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Österreich:
Gesetzliche Pensions-Pflichtversicherung für alle
Erwerbstätigen.
In Österreich werden alle Renten (auch
von Arbeitnehmern) als "Pensionen" bezeichnet.
Letzte
Überarbeitung Feb.2017
In Österreich, mit einer sehr ähnlichen
Staatsstruktur wie Deutschland, wurde die Einführung
einer einheitlichen Erwerbstätigen-Versicherung längst
realisiert. Die Regelungen der Pensionsharmonisierung (S.14)
gelten für Arbeitnehmer, Beamte*,
Gewerbetreibende/Selbstständige, Landwirte und
Politiker in Bund, Länder und Gemeinden seit 1.1.2005. *Beamte der Länder bisher
noch unvollständig einbezogen
In Österreich werden alle Pensionen (Renten),
wie auch grundsätzlich Gehälter und Löhne, 14mal pro
Jahr geleistet.
Bemerkenswert ist die Begründung für die Umstellung
auf eine einheitliche Erwerbstätigen-Versicherung
einschliesslich Politiker: „... dass diese
Harmonisierung Grundvoraussetzung für die Akzeptanz
notwendiger Reformen zur langfristigen Absicherung
der Alterssicherungssysteme darstellt“.
Umlagefinanzierte
und leistungsorientierte staatliche
Pflicht-Pensionsversicherung in Österreich.
Die staatliche Pensionsversicherung, umfasst die
Alterspension, die Invaliditätspension sowie die
Hinterbliebenenpension. Um Altersarmut
entgegenzuwirken erhalten Pensionisten
bei Unterschreitung der Mindestleistung eine
steuerfinanzierte Ausgleichszulage.
Bis ins Jahr 2005 setzte sich die erste Säule aus
einer Palette historisch gewachsener unterschiedlicher
Pensionsversicherungssysteme für die verschiedenen
Berufsgruppen zusammen. Einige Änderungen des APG
haben ihre Wurzeln in den Pensionsreformen seit 1997,
besonders die Pensionssicherungsreform 2003.
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"Betriebsrentenpflicht"
in Österreich seit 2003
"Durch die Einführung der „Abfertigung neu“ im Jahr 2002
haben betriebliche Zusatzpensionen an
Bedeutung gewonnen. Arbeitgeber sind nun
verpflichtet, pro Arbeitnehmer einen Beitrag
in Höhe von 1,53 % des Bruttomonatslohns in
die Mitarbeitervorsorgekassen einzuzahlen;
die Arbeitnehmer können bei Pensionsantritt
zwischen der Auszahlung des Gesamtbetrags
und einer monatlichen Zusatzpension wählen."
Quelle: Pensionsreformen
seit 2000 in Österreich - Geldpolitik &
Wirtschaft Q2/06
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Mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz und dem darin
enthaltenen Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom
18. Nov. 2004
wurde eine Pensionsharmonisierung mit einheitlichen
Beiträgen und Ansprüchen für (fast) alle
Erwerbstätigen eingeführt.
Bei früheren Rentenreformen hatte sich gezeigt, dass
diese Harmonisierung Grundvoraussetzung für die
Akzeptanz notwendiger Reformen zur langfristigen
Absicherung der Alterssicherungssysteme darstellt.
Das Pensionsharmonisierungsgesetz ist gültig für alle
nach dem 1. Jänner (Januar) 1955 Geborene.
(Mit seinen neu eingeführten leistungsorientierten
Pensionskonten ist das österreichische Modell dem
deutschen Entgeltpunktesystem ähnlich)
Das mit 1.
Jänner 2005 in Kraft getretene Pensionsharmonisierungsgesetz
mit dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG)
vereinheitlicht das Pensionsrecht in den
verschiedenen Pensionsversicherungs-Gesetzen:
ASVG
Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz für alle unselbständig
Beschäftigten
GSVG
Gewerblich
Selbstständigversicherungsgesetz für alle
selbständig Erwerbstätigen
FSVG
Freiberufl.
Selbstst-Sozialvers-Gesetz für z.B. Ärzte, Apotheker
und Patentanwälte
BSVG
Bauernsozialversicherungsgesetz
für alle in der Landwirtschaft
Tätigen
Pensionsgesetze für Beamte
(öffentlich Bedienstete von Bund, Länder, Gemeinden
und Gleichgestellte)
Bezügegesetze für
Politiker (Bund, Länder, Gemeinden). Siehe
"Text-Kasten "Alle Alterssicherungs-Gesetze..."
