die Beitragssatzerhöhung wird zwar im akt.Rentenwert der Rentenformel berücksichtigt, jedoch durch Einführung mehrerer Rentenkürzungsfaktoren führt sie nicht zu einer angemessenen Rentenerhöhung.
Trotz hoher Rentenbeiträge ist die Rentenhöhe für die heutigen "Jungen" deutlich niedriger als bei gleichen Beitragszahlungen vor den Reformen. Entgegen ständiger Generationengerechtigkeits-Behauptungen unserer Politiker von CDU/CSUFDPGRÜNESPD führen ihre Reformen zur massiven Benachteiligung gerade der heutigen Jungen und künftigen Rentenempfänger.

 Abschnittdeckungsverfahren    
Quelle: Alterssicherung - Umlageverfahren ohne Alternative?  Werner Tegtmeier, 1998 PDF, Seite 7  
Von der Abkehr der Kapitaldeckung über das Abschnittsdeckungsverfahren zum Umlageverfahren.
Die grundlegende Rentenreform des Jahres 1957 führte zu einer weitgehenden Neukonzeption von Leistungs- und Finanzierungsrecht der GRV. Die Einführung der dynamischen Rente führte zum Umlageverfahren. Im Umlageverfahren waren durch die Koppelung von Beitragseinnahmen und Rentenhöhe an die Entgelte der Versicherten regelmäßige und systemkonforme Rentenerhöhungen möglich. Erleichtert wurde die Entscheidung für eine Abkehr vom Kapitaldeckungsprinzip aber auch durch die wenige Jahre zuvor aufgestellte sogenannte Mackenroth-These. Für eine Volkswirtschaft gelte, so Mackenroths These, daß aller Sozialaufwand immer nur aus dem

Mackenroth-These  
Sozialausgaben einer Volkswirtschaft wird immer aus dem laufenden Volkseinkommen erbracht. "Es gibt keine Ansammlung von Periode zu Periode, kein "Sparen" im privatwirtschaftlichen Sinne, es gibt einfach gar nichts anderes als das laufende Volkseinkommen als Quelle für den Sozialaufwand.“ Gesichert ist,  dass das Hauptvolumen aus dem laufendem Volkseinkommen kommt.

Volkseinkommen der laufenden Periode gedeckt werden könne. Trotz aller Argumente erschien jedoch der unmittelbare Umstieg zum Umlageverfahren als zu gewagt. Deshalb wurde in Form des Abschnittsdeckungsverfahrens ein Mittelweg eingeschlagen, der eine deutliche Reduzierung des erforderlichen und nunmehr als Rücklage bezeichneten Vemögens ermöglichte. Danach sollte für einen zehnjährigen Deckungsabschnitt ein einheitlicher Beitragssatz in einer Höhe festgesetzt werden, daß die Beitragseinnahmen zusammen mit dem Bundeszuschuß und den sonstigen Einnahmen einschließlich Zinsen nicht nur die im Verlauf des Deckungsabschnittes anfallenden Ausgaben decken, sondern darüber hinaus noch eine Rücklage verbleiben, die der Jahresausgabe im letzten Jahr des Deckungsabschnittes entsprechen sollte. Der erste Deckungsabschnitt erstreckte sich über die Jahre 1957 bis 1966.

Als die konjunkturelle Entwicklung zum ersten Mal seit 1957 eine Inanspruchnahme der Rücklage erforderlich machte, zeigte sich - obwohl die Rentenversicherung 1966 das gesetzliche Rücklagensoll erfüllte - daß das Vermögen im Bedarfsfall gar nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stand: Um zu verhindern, daß es auf einem nervös reagierenden Kapitalmarkt zu Kurseinbrüchen kommt, konnten die vorhandenen Wertpapiere nicht schnell genug oder aber nicht zum unterstellten Wert veräußert werden.

Ein weiterer Grund für die Ablösung des Abschnittsdeckungsverfahrens war die Beitragssatzfestsetzung für den Deckungsabschnitt der Jahre 1967 bis 1976. Um für den gesamten Abschnitt einen einheitlichen Beitragssatz festzusetzen, hätte nach den Vorausberechnungen der bis zum Jahresende 1966 geltenden Beitragssatzes von 14 % um bis zu vier Prozentpunkte zum Jahresanfang 1967 angehoben werden müssen. Grund für diese *Beitragserhöhung war die für Mitte der siebziger Jahr absehbare Verschlechterung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern (seinerzeit als „Rentenberg“ bezeichnet), weil die stark besetzten Geburtsjahrgänge vor 1914 das Rentenalter erreichten, während sich auf der Seite der Beitragszahler die Geburtenausfällen während des Ersten Weltkriegs, der Weltwirtschaftskrise und Mitte der vierziger Jahre auswirkten. Der drastische Beitragssatzanstieg wäre nicht nur zur Finanzierung des zu erwartenden Anstiegs der Rentenausgaben erforderlich gewesen, sondern wegen der Koppelung der Rücklage an die Rentenausgaben auch für die entsprechende Erhöhung der Rücklage. In den ersten Jahren des Deckungsabschnitts hätte in erheblichem Umfang Vermögen aufgebaut werden müssen, das dann in den letzten Jahren wieder bis auf eine Jahresausgabe hätte abgebaut werden müssen. Der für unausweichlich angesehene Beitragsanstieg sollte auf das zur Finanzierung der Renten unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt werden und zudem nicht in einem Schritt erfolgen, sondern auf mehrere Jahre verteilt werden.
Ergebnis dieser Überlegungen war 1969 der Übergang auf das reine Umlageverfahren. Die Rücklage wurde auf drei Monatsausgaben zum Ende des Kalenderjahres begrenzt und erhielt die eindeutig formulierte Aufgabe, kurzfristige Einnahmen- und Ausgabenschwankungen auszugleichen, was das Erfordernis einer liquiden Anlage bedingte. Darüber hinausgehende Überschüsse oder Defizite sollten durch entsprechende Veränderungen des Beitragssatzes verhindert werden. Konsequenterweise wurde die Rücklage deshalb 1977 in Schwankungsreserve umbenannt. Seit 1992 beläuft sich die Höhe der Schwankungsreserve aufgrund einer Änderung durch das Rentenreformgesetz 1992 statt auf drei nur noch auf eine Monatsausgabe.

*Anmerkung K.A.: Genau diese bereits in den 1950er Jahren vorhergesehene "Rentenberg-Problematik wurde von Schreiber zum Anlass genommen auf die  absolute Unzulässigkeit eines Ausgleichs durch Beitragssatz-Erhöhungen zu verweisen.
Schreiber begründete es wie folgt:
"Eine Heraufsetzung des Beitragsprozentsatzes, befristet auf die genannten 15 kritischen Jahre und genau dosiert nach dem Fehlbedarf, wäre eine einfache Lösung, aber auch die bedenklichste. Die Rechtskonstruktion eines „Solidaraktes zwischen jeweils 2 Generationen", ohnehin dem europäischen Rechtsdenken neu und ungewohnt, erfordert als Korrelat gebieterisch die Konstanterhaltung des Beitragsprozentsatzes. Dieser Satz müßte für alle Zeiten unverrückbar und jeglicher Manipulation entzogen sein. Seine Unantastbarkeit müßte vielleicht gar in der Verfassung (im Grundgesetz) verankert werden. Eine Höherbelastung der Beitragszahler jener 15 Jahre würde die Last, die Spät-Folgen der Weltkriege - denn darum handelt es sich ja - auf höchst willkürliche Weise verteilen."