Rentendemontage - Die "Rentenreformen" seit 1992               Startseite Rentenreform-Alternative

    

Statt Generationengerechtigkeit: Hohe Beiträge - Geringe Renten, besonders für die Jungen (aber nur weil die Alten vorher wegsterben)  

Die gesetzliche Rente ist für die große Mehrheit der abhängig Beschäftigten einzige Alterssicherung.
Gesetzlich verbürgt ist, dass die gesetzliche Rente im Alter den erreichten Lebensstandard garantiert, d.h. sie muss Altersarmut ausschließen und soziale Teilhabe sicherstellen. Voraussetzung hierfür ist die Vollerwerbstätigkeit während des gesamten Arbeitslebens. Tätigkeiten, die als Voraussetzungen für Erwerbsarbeit individuell wie gesellschaftlich unabdingbar sind - heute mehr denn je - wie Zeiten der Bildung und Ausbildung, wurden stark beschnitten und sind nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Eine nachhaltige Rentenreform muss für die heute Jungen die Gewissheit schaffen, dass auch für sie ein normales Leben im Alter gesichert wird.

Doch gerade die heutigen Jungen / Beitragszahler werden als zukünftige Rentner erheblich benachteiligt.
Durch die unehrlichen "Rentenreformen" erhalten Sie bei etwa gleich hohen Beitragssätzen eine stark geminderte Rente im Alter. Dazu kommt, dass ohne ausreichende Rentenanpassung an Lohn und Preissteigerungen die Kaufkraft der Renten ständig weiter abnimmt und damit wie jährliche Rentenkürzungen wirkt. Das führt gerade bei den geringen monatlichen Durchschnittsrenten in der GRV von
666 € West und 764 € Ost (aus "GRV in Zahlen 2010", aktuelle Ausgabe siehe Inhaltsverzeichnis unter Hintergrund-Informationen) heute schon zu massenhafter Altersarmut und steht im krassen Widerspruch zum Anspruch der dynamischen Rente als wesentliches Element der gesetzlichen Pflichtversicherung: Mit den im Arbeitsleben gezahlten einkommensabhängigen Beiträgen den erreichten Lebensstandard im Alter zu sichern.

Seit den 1990er Jahren wird eine unehrliche Diskussion über den Reformbedarf unserer sozialen Sicherung, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, geführt. Erforderliche Reformen werden, ohne offene und ehrliche Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Einflüssen und Korrekturmöglichkeiten, reduziert auf ausschließliche Belastungen der Versicherten durch einseitige Beitragserhöhungen und Rentenkürzungen.
Es ist erforderlich in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei den Beiträgen in die Gesetzliche Rentenversicherung um das in vielen Jahren eingezahlte Eigentum (grundgesetzlich gesicherte Rentenanwartschaften) der Versicherten handelt und nicht um mildtätige Gaben, die beliebig verteilt oder gekürzt werden können, wie es in der heutigen öffentlichen Diskussion als ganz selbstverständlich dargestellt wird.

Es war zur Zeit hoher Massenarbeitslosigkeit, dramatisch gestiegener Aussiedlerzahlen und der Wiedervereinigung (Eingliederung der Ostrenten). Mit der seit 1957 umfassendsten Rentenreform durch das Rentenreformgesetz 1992 sollte die Rentenversicherung "langfristig konsolidiert und das Vertrauen der Versicherten und Rentner gestärkt und ausgebaut" werden. Doch dem gemeinsamen "Jahrhundertwerk" von CDU/CSU, FDP und SPD folgten in kurzen Abständen immer mehr einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung.


     
Ergebnis aller bisherigen Rentenreformen:  
                                                   Kürzung* heutiger und besonders künftiger Renten.

      Das Netto-Rentenniveau** sinkt  von rund 70 %  bis auf unter 52 % in 2030.
   

*Genau genommen gab es bisher keine Kürzung der Rente, sondern eine permanente Absenkung des Rentenniveaus durch Ausfall oder Reduzierung der Rentenanpassungen sowie geringere Renten bei Neuzugang durch zum Beispiel gekürzte Anrechnungszeiten, Anhebung der Altersgrenzen, Einführung von
Kürzungsfaktoren, höhere Steuersätze und KV/PV-Beiträge. Durch diese Reformmaßnahmen steht Rentner-Haushalten immer weniger Geld zur Verfügung. Das kommt letztlich auf das Gleiche heraus. 
**Nach Berechnungsformel vor der Riesterreform und o
hne Berücksichtigung der weiter reduzierenden Besteuerungseinflüsse des Alterseinkünftegesetz ab dem 1.1.2005.
 

Als Begründung wurde in der öffentlichen Darstellung von Politik, Wirtschaft und Medien der "demographische Wandel mit dramatischen Auswirkungen in 50 Jahren" beschworen. Kein Thema für den Reformbedarf der Rentenversicherung waren dagegen die Belastungen der versicherungsfremden Leistungen und der real existierenden <Massenarbeitslosigkeit> seit Anfang der 1980er Jahre, auch nicht in der Begründung dieses "Jahrhundertwerks".
Die kurzfristigen und viele auch rückwirkenden Änderungen, in der Regel mit zu geringem Vertrauensschutz, passen so gar nicht zu der "langfristigen Stabilisierung der Finanzlage der GRV wg der prognostizierten Demographie-Problematik in 30 bis 50 Jahren". So wurden für 2001 vorgesehene Altersanhebungen bereits auf 1997 und 2000 vorgezogen, mit dem "Gesetz eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand" von 1996 und dem "WFG" 1997. Auch wurden 1991 und 1993 die Beitragssätze der GRV unvertretbar gesenkt, um dafür die Arbeitslosenbeiträge aufzustocken. Die Folgen der Massenarbeitslosigkeit mit sinkenden Einnahmen und steigende Ausgaben wurden, obwohl ein Problem der gesamten Gesellschaft, nicht aus Steuermitteln, sondern von den gesetzlich Versicherten allein finanziert.

Die "Rentenreformen" der Regierungen Kohl, Schröder und Merkel:  
Statt nachhaltiger Problemlösung, sinkende Renten trotz hoher Beiträge. Durch die, besonders im Zeitraum seit 1989 beschlossenen Reformmaßnahmen - die schrittweise Leistungsreduzierung der gesetzlichen Rentenversicherung - mit besonders gravierendem Einfluss der Riester-Refom führen zur Senkung des Rentenniveaus von ca 70%  auf ca 50%  in 2030. 
Die Rentenreform von 1992 (mit einem nachfolgenden Reform-Stakkato) eröffnete die Demontage der GRV mit einem gravierenden Unterschied aller bisherigen Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung: Ständige Leistungskürzungen führten zum Verlust der 1957 garantierten Lebensstandardsicherung. Die GRV kann Altersarmut künftig nicht mehr verhindern.
 