Mit
diesem Reformschritt wurden u. a. die folgenden
Änderungen in den oben genannten staatlichen
Pensionsversicherungsgesetzen vorgenommen:
- Nach 45 Versicherungsjahren wird bei
Alter 65 Jahre eine Pension in Höhe von 80
%
des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens ausgezahlt (Formel 45/65/80).
Frauen:
Alter 60 Jahre. Ab 2024 schrittweise
Anhebung auf Alter 65 Jahre in
2033
- Einrichtung eines Pensionskontos für alle
Erwerbstätigen, alle Berufsgruppen, einschliesslich
Beamte und Politiker.
Auf das Pensionskonto
erfolgt jährlich eine Gutschrift (1,78 % vom
Jahresverdienst) .
Diese wird entsprechend
der Teuerungsrate jährlich aufgewertet.
Festgestellte
Gutschriften bleiben garantiert, auch gegenüber
zukünftigen Gesetzesänderungen.
Die Summe aller
Gutschriften der gesamten Pensions-Beitragszeit
entspricht der Jahrespension.
Die Jahrespension durch
14 geteilt ergibt die Monatspension.
In Österreich werden
grundsätzlich 14 Monatsgehälter bzw. -pensionen
gezahlt, wie auch vor der Reform.
Die Pensions-Auszahlung
erfolgt durch die jeweiligen
Pensionsversicherungsträger
- Einheitlicher Beitragssatz von 22,8 %
für alle Berufsgruppen, einschliesslich Beamte und
Politiker.
o Abhängig Beschäftigte
(Unselbstständige) (ASVG). Eigenbeitrag: 10,25 %,
Dienstgeber (Arbeitsgeber): 12,55% .
Knappschaftlich
Versicherte (ASVG) erhalten 5,5% Zusatzbeitrag
vom Dienstgeber, ergibt bisherige 28,3%.
Eigenbeitrag:
10,25 %. Dienstgeber: 12,55%
plus Zusatzbeitrag 5,5%, gesamt 18,05 %.
o Selbstständige
(GSVG) und Landwirte (BSVG) erhalten
Ausgleichsleistungen des Bundes („Partnerleistung“)
Eigenbeitrag
für Gewerbetreibende: Anfangs 15%, schrittweise
Anhebung 2015 auf 17,5%.
Eigenbeitrag
für Landwirte: Anfangs 14,5%, schrittweise Anhebung
bis 2007 auf 15%
Jeweilige
Differenz zu Beitragssatz 22,8 % wird aus Steuern
ausgeglichen („Partnerleistung“).
Begründung
für "Partnerleistung" des Bundes siehe Regierungsvorlage, Seite 18
o Beamte (PG 1965, div.
Gesetze). Eigenbeitrag: 10,25 % (zuvor 12,55 %)
o Politiker (Bezügegesetze,
ASVG). Eigenbeitrag: 10,25 % gemäß ASVG.
Politiker
haben für sich weitreichende Übergangsregelungen
(Bezüge und Pension) beschlossen.
o Ebenfalls vereinheitlicht:
Mindestbeitrags- sowie Höchstbeitragsgrundlagen.
- Ausweitung des Durchrechnungszeitraums auf das
gesamte Erwerbseinkommen.
- Wiedereinführung einer Frühpensionsvariante,
der so genannten Korridorpension
zwischen 62 und 68
Jahren mit Ab- und Zuschlägen.
- Vorzeitige Alterspension mit 60 bzw. 55 Jahren
möglich für Langzeitversicherte
(„Hacklerregelung“).
- Vorzeitige Alterspension bei Schwerarbeit
(Schwerarbeitspension), reduzierte Abschläge. Ab
1.1.2007.
Antragsvoraussetzung:
Mindest 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 180
Schwerarbeitsmonate
- Anpassung bestehender Pensionen entsprechend
der Inflationsrate seit 2009.
(Ersatz für komplizierte
Berechnung auf Basis der Nettolohnanpassung).
- Senkung der Deckelung von Anspruchsverlusten
auf 5 %, schrittweise auf 10 % bis 2024.
- Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors. Bei
Veränderungen demographischer Faktoren
erfolgt ein politischer
Anpassungsprozess.
- Die Parellelrechnung der Pensionen
für Versicherte, die zum 1.1.2005 noch nicht
50 Jahre alt waren.
Ihre Pension errechnet
sich aus alter und neuer Regelung der
entsprechenden Versicherungszeiten.
Umstellung in 2014:
Einmalig werden die Ansprüche aus dem Altsystem auf
das Pensionskonto gutgeschrieben,
die Parallelrechnung
entfällt.
