Die Rentenreform 1992   -   Anmerkungen zum  Rentenreformgesetz 1992             Veraltet  >>>>  Zur aktuellen Version
   

    

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 –RRG 1992 –) 18.12.1989
Gesetzestext:
Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger  Verzeichnis-Nr. 60 vom 28.12.1989  
Entwurf RRG 1992:
BT-Drucksache 11/4124    SGB VI  

Durch das RRG 1992, das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992 in Kraft trat (Art.85), wurde das in zahlreichen Einzelgesetzen enthaltene Rentenrecht der Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer neu systematisiert, in Art.1 des RRG 1992 in 320 Paragraphen als SGB IV (VI. Sozialgesetzbuch) zusammengefasst. Es enthält viele auch rückwirkende Änderungen, meist mit geringem Vertrauensschutz.
Das Gesetz enthält in den Artikeln 2 bis 79 zahlreiche Änderungen anderer Gesetze.
Das bisherige Vierte Buch der Reichsversicherungsordnung (RVO), das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und das Reichsknappschaftsgesetz (RKG) treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft.

Zu den wichtigsten Veränderungen der seit 1957 umfassendsten Rentenreform durch das RRG 92 zählen:
o Die
Bundesgarantie gilt uneingeschränkt nur noch für die knappschaftl. GRV, nicht mehr für die GRV der Arbeiter und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI).
o Es werden Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken der Umlagefinanzierung durch die Beitragszahler auszugleichen und nicht mehr, wie bis 1992, vom Staat. (§ 214SGB VI).  
o Änderung der Rentenanpassung von der Bruttolohn- auf die Nettolohnentwicklung, d.h. nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch steigende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
o Anhebung der Altersgrenzen 60 (Frauen, Arbeitslose) und 63 (langjährig Versicherte) auf 65 Jahre. Stufenweise über 12 Jahre, vom Jahr 2001 an, mit Vorbehalt, dass 1998 die Arbeitslosigkeit keine große Rolle mehr spielt.
o Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62 mindert sich die Rente um 3,6% (sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag). Regelungen wurden in Folgejahren mehrfach geändert.
o Kürzung der schulischen Anrechnungszeiten auf insgesamt maximal sieben Jahre, von vorher maximal 13 Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre Hochschulausbildung), sowie geringere Bewertung: Mit höchstens 75% des Durchschnittseinkommens pro Jahr  
o Nur noch die ersten 4 (vorher 5) Versicherungsjahre werden mit 90% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet.
o Verlängerung der angerechneten Kindererziehungszeiten von einem auf drei Jahre für Geburten ab 1992.
o Zahlung von Pflichtbeiträgen für Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld) ab 1992.
o Die „Eckrente“ wird  auf der Grundlage von 45 und nicht mehr 40 Versicherungsjahren definiert. So entsprechen 60 % für 40 Versicherungsjahre 67,5 % der Bemessungsgrundlage bei 45 Versicherungsjahren.
Auch die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen Aussiedlerzahlen führten zu Änderungen des Fremdrentenrechts, die im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG '92) umgesetzt wurden. Schwerpunkte betrafen u. a. Rentenrechts-Änderungen, um mögliche Besserstellungen der Aussiedler gegenüber Einheimischen wieder abzuschaffen. Die Änderungen traten überwiegend zum 1.7.90, teilweise auch zum 1.1.92 in Kraft (
Wikipedia). Auch diese Leistungen, wie auch die Rentenzahlungen in die neuen Länder ab 1.1.1992, führten zu stark ansteigender Belastung der versicherungsfremden Leistungen in der Rentenversicherung.

Ziel der Neuordnung sei die langfristige Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung als gemeinsames "Jahrhundertwerk" von CDU/CSU, FDP und SPD. Es folgten jedoch in kurzen Abständen weitere einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung.
Als Begründung (für die Reform) wird im Gesetzentwurf RRG 1992 genannt:
1. Steigende Belastungsquotienten (aufgrund der Änderungen im Altersaufbau der Bevölkerung), 2. Früher Rentenbeginn  3. Steigende Lebenserwartung   4. Veränderte Erwerbstätigkeit   5. Schrumpfende Bevölkerung(szahl)
Weiter heisst es unter II. Grundsätze und Ziele der Reform (S.137): Die sich aus dem verändernden Altersaufbau ergebenden Belastungen sollen gemeinsam von Rentnern, Beitragszahlern und Bund getragen werden.  