Herausragende Verschlechterungen für GRV-Versicherte erfolgten durch

  o die Rentenreform 1992 (
Bundesgarantie aufgehoben, Anhebung der Altersgrenzen, Kürzung von Anrechnungszeiten,..).
  o die Riesterreform 2001: Entlastung der Arbeitgeber auf Kosten der Versicherten
     
Mehrkosten und Leistungsverschlechterung durch Privatvorsorge anstelle paritätischer Beitragsfinanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung
     Nutznießer dieser Reformpolitik: Arbeitgeber, Versicherungen und Banken

  
o die Einführung von Kürzungsfaktoren - ab 1999 und später -
     Reduzierung der künftigen Rentenanpassungen, einem Grundelement der dynamischen Rente seit 1957.

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Zusammenfassung der wichtigsten Veränderungen des Rentenrechts seit 1989:
Diese Übersicht macht auch deutlich dass die vielen Rechtseingriffe der Politik nicht der vorgeblichen Stabilisierung der Alterssicherung dienen:

Kurzfristige, oftmals durch Hektik gekennzeichnete politische Eingriffe in das Rentenrecht mit dem Ziel der Entlastung des Bundeshaushalts und der Arbeitgeber, sowie zum einseitigen Vorteil der Versicherungswirtschaft, zeigen die erheblichen Benachteiligungen heutiger und künftiger Rentner auf.

Die Politik griff mit zahllosen Gesetzen und Gesetzesänderungen nach Belieben in die Eigentumsrechte und Besitzstände der Rentenversicherten ein und zerstörte bei vielen das Vertrauen in die GRV.
Bedenklich ist auch, dass durch diese "Reformen" dem Bürger immer weniger die Möglichkeit gegeben wird, gesetzliche Regelungen, die ihn selbst betreffen, nachzuvollziehen. Es ist völlig inakzeptabel, dass die Politik sich in einem so wichtigen sozialen Bereich wie der gesetzlichen Rente Zugriffsmöglichkeiten verschafft, die der Kontrolle der Bürger und des Großteils ihrer Volksvertreter immer mehr entzogen sind.
 

 

1989

 Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dez. 1989      Was Sie zusätzlich wissen sollten  
Das RRG 1992,  trat in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992 in Kraft. Das Rentenrecht der Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer wurde als VI. Sozialgesetzbuch zusammengefasst.
Zu den wichtigsten Veränderungen der seit 1957 umfassendsten Rentenreform durch das RRG 92 zählen:
o Die Bundesgarantie gilt nur noch eingeschränkt für die GRV der Arbeiter und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI).
o Es werden Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken der Umlagefinanzierung durch die Beitragszahler auszugleichen und nicht mehr, wie von Beginn an von Januar 1891 bis 1992, vom Staat. (§ 214SGB VI).  
o Änderung der Rentenanpassung von der Bruttolohn- auf die Nettolohnentwicklung, d.h. Rentenanpassung nun nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch steigende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
o Anhebung der Altersgrenzen 60 (Frauen, Arbeitslose) und 63 (langjährig Versicherte) auf 65 Jahre. Stufenweise über 12 Jahre, vom Jahr 2001 an, mit Vorbehalt, dass 1998 die Arbeitslosigkeit keine große Rolle mehr spielt.
o Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62 mindert sich die Rente um 3,6% (sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag). Regelungen wurden in Folgejahren mehrfach geändert.
o Kürzung der schulischen Anrechnungszeiten auf insgesamt maximal sieben Jahre, von vorher maximal 13 Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre Hochschulausbildung), sowie geringere Bewertung: Mit höchstens 75% des Durchschnitts - Einkommens pro Jahr
o Nur noch die ersten 4 (vorher 5) Versicherungsjahre werden mit 90% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet.
o Verlängerung der angerechneten Kindererziehungszeiten von einem auf drei Jahre für Geburten ab 1992
o Zahlung von Pflichtbeiträgen für Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld) ab 1992.

Ziel des RRG92 war die langfristige Stabilisierung der Finanzlage der GRV, es folgten jedoch in kurzen Abständen viele weitere einschneidende "Rentenreformen" sowie häufiges Vorziehen der Wirksamkeit von Änderungen. Das RRG 1992 beinhaltet viele rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche der gesetzlich Rentenversicherten, der Vertrauensschutz wird äusserst restriktiv gehandhabt.
Die Bundesgarantie für die GRV der Arbeiter und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI) wurde abgeschafft und ersetzt durch einen Überbrückungskredit. Es werden Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens auszugleichen. Ein unglaublicher Vertrauens- und Rechtsbruch der Politik gegenüber den Rentenversicherten, die vom Staat in das Umlageverfahren zwangsverpflichtet wurden.
Als dominierende Begründung bestimmten "Prognosen demographischer Entwicklung in fünfzig Jahren wie auch die allgemeine steigende *Lebenserwartung die öffentliche Diskussion. Auf die wesentliche Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten der GRV durch die
Massenarbeitslosigkeit wird gar nicht eingegangen. Auch die seit 1957 bestehende ungenügende Erstattung der versicherungsfremden Leistungen durch den "Bundeszuschuß" ist kein Thema in diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU, FDP und SPD". Die stark ansteigenden versicherungsfremden Leistungen durch die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen Aussiedlerzahlen, wie die Rentenzahlungen in die neuen Länder ab 1.1.92, führten zu stark ansteigender Fremd-Belastung der Rentenversicherung.
*Eine Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) kommt zu dem Ergebnis, dass Geringverdienende, (Großteil der GRV-Versicherten), bis zu fünf Jahre früher sterben als Besserverdienende und pensionierte Beamte des höheren Dienstes (vgl. WSI-Mitteilungen 5/2008, S. 274 ff.).

  

1992

Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)
Zum 1.1.1992 wird das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder übertragen. Dadurch erhalten alle Rentenempfänger der neuen Länder Rentenzahlungen, ohne Rentenansprüche aufgrund eigener Beitragszahlungen, aus der Gesetzlichen Rentenversicherung statt aus dem Bundeshaushalt. Die schwarzgelbe Kohl-Regierung entlastet per Rentenüberleitungsgesetz den Bundeshaushalt zu Lasten der GRV-Versicherten. Unions- und FDP-Politiker beteiligen sich anschliessend an der öffentlichen Debatte über die "marode Rentenversicherung".

 

1996

Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
o das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht zur GRV wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk wird verschärft.
o Begrenzung der Hinzuverdienste von EU- und BU-Rentnern.

2. SGB VI-ÄndG
o Umstellung des Rentenanpassungsverfahren in den neuen Ländern, zum 1.7.1996 analog dem Verfahren in den alten Ländern.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand  
(RuStFG v. 23.07.1996 BGBl. I S. 1078 )
o Altersrente wegen Arbeitslosigkeit künftig auch nach mindestens 24-monatiger Altersteilzeitarbeit möglich.
o Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder ATZ wird in monatl. Schritten auf 63 Jahre ab Dez.1999 angehoben.

Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz 1997 (WFG 97 vom 25.9.1996)   (Weitere Anhebungen von Altersgrenzen)
o Versicherungsfreiheit von Studenten bei einer - mehr als geringfügigen - Beschäftigung wird aufgehoben
o Das Wiederholungsintervall für Kuren) wird auf mindestens vier Jahre festgeschrieben. Die Dauer der Kuren wird auf drei Wochen verkürzt (Regelfall).
o Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder ATZ wird ab 2000 von 63 Jahren in monatlichen Schritten auf 65 Jahre ab Dez.2001 angehoben.
o Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen wird ab 2000 von 60 Jahren in monatlichen Schritten auf 65 Jahre ab Dez.2004 angehoben.
o vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nur mit Rentenabschlag  von 3,6 v.H. pro Jahr (also bis zu 18,0%), und zwar für die gesamte Rentenlaufzeit.
o vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab 63 nur mit Rentenabschlag  von 3,6 v.H. pro Jahr
o Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte wird ab dem Jahre 2000 in monatlichen Stufen von 63 auf 65 Jahre (ab Dez. 2001) angehoben.
o Anerkennung von Ausbildungszeiten erst ab dem 17. Lebensjahr (bisher 16) und nur noch bis zu maximal 3 (bisher 7) Jahren auf Basis von höchstens 75 v.H. (bisher 90) des Durchschnittsentgelts.
(Bis Ende 1991 wurden noch bis zu 13 Jahre mit 100% des Durchschnittsentgelts berücksichtigt, 1992 erfolgte eine stufenweise Absenkung auf 7 Jahre bei max. 75 v.H. des Durchschnittsentgelts. Im Vergleich zu 1991 bedeutet dies für Studierende im Durchschnitt einen monatlichen Rentenverlust von 470 DM, im Vergleich zum RRG 1992 von immerhin 170 DM monatlich).

 

1999

Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999 vom 16.12.1997)  
o Altersrente für langjährig Versicherte künftig ab 62 (bisher: 63) Jahre vorzeitig möglich (Abschläge dann bis zu 10,8% statt bisher bis zu 7,2%)
o Altersrente für Schwerbehinderte wird ab dem Jahre 2000  in monatlichen Stufen um je einen Monat auf 63 (bisher: 60) Jahre angehoben. Für vermindert Erwerbsfähige (GdB unter 50%) kein Anspruch mehr auf diese Rentenart.
o Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für Frauen entfallen für Rentenzugänge ab 2012.     
o Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU- und BU-Renten) und die Altersrente für Berufs- oder Erwerbsunfähige mit 60 Jahren werden für Rentenzugänge ab 2000 abgeschafft. Statt dessen erhalten Versicherte bis zum vollendeten 65. Lebensjahr evtl. eine Rente (grundsätzlich als Zeitrente für längstens drei Jahre) wegen teilweiser (RF=0,5) oder voller (RF=1,0) Erwerbsminderung.
o Einführung des Demographiefaktors mit dem Ziel der Rentenniveausenkung ab Juli 1999. Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen (Gesamtbevölkerung anstatt von GRV-Versicherten)

Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte   (Regierungswechsel 1999, von Kohl, Schwarz-Gelb zu Schröder, Rot-Grün)  
o Demographiefaktor ausgesetzt für 1999 und 2000
o Die mit dem RRG 99 eingeführte Änderung der Renten wg verminderter Erwerbsfähigkeit und Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige wird für das Jahr 2000 ausgesetzt.
o Rentenregelungen für Scheinselbständige, arbeitnehmerähnliche Selbständige und versicherungspflichtige Selbständige.
o Der Bund erstattet der RV die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht und kürzt entsprechend die Bundeszuschüsse.
o Der zusätzliche Bundeszuschuss wird zur Entlastung des Bundeshaushalts gekürzt (2000: 1,1 Mrd. DM, 2001: 1,1 Mrd. DM, 2002: 1,3 Mrd. DM, 2002: 0,2 Mrd. DM).
o Ökosteuer-Einnahmen fliessen zum Teil in den zusätzlichen Bundeszuschuss.
o Die Rentenanpassung erfolgt 2000 und 2001 nicht entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne, abzüglich eines demographischen Faktors, sondern entsprechend der Veränderung der Lebenshaltungskosten.
o Maßnahmen, die in 2000 bis 2003 bewirken, dass die zusätzlichen Mittel aus der Ökosteuerreform zur Beitragssatzsenkung in der GRV eingesetzt werden können.
Die Rente und die Ablehnung des CDU-FDP Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) war ein zentrales Wahlkampfthema. Die SPD versprach, die „unsozialen Kürzungen“ zurückzunehmen und die private Vorsorge zu stärken. Die ("Verschlimmbesserungen") der rot-grünen Rentenpolitik unter Bundeskanzler Schröder zwischen 1998 und 2004 kann man in vier Phasen einteilen, mehr:
3. Überblick: rot-grüne Rentenpolitik 1998 bis 2004

 

2000

Haushaltssanierungsgesetz 2000   (HSanG 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)        
o Die Renten werden in 2000 und 2001 nicht an die Lohnentwicklung, sondern lediglich an die Inflationsrate angepasst.
o Der Bund senkt die RV-Beiträge für Wehr-/Zivildienstleistende um 25%.
o Beiträge des Bundes für Arbeitslosenhilfe-Empfänger/innen werden gesenkt.
Mit Lafontaines Nachfolger Hans Eichel begann ein Politikwechsel und ein Erstarken der „Modernisierer“ in der SPD. Eichels Finanzpolitik unter dem Credo der Haushaltskonsolidierung sah bei der Rentenversicherung ein Einsparvolumen von 13 Mrd. DM vor. Daraufhin wurde mit dem Haushaltssanierungsgesetz 1999 festgelegt, dass die Renten in den Jahren 2000 und 2001 nicht an die Lohnentwicklung, sondern lediglich an die Inflationsrate angepasst und der Beitragssatz von 19,5 auf 19,3 Prozent herabgesetzt wird, was den Bundeshaushalt insgesamt um geschätzte 20 Mrd. DM entlasten sollte. Quelle:
Thomas Alboth Kap.3.
 

2001

Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 2001  (BGBl. I S. 1827 vom 20. Dezember 2000)   
o An die Stelle der bisherigen BU-/EU-Renten tritt (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) eine zweistufige Erwerbsminderungsrente.
o Berufsunfähigkeitsrenten werden für nach dem 1.1.1960 Geborene ganz abgeschafft, das verbleibende Absicherungsniveaus sinkt von 0,6667 auf 0,5.
o Keine Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte bei einem Restleistungsvermögen von mindestens 6 Stunden.
o Die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte der Geburtsjahrgänge ab 1941 wird von 60 auf 63 angehoben.
o Anspruch auf Schwerbehindertenaltersruhegeld wird auf Schwerbehinderte begrenzt, bisher auch Berufs- oder Erwerbsunfähige.
o Gegenüber der im HSanG festgelegten Abschlagshöhe wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss für die Jahre 2001 bis 2003 gekürzt.
o Für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten wird ein Finanzausgleich von der BA* an die GRV eingeführt.
Die Leistungen für Erwerbs- und Berufsunfähige werden künftig deutlich abgesenkt: Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird nur noch bei über 40jährigen abgedeckt. Die neue „Erwerbsminderungsrente (EU)“ wird an die noch leistbare Arbeitszeit angepasst, wobei jede nur denkbare Tätigkeit angenommen werden muss. Die Streichung des Rentenversicherungsschutzes bei Berufsunfähigkeit in der GRV ist ein erheblicher Eingriff in die grundgesetzliche Eigentumsgarantie. Die seit Jahrzehnten bestehenden Ansprüche wurden ohne ausreichenden Bestandsschutz und ohne ausreichende schonende Übergangsregelungen, besonders angesichts der hohen Massenarbeitslosigkeit, kurzfristig wirksam.
 *
Arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten sind versicherungsfremden Leistungen und müssten aus dem Bundeshaushalt und nicht von der BA finanziert werden.