- Für über 50-Jährige und Pensionäre
zum Stichtag 1.1.2005 gelten die
Regelungen vor der Harmonisierung.
Weitere Änderungen zu Versicherungszeiten,
Kindererziehungszeiten, Schul- und Studienzeiten,
Pensionsverlustdeckelung, Gutschriften bei
Kindererziehung, Kontomitteilung, Schulzeitennachkauf,
etc.
sowie Detailinformationen siehe Eckpunkte des
Pensionsharmonisierungsgesetzes
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Alle
Alterssicherungs-Gesetze, die durch das Pensionsharmonisierungsgesetz
geändert wurden:
Pensionsharmonisierungsgesetz (653 d.B.)
Status: Beschlossen im Bundesrat 282/BNR
mehrstimmig. Beschlossen im Nationalrat ,
Namentliche Abstimmung (abgegeben 181: davon
Ja 95, Nein 86) Bundesgesetzblatt I Nr.
142/2004. Regierungsvorlage:
Bundesgesetz, mit dem ein Allgemeines
Pensionsgesetz erlassen wird sowie das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das
Bauern-Sozialversicherungs gesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Überbrückungshilfengesetz, das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz,
das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das
Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz,
Teilpensionsgesetz, Bundesbahn-Pensionsgesetz,
das Bundesbahngesetz, das Bezügegesetz, das Bundesbezügegesetz,
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Dienstgeberabgabegesetz geändert werden.
(Pensionsharmonisierungsgesetz)
Politiker sind hierin betroffen über
das
Bezügegesetz (BezG) der Gemeinden und
Länder. Beispiel Bezügegesetz Bundesland Vorarlberg:
3. Abschnitt Pensionsversicherung. § 11
Pflichtversicherung. (1) Die Mitglieder
der Landesregierung, der Präsident des
Landtages, die Klubobmänner und die
Bürgermeister sind in die
Pflichtversicherung in der
Pensionsversicherung einbezogen. § 12
Pensionsversicherungsbeitrag. § 13
Anrechnungsbetrag. (1) Das Land oder
die betreffende Gemeinde hat an den
Pensionsversicherungsträger, der aufgrund
der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig
ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit zuständig war, einen
Anrechnungsbetrag zu leisten. Ersatzweise
ist der Anrechnungsbetrag an die
Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten zu leisten.
Bundesbezügegesetz
(BBezG). Langtitel:
Bundesgesetz über die Bezüge der obersten
Organe des Bundes, der Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates und der
von Österreich entsandten Mitglieder des
Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz
- BBezG). Politiker erhalten (meistens eine
ASVG)-Pension und zahlen in eine
Pensionskasse ein, seit dem Bezügebegrenzungsgesetz
von 1997.
Stand: Anf.2013
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Kommentar
zur erfolgreichen Einführung
einer einheitlichen Erwerbstätigen-Versicherung (Pensionsharmonisierung)
in Österreich
Österreichs
einheitliche
Erwerbstätigen-Versicherung ist ein Vorbild für
Deutschland
Die umlagefinanzierte staatliche
Pflicht-Pensionsversicherung in Österreich
gewährleistet nach 45 Versicherungsjahren bei
Alter 65 Jahre eine Pension in Höhe von 80
% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (Formel
45/65/80). Einheitliches Rentenrecht auch für
Beamte und Politiker. Österreichische
Beamte zahlen schon seit fünf Jahrzehnten, Beiträge
für ihre Pension, die zudem schrittweise dem
Arbeitnehmeranteil angeglichen wurden. Für Beamte wie
für Politiker werden die Beiträge vom Staat direkt an
die Pensionsversicherungsträger abgeführt.
Trotz langer Übergangsfristen und einiger
Unzulänglichkeiten ist in Österreich eine deutlich
gerechtere Rentenangleichung gegenüber dem
Rentensystem Deutschlands gelungen.
Bemerkenswert ist auch der höhere
Finanzierungsanteil der Arbeitgeber, ob
privatwirtschaftlich oder staatlich, gegenüber unserer
durch die Riesterreform gebrochenen paritätischen
Finanzierung in der deutschen GRV.
Und ist
auch Vorbild was in Deutschland besser
gemacht werden muss.
Unzulänglichkeiten der
Pensionsharmonisierung 2005:
Keine gemeinsamen Pensions-/Rentengesetze
Unterschiedliche berufsbezogene Pensions-Gesetze
bleiben angepasst bestehen. Gesetzesänderungen müssen/
werden für jede Berufsgruppe getrennt durchgeführt.
Unübersichtlich. Erhöhter Bürokratieaufwand.
Einheitlichkeit kann in kürzester Zeit
unterlaufen werden.