Das RRG 1992 beinhaltet viele rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche der gesetzlich Rentenversicherten, der Vertrauensschutz wird äusserst restriktiv gehandhabt. Selbst Versicherte mit 45 Beitragsjahren müssen, wenn sie wg. Arbeitslosigkeit vorzeitig Rente beantragen, den neu eingeführten vollen Rentenabschlag bis zum Lebensende tragen. Dabei spielt es nun keine Rolle mehr, dass die betroffenen Versicherten jahrzehntelang Beiträge unter der Voraussetzung gezahlt haben, dass sie gegebenenfalls mit 60 ohne Abzug in Rente gehen können. Das Bundesverfassungsgericht vertritt in allen relevanten Beschlüssen, dass die rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen Ansprüche mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die Bundesgarantie für die GRV der Arbeiter und Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI) wurde abgeschafft und ersetzt durch einen Überbrückungskredit:
Bis 1992 galt die Bundesgarantie nach  § 1384 RVO bzw. § 111 AVG. Mit dem RRG 1992 unter der schwarzgelben Regierung Kohl wurde die
Bundesgarantie umgewandelt in einen zeitlich befristeten zinslosen Überbrückungskredit, der von der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, d.h. ihren Rentenversicherten, zurückzuzahlen ist (§ 214, SGB VI). Für die ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See gilt diese Einschränkung nicht (§ 215, SGB VI).
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Differenzierung in §153 RRG92 Umlageverfahren bzw. SGB VI §153 (2): (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung ( Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten) sind insbesondere die
Beiträge und der Bundeszuschuß, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben (der Begriff "Zuschuß" wird hier vermieden).
Es werden Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens auszugleichen.
Ein erheblicher Vertrauens- und Rechtsbruch der Politik gegenüber den Rentenversicherten, die vom Staat in die Umlagefinanzierung zwangsverpflichtet wurden.  
mehr Details  

Auf eine wesentliche Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten durch die andauernde und zunehmende Massenarbeitslosigkeit, insbesondere die ungenügende Beitragsentwicklung der Rentenversicherung, wie der Sozialversicherung insgesamt, wird gar nicht eingegangen. (1989, im Jahr des Mauerfalls und seit Jahren hoher Massenarbeitslosigkeit, gab es offiziell 2.037.781 Arbeitslose. Anfang der 1980er, aufgrund der dramatisch angestiegenen Massenarbeitslosigkeit, hatte die Gewerkschaft die 35-Stunden-Woche erkämpft. Zur Vermeidung weiterer Arbeitszeitverkürzung AZV wurde von der schwarzgelben Regierung Kohl die Frühverrentung massiv gefördert. Diese Frühverrentung führte alsbald zu weiteren hohen Belastungen der Rentenversicherung, da sie nicht als versicherungsfremde Leistung vom Staat finanziert wurde, sondern aus den Beiträgen der Versicherten. 

Auch die seit 1957 bestehende ungenügende Erstattung der versicherungsfremden Leistungen durch den "Bundeszuschuß" ist kein Thema in diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU, FDP und SPD". Im Gegenteil, mit der Rentenreform 1992 wurde aus den GRV-Beiträgen zusätzlich die Renten in den neuen Bundesländern finanziert, die als gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Bundesmitteln hätten finanziert werden müssen. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz 1992 (RÜG) wird zum 1.1.1992 das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder übertragen. Die neu hinzugekommenen Rentenzahlungen in die neuen Bundesländer hat die Diskussion um den Erhalt des Systems zu Unrecht wieder entfacht in den 1990er Jahren. Sie wurden erst viele Jahre später vom Staat und nicht mehr von den Versicherten gegenfinanziert, gelten aber bis heute offiziell nicht als versicherungsfremde Leistungen.
Aus dieser falschen Rentenpolitik einer Entlastung des Bundeshaushalts zu Lasten der Rentenversicherung resultieren auch die aktuellen Finanzschwierigkeiten die das Vertrauen der Versicherten und Rentner schwer erschüttern.

Laut Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der nicht beitragsgedeckten Leistungen vom 13.8.2004 wird eine dringende Aktualisierung gefordert: "die frühere Auswertung, basierend auf dem Stichtag 1. Januar 1986,....Diese Datenbasis ist zwischenzeitlich, nicht zuletzt auf Grund vielfältiger Rechtsänderungen, überholt und auch nicht mehr fortschreibungsfähig. Dies gilt sowohl für den aktuellen Zeitraum und erst recht für die mittel- und längerfristige Perspektive." Bis heute, Januar 2011 steht diese Aktualisierung aus. mehr

 

 Siehe auch:  

 Rentendemontage


  

 

 

 

 Demontage der Bundesgarantie - Gesetzliche Regelungen

Umlagefinanzierung (Umlageverfahren) ist kein Generationenvertrag
Nicht die (heutigen) Beitragszahler müssen dafür aufkommen, wenn das Geld der GRV für die früheren Beitragszahler, das sind die (heutigen) Rentner, nicht reicht! Mit dem Generationenvertrag wird das aber im Gegensatz hierzu unterstellt und durch das RRG92 sanktioniert.