 

4. Euro-Einführungsgesetz 2001  
Das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 29.12.2000 (BGBl I S. 1983) beinhaltet in erster Linie die Umstellung auf Euro-Beträge.  Darüber hinaus enthält das 4. Euro-Einführungsgesetz eine Reihe von sozialrechtlichen Änderungen, so auch des Rentenrechts:
o Die Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens bei Witwen/r- und Waisenrenten wird modifiziert: Z.B. kann die Witwenrente nicht mehr allein wg Erwerbseinkommen sondern zusätzlich durch ALG-Bezug gekürzt werden.
 

Riester-Rentenreform 2001      Was Sie zusätzlich wissen sollten zu Riester-Reform und Riester-Rente
Einführung von Riester-Rente mit AVmG.
Sowie Einführung von Riester-Faktor und Beitragssatz-Deckelung mit AVmEG
  (siehe auch
Kürzungsfaktoren)  

Das Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung und der Lebensstandardsicherung wird gebrochen. Die solidarische gesetzliche Rentenversicherung muss durch Privatvorsorge ohne Beteiligung der Arbeitgeber ergänzt werden, um die Lebensstandardsicherung im Alter wieder herzustellen. Risikoreichere und teurere Privat-Rentenversicherung (Riesterrente) als Teilersatz der GRV! Der Arbeitgeber-Anteil des RV-Beitrags wird auf 11 % begrenzt. Für die Erwerbstätigen kommt zu max. 11 % AN-Anteil noch zusätzlich 4 % Beitrag für die Riesterrente. Stetig sinkendes Renten-Niveau für "Junge" aber auch für "Alte" von ca. 70 % auf 64 % (offiziell 67%); die Lebensstandardsicherung der GRV ist dadurch auch für viele "Alte" nicht mehr gegeben. Die GRV erfüllt damit nicht mehr die seit 1957 gesetzlich verbindliche Funktion der Lebensstandardsicherung. Den "Jungen" wie den "Alten" droht durch die Riesterreform verstärkt Altersarmut, wenn nicht eine grundsätzliche Wende eingeleitet wird.

Altersvermögensgesetz (AVmG)  
29.6.2001 (BGBl. I S. 1310)  Inkrafttreten der einzelnen Artikel zwischen dem 1.1.1998 und dem 1.1.2009    
 
(Original-Titel: Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens)
o Aufbau der privaten Altersvorsorge,
o Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge, Einführung von Pensionsfonds, Neufassung § 10a Einkommensteuergesetz,
o Zertifizierungsvorschriften sowie Ausgleichszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen;
o Die RV-Träger informieren und beraten  über Leistungsvoraussetzungen und Verfahren.
o Die RV-Träger können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach dem EStG geförderten Altersvorsorge Auskünfte erteilen.
o Ab 2003 wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss um 409 Mio. Euro vermindert. (Wg. Finanzierung Grundsicherungsgesetz ab 2003 GSiG vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.1310, 1335)  
o Die Fortschreibung ab dem Jahre 2004 erfolgt auf Basis des unverminderten Erhöhungsbetrages, so dass die Kürzung jeweils exakt den Betrag von 409 Mio. Euro umfasst.
Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)
 21.3.2001 (BGBl. I S. 403)  Inkrafttreten der einzelnen Artikel zwischen dem 23.12.1995 und dem 1.1.2002 (Original-Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens)
o Ziel der Reform ist die "langfristige Stabilisierung des Beitragssatzes".
o Er soll 20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis 2030 nicht überschreiten.
(o Ausgleichsfaktor wurde im Rahmen der Einführungsänderungen zurückgezogen und ersetzt durch geä.Anpassungsformel.)
o Erhaltung eines Rentenniveaus über 64 v.H.(am 13.6.01 geä.von 64 auf 67%, s. u.)
o Modifizierte Bruttoanpassung: Aufwendungen zur privaten Altersvorsorge werden vom Lohnniveau abgezogen. Steuerrechtsänderungen, die höhere Nettolöhne zur Folge haben, bleiben unberücksichtigt.
o Die im HSanG vorgesehene Inflationsanpassung der Renten im Jahre 2001 wird aufgegeben.
o Förderung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge über Zulagen und Steuerentlastungen.
o Stärkung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere durch Entgeltumwandlung
o Verpflichtung der Bundesregierung zu Maßnahmen gegen ein Unterschreiten des Rentenniveaus,
o Änderung von 21 Gesetzen und Verordnungen; Neufassungsermächtigung für das 6. Buch Sozialgesetzbuch.
o Die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge bewirkt Mindereinnahmen bis zu 15,2 Mrd DM (2008). 

Diese, von ihrem Konzept her langfristig angelegte Rentenreform überdauerte nur drei Jahre: Für das Jahr 2004 wurde als Sofortmaßnahme die Rentenanpassung einmalig ausgesetzt („Nullrunde“). 
Die Riester-Rentenreform 2001 hat mit dem Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung gebrochen: Um die so genannten Lohnnebenkosten niedrig zu halten, soll die von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern je zur Hälfte per Umlage finanzierte Rente durch eine kapitalgedeckte Zusatzrente ergänzt werden. Die Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten für die zusätzliche Vorsorge wird dabei nicht sichergestellt.
Auch die Rentenanpassung wieder nach Bruttolohn ab 2001 erfolgte wg. dem verstärktem Druck auf die Lohnnebenkosten, die gesenkt werden sollen. Die Senkungen hätten aber den Nettolohn und damit die Rentenanpassung erhöht (Mehr Netto vom Brutto). Mit der Einführung von Riester- bzw. Ausgleichsfaktor werden die künftigen Anpassungen aller bereits laufenden Renten gekürzt und koppeln auch die heutigen Rentner immer weiter von der Lebensstandardsicherung ab. Für die kommenden Rentnergenerationen macht die Rentenreform 2001 eine dramatisch zunehmende Verarmung unausweichlich, wenn nicht eine grundsätzliche Wende eingeleitet wird.  <siehe Riester-Reform>  

Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze  
Vom 13.6.2001, verkündet in Jahrgang 2001 Nr. 26 vom 19.6.2001.
o Korrektur des Nettorentenniveau-Wertes von 64% in 67% in Artikel 7a:
Das AVmEG wird in Artikel 1 Nr 36 (SGB VI, §154 Abs3 Satz1) geändert von 64% geändert in 67%:
Die Bundesregierung hat Maßnahmen vorzuschlagen, wenn im 15-jährigen Vorausberechnungszeitraum das neu definierte Nettorentenniveau 67% unterschreitet.
Dieser auf Betreiben der Gewerkschaften erhöhte Schwellenwert konnte aus Zeitgründen nicht mehr in das AVmEG aufgenommen werden.
Dieser neue offizielle Wert 67% beruht auf der nicht vergleichbaren Rechenbasis nach Riester. Tatsächlich wird das Rentenniveau durch die Riesterreform bis 2030 auf 64% gesenkt.