Damit entfällt die Grundvoraussetzung hoher
Rechtssicherheit: Gleiches Recht, identische
Bedingungen für alle (jede Gesetzesänderung betrifft
jeden Pensionsversicherten,
Erwerbstätigen gleicherweise), ist eingeschränkt
und schwer kontrollierbar.
Besser: Gemeinsames Pensionsgesetz für alle
Berufsgruppen, das alle bisherigen Pensionsgesetze
ablöst. Siehe Einführung SGB VI in D.
Zu lange Übergangszeiten - ungleicher
Bestandsschutz
In Österreich mussten Beitragszahler nachträglich
Anspruchsverluste hinnehmen. Dagegen blieben
selbst "Überversorgungsrenten" unangetastet.
Besser: Bei krasser "Überversorgung" bestehender
Pensionen/Renten (im Vergleich zu neuen harmonisierten
Pensionen/Renten) ist der Bestandsschutz
anzupassen.
Parallelrechnungs-Umstellung
2014. Einmalig werden die Ansprüche aus dem Altsystem
auf das Pensionskonto gutgeschrieben, die
Parallelrechnung entfällt. Allerdings erst 2014, statt
bei der Einführung 2005.
Besser: Bestehende Pensions-/Rentenansprüche
sind (im angemessenen Umfang, s.o.) einmalig und
einheitlich bei Einführung/Umstellung, dem Pensions-/Rentenkonto gutzuschreiben.
Kein gemeinsamer Rentenversicherungsträger.
Die Vielzahl unterschiedlicher berufsabhängiger
gesetzlicher Träger und zusätzlich
privatwirtschaftlicher Pensionskassen
oder Versicherungsunternehmen sind wenig transparent
und Quellen von Sonderregelungen. Unübersichtlich.
Erhöhter Bürokratieaufwand. Nährboden für versteckte
Sonderrechte. Völlig unnötig und schädlich.
Besser: Ein Pensions-/Rentenversicherungsträger für
alle Erwerbstätigen, die bisherigen unterschiedlichen
gesetzlichen Träger sind organisatorisch
integriert. Siehe DRV, einziger
Rentenversicherungsträger für 55 Millionen
Rentenversicherte in Deutschland. Unabdingbar
dabei ist, eine politisch unabhängige
Selbstverwaltung zu gewährleisten, wie zum Beispiel
die der gesetzlichen "Berufsständischen
Rentenversicherungen" in Deutschland.
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
Durch die Höchstbeitragsgrundlage
(Beitragsbemessungsgrenze) ist die Formel
45/65/80 für höhere Bezüge/Einkommen, z. B. für
Politiker, nicht einzuhalten.
Kritik aus Österreich zur Durchführung der
Pensionsharmonisierung
Politikerpensionen.
Gebrochene Versprechen - Fehlende
Harmonisierung 4.06.2003
Harmonisierung
hinsichtlich der Bezügeregelungen für
PolitikerInnen 4.06.2003
Expertenhearing zur
Pensionsharmonisierung im Sozialausschuss
Teure Polit-Rentner (in
Österreich) 27. Jänner 2008
Bezügebegrenzungsgesetz
2012 sieht bei Nichteinhaltung keine Konsequenzen
vor.
SPÖ & ÖVP beschlossen
höhere Politikergehälter ab 1.1.2013
Reform
der Beamtenpensionssysteme des Bundes sowie der
Länder Burgenland, Niederösterreich und Salzburg
"Die mit der Übernahme des Allgemeinen
Pensionsgesetzes (Pensionsharmonisierungsgesetz)
verbundenen Einsparungen
tragen in hohem Maße zur künftigen Finanzierung der
Beamtenpensionen bei." Beurteilung 2007/8 des
Rechnungshofs.
Anspruch und Wirklichkeit am
Beispiel der Pensionsharmonisierung
für Politiker im Geltungsbereich des
Bundesbezügegesetz BBezG In Bearbeitung
Weitere
Hintergrundinformationen:
Sozialsystem in Österreich
bemerkenswert besser als in D
Ein starkes öffentliches
Rentensystem ist möglich - Beispiel Österreich
Bericht von Matthias W
Birkwald, Linke über die
Erwerbstätigen-Rentenversicherung in Österreich
Okt.2016
Erwerbstätigenversicherung
- Hat die Altersvorsorge der Schweiz und Österreichs
für uns eine Vorbildfunktion? FES, Okt.08
Pensionsharmonisierungsgesetz
Alle
Alterssicherungs-Gesetze, die durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz angepasst wurden (auch Stellungnahmen und
Kritik)
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