Der Staat hat 1957 die Versicherten in die Umlagefinanzierung zwangsverpflichtet. In diesem Umlageverfahren ist vom Staat verordnet, die Rentenbeiträge nicht "anzusparen/anzulegen" sondern für die aktuellen Rentenzahlungen zu verwenden. Aufgrund der Zwangsverpflichtung und der Verfahrensregelung durch den Staat ist für das Funktionieren einer solchen Umlagefinanzierung allein der Staat verantwortlich.

So auch der VDR Dachverband der Rentenversicherungsträger (Vorgänger der DRV Bund) im Heft 5, 01/1997
 VDR – Fakten und Argumente  10. "Multifunktionalität" des Bundeszuschusses ab 2. Satz:
"Der Bund ist auch verpflichtet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung aufrechtzuerhalten. Diese allgemeine, durch die Bundesgarantie ergänzte Sicherungsfunktion des Bundeszuschusses bringt die Haftung des Bundes als letztverantwortlicher Organisator der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck."  

Das heisst für mich, der Bund sichert die Finanzierung mit Bundesmitteln, das ist die Bundesgarantie.
 Das gilt seit dem RRG92 nicht mehr.



Bundesgarantie vor dem RRG 1992:

 "Darüberhinaus hat der Bund, ebenso wie früher das Reich, die Verpflichtung übernommen, die erforderlichen Mittel für die Rentenversicherungen selbst aufzubringen, wenn die Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen nicht ausreichen sollten, um die dauernde Aufrechterhaltung der von den Versicherungsträgern zu deckenden Leistungen zu gewährleisten (Bundesgarantie - Ausfallbürgschaft - §§ 1384 RVO, 111 AVG)".  
Quelle: Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts 1965  Band 1, S.19

Auch die Rentenreform 1957 beinhaltet die Bundesgarantie:
Gesetz zur Rentenreform 1957 - vom 23. Febr. 1957 (BGB I 45 und 88) ausgegeben am 26. Febr. 1957 bestehend aus:
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz-ArVNG) vom 23. Februar 1957  Bundesgesetzblatt Teil I S.45
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz-AnVNG) vom 23. Februar 1957  Bundesgesetzblatt Teil I S.88

Bundesgarantie  ArVNG §1384, Seite 21(65)   RRG1957
(1) Reichen die Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung für die Dauer des nächsten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund aufzubringen (Bundesgarantie). Das Nähere wird durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bundesgarantie durch die Träger der Rentenversicherung ist, daß deren Vermögen die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendigen Mittel nicht übersteigt.  

ArVNG §1257, Seite 11(55)  
Ein Hintertürchen?  Versteckte Aufweichung der Bundesgarantie?
Ergibt die nach §1383 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter in den nächsten 5 Jahren eine Inangriffnahme der nach §1383 vorgesehenen Rücklage um mehr als die Hälfte oder eine Beitragserhöhung nach §§ 1383 und 1385 oder eine Erhöhung des Bundeszuschusses über das in §1389 vorgesehene Maß hinaus oder die Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach §1384 notwendig ist, so ist die allgemeine Bemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre durch besonderes Gesetz festzulegen.

Bundesgarantie AnVNG §111, Seite 64(108)  RRG1957
(1) Reichen die Beiträge zusammen mit den sonstigen Einnahmen voraussichtlich nicht aus, um die Ausgaben der Versicherung für die Dauer des nächsten Jahres zu decken, so sind die erforderlichen Mittel vom Bund aufzubringen Bundesgarantie). Das Nähere wird durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bundesgarantie durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist, daß deren Vermögen die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendigen Mittel nicht übersteigt.
 
AnVNG §34, Seite 55(99)
 Ein Hintertürchen? Versteckte Aufweichung der Bundesgarantie?
Ergibt die nach §110 aufzustellende versicherungstechnische Bilanz, daß zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten in den nächsten 5 Jahren eine Inangriffnahme der nach §110 vorgesehenen Rücklage um mehr als die Hälfte oder eine Beitragserhöhung nach §§ 110 und 112 oder eine Erhöhung des Bundeszuschusses über das in §116 vorgesehene Maß hinaus oder die Inanspruchnahme der Bundesgarantie nach §111 notwendig ist, so ist die allgemeine Bemessungsgrundlage (§32) für die folgenden Kalenderjahre durch besonderes Gesetz festzulegen.



Bundesgarantie nach dem RRG 1992 / SGB VI

§ 214, SGB VI Liquiditätssicherung  
(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).
(2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.   
Endgültige, offene Aufhebung der Bundesgarantie!? 

§ 215, SGB VI  Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.

§ 158, SGB VI  Beitragssätze
(1) Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
1.das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
2.das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres
1.im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
2.im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

 

  

 

 

 

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