 

2002

Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve 2002   
o Schwankungsreserve wird reduziert auf eine Bandbreite von zwischen 0,8 und 1,2 Monatsausgaben, bisher 1,0 bis 1,5.

 

2003

Beitragssatzsicherungsgesetz    
o Schwankungsreserve wird reduziert auf eine Bandbreite von zwischen 0,5 und 0,7 Monatsausgaben.  

 

2004

Haushaltsbegleitgesetz 2004  
o Der allgemeine Bundeszuschuss zur ArV/AnV wird um 2 Mrd. EUR gekürzt

Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze     
o Rentner zahlen vollen Pflegeversicherungsbeitrag, bisher die Hälfte.
o Aussetzung der Rentenanpassung 2004 (Nullrunde)
o Schwankungsreserve auf neue Bandbreite von zwischen 0,2 und 0,7 Monatsausgaben.
o Rücknahme der mit Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossenen Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses.

Drittes Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
o Der Auszahlungszeitpunkt der Rente wird für Neurenten (ab April 2004) auf das Monatsende (bisher Monatsanfang) verschoben

RV-Nachhaltigkeitsgesetz  vom 21.7.2004   (Anpassungsformel erneut wesentlich geändert)
"Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)"
o Einführung von Nachhaltigkeitsfaktor und Parameter a    
o Einführung einer Schutzklausel,sie schliesst Rentenkürzungen (durch Anwendung des Riester-Faktors und des Nachhaltigkeitsfaktors) aus.
o Ziel des Anpassungsverfahrens ist künftig alleine die Begrenzung des Beitragssatzanstiegs auf 20% (2020) bzw. 22% (2030).
o Die bisherige »Niveausicherungsklausel (erst 2001geändert: 67% nach "Riester-Rechnung") wird gestrichen.
o Als Mindestsicherungsziel wird ein Nettorentenniveau vor Steuern in Höhe von 46% (bis 2020) bzw.43% (bis 2030) festgelegt
o Überprügung der Rente ab 67 in  2008. (Auch auf Überprügung des neuen Ziel Nettorentenniveau v.St. 46%.
o Die pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge entfällt für Rentenzugänge ab 2009, sofern es keine Berufsausbildung betrifft.
o Anrechnung wegen schulischer Ausbildung nach vollendetem 17. Lj. (bis zu drei Jahre) entfällt für Rentenzugänge ab 2009.
o Die Höher-Bewertung von Fachschulzeiten, Zeiten beruflicher Bildung und Ausbildung wird auf max. 36 Monate begrenzt.
o Die Berücksichtigung der Ausbildungssuche als Anrechnungszeit wird auf Versicherte ab Alter 17 beschränkt.
o Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 63 für Renten wg Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in monatl. Stufen ab 2006.
o Die Schwankungsreserve wird in Nachhaltigkeitsrücklage umgetauft; der obere Zielwert wird von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben erhöht
o Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten und damit auch eine Neuberechnung von Bestandsrenten wird ausgeschlossen.  

Kritik des RV-Nachhaltigkeitsgesetz von SoVD aus dem Jahr 2004.     
Ziel des Entwurfs für ein RV-Nachhaltigkeitsgesetz ist, das Rentenniveau bis 2030 erheblich zu senken. Hierzu sieht der Gesetzentwurf eine Vielzahl von Leistungskürzungen vor. Diese Leistungskürzungen werden nach aktuellen Berechnungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) dazu führen, dass das Bruttorentenniveau von heute rund 48 % auf 39 % im Jahr 2030 sinken soll. In Nettozahlen bedeuten die Leistungskürzungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes eine
Absenkung des Nettorentenniveaus von heute rund 70 % auf 52,2 % im Jahr 2030.
"Mindestrentenniveau" ist eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit.
Denn es handelt sich hierbei keineswegs um das Niveau einer Mindestrente. Vielmehr geht es um die Höchstrente für die Versicherten, die 45 Jahre lang den Durchschnittsverdienst erzielt haben.
Nachhaltigkeitsfaktor kürzt künftige Rentenanpassungen:
Sinkt die Zahl der Beitragszahler gegenüber den Rentnern (z.B. aufgrund wachsender Arbeitslosigkeit oder aufgrund demografischer Veränderungen), dann sinken automatisch auch die Rentenanpassungen. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll nicht voll, sondern nur zu 25 % auf die Rentenanpassungen auswirken. Dieses "Gewichtungsfaktor" (Faktor A) soll gleichzeitig ein Steuerungselement für die Höhe der Rentenanpassungen sein. Mit anderen Worten: Will die Bundesregierung eine Rentenanpassung noch weiter absenken, dann wird der Gewichtungsfaktor von 25 % einfach erhöht.
Bewertete Anrechnungszeiten werden gestrichen
Das radikale Zusammenstreichen der Anrechnung von Schul- und Hochschulausbildung kann schon die Versicherten treffen, die ab 2005 in Rente gehen. Das ist keine langfristige Reform, sondern ein kurzfristiger Eingriff zu Lasten der älteren Versicherten, die diese Kürzung nicht mehr durch eine verstärkte private Altersvorsorge ausgleichen können...     
Zur Quelle     
Siehe auch Stellungnahmen:
Volkssolidaritaet, Paritätischer Wohlfahrtsverband, VDR      
 

2005  

Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)  von 2004 
o Höhere Besteuerung der Renten
o Für alle Rentner einschliesslich Rentenzugang 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil von etwa 27 % bis 35 % auf 50% ab 1.1.2005.
o Die Renten werden  künftig (Zugang ab 2040) voll besteuert, durch Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung.
o Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
o Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge und der Riester-Rente.

Kritik wg. langjähriger Rentenversicherungszeit, mehr als 30 Versicherungsjahre
1. Eine Erhöhung der Renten-Besteuerung (steuerpflichtiger Ertragsanteil) von 32 % auf 52 % ist unangemessen und ungerecht in Anbetracht, dass Rentenbeiträge von 45 Versicherungsjahren nur wenige Jahre vor Einführung der Änderung steuerfrei gestellt wurden. Dass der Arbeitgeberanteil der Rente nicht versteuert wurde, darf nicht nachträglich zum Nachteil angerechnet werden. Durch die jahrzehntelange eindeutige Gesetzeslage wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen aus dem sich das Recht herleitet, dass für Renteneinnahmen die Besteuerung nach dem früheren Gesetz anzusetzen ist. Darüber hinaus ist in der rückwirkenden Änderung ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu sehen, verstärkt durch eine fehlende Vertrauensschutzregelung.
Die Erhöhung der Besteuerung einer Rente von 32 % auf 52 % (um 62,5 %) mindert Einnahmen ab 2006, wenn neben der Rente zum Beispiel Einkünfte aus Betriebsrente, Einkünfte aus einem Vorsorgekonto bezogen werden oder und bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung mit berufstätigem Ehepartner.
2. Einfrieren des Steuerfreibetrages auf Lebenszeit
Bis 2005 galt ein steuerpflichtiger Ertragsanteil von 32%. Dieser %-Satz wurde für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben und damit auch der daraus resultierende Steuerfreibetrag von 68%. Ab 2005 gilt nicht nur ein höherer Steuersatz von 52%, sondern der entsprechende Steuerfreibetrag (48%) wird als Absolutbetrag in Euro für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben. Mit dem Effekt dass alle künftigen Rentenanpassungen zu 100% versteuert werden. Die Begründung hinsichtlich dieser Regelung lautet wie unter Punkt 1.

Siehe auch
Rechtsgutachten zur Rentenbesteuerung der
ADG, Verfasser Dr. Horst Morgan, Januar 2011  oder unter BRR


Krasses Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Neuregelung der Rentenbesteuerung ab 2005
In akribischer und zäher Recherchearbeit über mehrere Jahre deckt Rentner Dr. Horst Morgan, Ingenieur im Ruhestand, auf, dass das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) auf einem krassen Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts gründet.

Aus einem taz Interview mit Dr. Horst Morgan vom 28.05.2013:
„Es geht um ein krasses Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts, darum, wie ein Gericht, eine Sachverständigenkommission und der Gesetzgeber gemeinsam einen Beitrag geleistet haben zur Altersarmut. Also es betrifft die Jüngeren, die im Arbeitsprozess Stehenden ebenso wie die Älteren und die Rentner. Das Gesetz, von dem hier die Rede ist, ist das "Alterseinkünftegesetz". Die Besteuerung von Renten erfolgt ja seit dem 1. 1. 2005 nach diesem Gesetz. Es wurde am 9. Juli 2004 verkündet, trat zum 1. Januar 2005 in Kraft. Es geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2002 und auf die Arbeitsergebnisse und Empfehlungen einer extra eingesetzten "Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkommen".

Das BVerfG hat versucht, anhand von drei Argumentationslinien, die "steuerliche Benachteiligung von Pensionären" gegenüber Rentnern aufzuzeigen.
a) durch einen Vergleich der damals gültigen Besteuerung von Renten und Pensionen,
b) durch eine Analyse der Kapitalflüsse in der Rentenversicherung und
c) durch einen Vergleich der steuerlichen Belastung von Beamten und Pflichtversicherten in der Erwerbsphase.
Keine dieser drei Argumentationslinien ist frei von Fehlern.

a) Bei dieser Argumentationslinie, die den Kern des Urteils bildet, bedient sich das Gericht der Hilfe von vier Tabellen. Aber:
In der 1. Tabelle sind alle Werte für Renten und Pensionen falsch. Beispielsweise ist von einer Rente von 62.000 Mark die Rede, aber solche Renten gibt es nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Pensionen hingegen sind viel zu niedrig angesetzt, solche Pensionen gab es auch nicht. Die wirkliche Pension war um knapp 5.000 DM höher zu dieser Zeit.
In der 2. Tabelle sind die Werte für Renten falsch, und auf dieser Basis werden wieder die Steuern angeguckt.
In Tabelle 3 sind die Werte für Renten und das zu versteuernde Zusatzeinkommen falsch. Das Gericht hat festgestellt, auch Rentner haben Zusatzeinkommen. Und dann wird gesagt, es gibt bei Ledigen ein zu versteuerndes Zusatzeinkommen in Höhe von 10.000 DM, laut Statistischem Bundesamt waren es aber nur 5.000 DM, wobei die Hälfte davon der sog. ’Eigentümer-Mietwert‘ ist – eine rein statistische Größe. Also sind es nur 2.500 DM. Das Verfassungsgericht hat aber den vierfachen Wert eingesetzt.
Und schließlich sind in der 4. Tabelle demzufolge die Werte für alle Pensionen und das zu versteuernde Zusatzeinkommen falsch. Falsch bedeutet: Die vom Gericht verwendeten Zahlen widersprechen entweder den vom Gericht selbst zitierten Quellen oder dem Beamtenrecht.

Geld der Beitragszahler an Stelle von Steuermitteln
b)
Hier wurde ein Fehler gemacht bei der Analyse der Kapitalflüsse in der Rentenversicherung. Es wertet den Bundeszuschuss quasi als besteuerbares Einkommen. Es hat in seiner Beweisführung aber 3 Fakten nicht beachtet:
1. dass die Steigerung der "Eckrente" – die gibt es auch nur auf dem Papier – nicht auf den Bundeszuschuss, sondern auf immer höhere Rentenversicherungsbeiträge zurückzuführen ist.
2. dass die fehlenden Teile des Bundeszuschusses durch Rentenversicherungsbeiträge gedeckt werden (verdeckte Besteuerung).
3. dass die angesparten Kapitalstöcke in der Rentenversicherung von insgesamt 17 Jahresausgaben ersatzlos enteignet wurden.
Wobei Punkt 2 und 3 de facto eine steuerliche Subventionierung von Beamten und Pensionären beinhalten, da ja Geld der Beitragszahler an Stelle von Steuermitteln benutzt wird. Und das stellt einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG dar und verletzt also Verfassungsrecht.

c) Der Fehler liegt hier beim Vergleich der steuerlichen Belastung von Beamten und Pflichtversicherten in der Erwerbsphase. Das Gericht versucht durch eine Analyse der Erwerbsphase zu zeigen, dass Pflichtversicherte nur einen geringen Teil ihrer eigenen Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen entrichtet haben, es argumentiert im Prinzip wie oben beschrieben bei der Behandlung der Vorsorgepauschale. Zur Vorsorgepauschale von Beamten vermerkt das Gericht, dass die ihnen wegen der Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 1983 nur in geringerem Maße zur Verfügung steht.
Das Gericht verschweigt, dass Beamte bis 1982 eine gleich hohe Vorsorgepauschale erhielten wie Pflichtversicherte, obwohl sie keine Sozialabgaben zu leisten haben. Aber selbst nach der der Kürzung 1983 erhielten Beamte im Vergleich zu Pflichtversicherten immer noch eine zu hohe Vorsorgepauschale, bei genauer Berechnung. Und das war aber der "Beweis" des Gerichts, dass es in der ’"Erwerbsphase" die Pflichtversicherten sind, die die großzügigen steuerlichen Nachlässe hatten.
Das Gericht hat also viel zu niedrige Pensionen zugrunde gelegt und viel zu hohe Renten, von denen mindestens 40 % der Männer und 90 % der Frauen nur träumen können. Dass Frauen bei uns, trotz Verfassung, weniger verdienen als Männer und dass sie in der Regel jämmerliche Renten bekommen, das müsste sich auch schon bis zu den Experten durchgesprochen haben. Es interessiert sie auch nicht das Problem der Niedriglöhne. Was für mich ein ganz großes Problem ist, weil sie nicht zum Lebensunterhalt reichen, sondern auch weil es die Rentenhöhe entscheidend festlegt.

Fehlerhafte Arbeit der Sachverständigenkommission
Nur durch die Verwendung falscher Werte für Renten, Pensionen und zu versteuerndes Zusatzeinkommen konnte das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung der "steuerlichen Benachteiligung der Pensionäre" gegenüber den Rentnern stützen. Erwähnen möchte ich unbedingt noch, dass dieses Urteil ausgelöst wurde durch die Klage eines pensionierten Staatsanwalts, der seiner Frau nichts mehr zahlen wollte und sich darüber geärgert hat, dass sie viel weniger Steuern zahlt als er.
Und jetzt komme ich zur fehlerhaften Arbeit der Sachverständigenkommission unter Rürup.
Die Sachverständigenkommission bestand aus sechs Mitgliedern, fünf davon waren Beamte. Zwei davon verfügten in Bezug auf Renten über ein überdurchschnittliches Fachwissen. Der Vorsitzende Herr Rürup und auch der Herr Rische, damals Präsident der BfA. Keinem sind die gravierenden Fehler im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgefallen. Der Herr Rische hätte ja wissen müssen, wie hoch Renten sind. Und der Herr Rürup, der Rentenpapst der Regierung Schröder, der wusste natürlich auch nicht, dass es solche hohen Renten gar nicht gibt. Und dass der Bundeszuschuss zu gering ist, war ihnen auch entfallen, obwohl es vorher anderswo beide mal gesagt haben.  
Von Sachverstand keine Spur!
Sie bemerkten auch nicht, dass gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird, selbst bei ihrem Leitbild, dem "Typisierten". Und die fünf Beamten, die wussten auch nichts, nicht mal, dass es derart niedrige Pensionen, wie im Urteil zu lesen, gar nicht gibt. Die Kommission hat ungeprüft die falschen Daten und Argumente des Bundesverfassungsgerichts übernommen und in ihre Empfehlung eingearbeitet. Von Sachverstand keine Spur! Aus all diesen Fehlern ergeben sich handfeste steuerlich-finanzielle Nachteile für Pflichtversicherte und Rentner. Es sind sieben Nachteile, die ich Ihnen nur mal ganz kurz zusammenfassen möchte. Zwei davon sind sozusagen ursächlich: der "Rechtsprechungsnachteil" durch das Fehlurteil und der "Nachteil durch die Arbeit der Sachverständigenkommission". Beide wiederum haben fünf weitere Nachteile zur Folge:
I. den "Vorsorgepauschale-Nachteil": geringere Vorsorgepauschale für Pflichtversicherte für alle Versicherungen, die sie mit Beamten gemeinsam haben.
II. den "Progressionsnachteil": höhere Besteuerungsbasis bzw. Steuern der Pflichtversicherten durch Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung aus zu versteuerndem Lohn.
III. den "Grundpreis-Nachteil": unterschiedliche Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen für gleich hohen Rentenanspruch, aber Besteuerung der Rente nach gleicher Systematik (Steuersatz, Freibeträge).
IV. den "Nachteil der verdeckten Besteuerung": Verwendung von Rentenversicherungsbeiträgen als Ersatz für Steuermittel. Und
V. den "Nachteil der Doppelbesteuerung": Doppelbesteuerung der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen durch obige steuerlich-finanzielle Nachteile. Na ja, das sind wohl Nachteile genug!

Wir werden alle behumst!
Bis ich so weit war, das alles wirklich zu durchschauen und auch zu berechnen, was die Nachteile in Geldwert ausmachen, ist viel Zeit vergangen. Es hat fast zehn Jahre gedauert, dieses Fehlurteil und seinen weiteren Weg bis zum Gesetz zu untersuchen. Bis ich beweisen konnte, wie dadurch zwei Drittel der deutschen Bevölkerung arm gemacht werden...
Ein starkes Motiv war sicher, offenzulegen, werden wir betrogen oder nicht.
Und wenn ja, worin besteht eigentlich der Betrug? Gleichzeitig aber, das muss ich zugeben, war ich von der Schurkerei fasziniert. Dass z. B. über 45 Jahre Steuerpräferenzen wieder zurückgenommen werden, das sieht man nicht. Das steht da nicht. Das müssen Sie selber nachrechnen. Rürup hat alles in die Anhänge getan. Es (Schurkerei) ist "perfekt" gemacht...

2010 haben wir unsere Klage eingereicht.
So lange hat es gedauert, bis ich wirklich dahintergekommen bin, wie hoch wir alle behumst werden. Wenn Sie klagen, dann müssen Sie einen triftigen Klagegrund haben und einen sogenannten "Nachteil", das ist übrigens ein sehr alter juristischer Begriff und steht für einen persönlichen Schaden...
 Sie glauben gar nicht, wie man da als Mensch behandelt wird. Was man uns für Hindernisse in den Weg legte. Dennoch haben wir die erste Hürde genommen und landeten beim Finanzgericht und da liegen wir nun schon seit drei Jahren herum. Aber wir warten und halten uns fit mit dem Laufband ...

Quelle:     
Artikel der taz.de
Rentner klagt gegen Steuernachteile Vor dem Gesetz.  28.05.2013
Herr Morgan rechnet ein umstrittenes Instrument im Steuerrecht nach: Was hat es mit der „typisierenden Betrachtung“ nach Bert Rürup auf sich?

Mehr zum Thema auf der Homepage von Dr. Horst Morgan: Das Alterseinkünftegesetz - Altersarmut per Gesetz
 

 

Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)  
o Die ArV (Rentenversicherung der Arbeiter) und AnV (Rentenversicherung der Angestellten) werden unter den Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst.
o Zusammenschluss des VDR (Dachverband der Rentenversicherungsträger) und der BfA (Rentenversicherung der Angestellten) zur „Deutschen Rentenversicherung Bund“
o Die Namen der Rentenversicherungsträger setzen sich künftig aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ und einer angefügten Regionalbezeichnung zusammen.  Beispiel: LVA Baden-Württemberg geändert in Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg  
o Eine Ausnahme bildet die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“, welche die bislang drei branchenbezogenen Versicherungsanstalten in eine einheitliche überführt.
o Der Zusammenschluss des VDR und der BfA zur „Deutschen Rentenversicherung Bund“ soll die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bundesebene stärken.
   Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung mit verbindlicher Entscheidungskompetenz gegenüber den Trägern.
o Durch eine Neuregelung der Finanzverfassung werden die Zahlungsströme zwischen den Rentenversicherungsträgern reduziert.
o Alle Rentenversicherungsträger werden verpflichtet, ein Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten durchzuführen.
Eine damit sich anbietende buchhalterisch korrekte Erfassung und Ausweisung versicherungsfremder Leistungen unterbleibt weiterhin.

 

2006  

Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch  
o Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge pflichtversicherter Beschäftigter werden am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (Vorziehen des Fälligkeitstermins). 

Haushaltsbegleitgesetz 2006  
o Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für Grund-Stundenlohn von mehr als 25 Euro sind nicht mehr sozialversicherungsfrei.
o Vom Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte entfallen auf die RV künftig 15 Prozentpunkte.
o Der allgemeine Bundeszuschuss zur RV wird um die entsprechenden Mehreinnahmen gekürzt, so dass die Mehreinnahmen ausschließlich dem Bund zufließen.
   (In 2006 um geschätzte 170 Mio. Euro und ab 2007 um jeweils 340 Mio. Euro)

Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze   
o Rentenanpassung ohne Wirkung von Ein-Euro-Jobs

 

2007  

Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze  
o Alg II-Empfänger sind dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie neben dem Bezug von Alg II versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind oder Alg beziehen
o Einschränkung der Rentenversicherungspflicht von Alg II-Empfängern.
o Bemessungsgrundlage für die RV-Beiträge von Alg II-Empfängern sind monatlich 205 € (bisher: 400 €)

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 30.04.2007     Siehe auch Rente ab 67      
o Die Regelaltersgrenze wird in Jahrgangsstufen beginnend ab 2012 bis zum Jahre 2029 auf 67 Jahre angehoben.
o Bestandsprüfung von 2010 an alle vier Jahre, ob die Rente ab 67 Jahre weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. <BT-Drucksache 16/4583> (S.4)
o Altersrente für Schwerbehinderte: Die Altersgrenze wird von 63 auf 65 Jahre angehoben.
o Altersrente für langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben: Die Altersgrenze wird von 65 auf  67 Jahre angehoben.
o Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben: Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre.
o Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - die Altersgrenze wird von 60 auf 62 Jahre erhöht.
o Große Witwen-/Witwerrente: Die Altersgrenze wird von 45 auf 47 Jahre angehoben.
o Schutzklausel wird modifiziert durch Einführung des Ausgleichsfaktors, auch "Nachholfaktor" oder "Anpassungsfaktor" genannt.
o Der Ausgleichsfaktor soll dafür sorgen, dass, durch die Schutzklausel unterlassenen Rentenkürzungen, die rechnerische Rentenanpassung ab 2011 nur zur Hälfte weitergegeben wird. Positive Rentenanpassungen würden so lange halbiert, bis die unterlassenen Minusanpassungen der letzten Jahre wieder nachgeholt sind.
Kritik zur Schutzklausel-Modifizierung: Den Rentnerinnen und Rentner wurde eine Nichtkürzung versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu späterer Zeit mag zwar formell keine Rentenkürzung darstellen; faktisch bedeutet dies einen erneuten Vertrauensbruch der Politik. Durch diese Modifizierung wird beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche Transparenz und Verständlichkeit aufgehoben. Der Nachholfaktor wird nur mehr geringfügige Rentenanpassungen zulassen und die Rentner auf unbestimmte Zeit von der allgemeinen Einkommensentwicklung abkoppeln.

Kritik Volkssolidarität
Die Volkssolidarität weist darauf hin, dass die in den vergangenen Jahren eingeleiteten Renten-„Reformen“ sich bereits heute spürbar negativ auf Rentenansprüche und Renteneinkünfte auswirken. Diese Entwicklung und die Langzeitfolgen einer immer noch hohen Massenarbeitslosigkeit führen dazu, dass die Gefahr von Altersarmut zunimmt.
Grundlegende Einwände den Gesetzentwurf abzulehnen. Im Vordergrund stehen dabei die mit der Anhebung der Altersgrenzen verbundenen Verschlechterungen im Leistungsbereich sowie die mit der Modifizierung der Schutzklausel beabsichtigten Kürzungen für künftige Rentenanpassungen nach dem Jahre 2010....
Ferner sollten alternative Möglichkeiten zur Fortentwicklung der GRV geprüft werde, wie z. B. eine Erwerbstätigenversicherung.
Neben der Ablehnung der Änderung der Schutzklausel wegen der Kürzung künftiger Rentenanpassungen weitere Ablehnungsgründe: Die Änderung der Schutzklausel erschwert die Transparenz des Rentenrechts weiter und lässt die Rechtssicherheit fraglich erscheinen.   
mehr  <AltersgrenzenanpassungsG_Stellungnahmevolkss.PDF>  auf PC.../Doku  



 2008

Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
o Die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung für betrAV (bis zu 4% der RV-BBG) wird auf Dauer festgeschrieben (bisher: bis Ende 2008)
o Anhebung der Kinderzulage für die «Riester-Rente» für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder auf 300 Euro

 Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen - Drucksache 16/3793 >>siehe PC../Doku/Drucksache 16-3793


Weitere Renteneingriffe nach 2008?

Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)
Stellungnahme der Volkssolidarität Bundesverband e. V.

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
und die entsprechenden Anträge der Fraktionen der FDP und der LINKEN .
Stellungnahme der Volkssolidarität Bundesverband e. V.
 

Stellungnahme der Volkssolidarität zur Rentenanpassung 2009
Die Bundesregierung verabschiedete am 22. April 2009 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2009, die eine Anpassung der gesetzlichen Renten um 2,41 Prozent in den alten und um 3,38 Prozent in den neuen Ländern vorsieht.


Am 16.12.2010 vom Kabinett beschlossenes Haushaltsbegleitgesetz
kritisiert VDK, Mascher als "sozial unausgewogenes Sparpaket. Streichung des Rentenversicherungsbeitrags für Langzeitarbeitslose. "Die ohnehin niedrige rentenrechtliche Absicherung von monatlich 2,09 Euro pro Jahr der Arbeitslosigkeit ganz zu streichen, statt diese deutlich zu erhöhen, ist zynisch. Für diesen Personenkreis ist Altersarmut programmiert."
Quelle:  
http://www.vdk.de/kv-freudenstadt/ID45975




  

Quellen: SGB VI, Verdi, SoVD, VDK, Wikipedia, Der Paritätische, Thomas Alboth, Gesetzquellen: SGB VI, BMJ, Bundestag, Bundesgesetzblatt.

 

 

 

Siehe auch:  

Die Anpassung der Renten in den Jahren 2003 bis 2013 - Zugleich eine Wirkungsanalyse der »Riester«-Treppe

Riester-Treppe bildet willkürliches Element in der Anpassungsformel - Bundesregierung bestätigt Studie von Portal Sozialpolitik   Johannes Steffen, Mai 2013

Geschichte der Rentenanpassungen von 1957 bis 2002

Rentenreformen seit 1998 Anmerkungen   Eine Informationsschrift der ADG
Eine umfassende und detaillierte Darstellung der Reformen (auch vor 1998) und ihrer Auswirkungen auf 36 Seiten

Kontinuierliche Kürzungen des Leistungsniveaus        

Portal Sozialpolitik - Rente    

ANK Bremen

D
ie Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung - Studie von 2006   aus   IWS-Studie: Sozialreformen seit 1989 
Die Reformen und ihre Auswirkungen sind sorgfältig recherchiert und leicht verständlich dargestellt.
Allein die Aussage "Neben den Beiträgen existiert als zweite und zunehmend bedeutsame Einnahmequelle ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss" trifft nicht zu. Der "Bundeszuschuss"ist kein Zuschuss, sondern deckt nicht einmal die Entnahmen des Staates für
versicherungsfremde (nicht beitragsgedeckte) Leistungen aus der Rentenkasse.   


 

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