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"Rentenkürzungsfaktoren"
Ausreichende
Rentenanpassung (Rente als Lebensstandard-Sicherung)
ist eine gesetzlich verbindliche Zusage des Staates
gegenüber den GRV-Versicherten bei Einführung der
Umlagefinanzierung mit der Rentenreform 1957. Ohne
ausreichende Anpassung an Lohn und Preissteigerungen
nimmt die Kaufkraft der Renten ständig ab und wirkt
wie jährliche Rentenkürzungen. Die jährlichen
Rentenerhöhungen zum Ausgleich der jährlichen
Preissteigerungen ist der sonst entgehende Gegenwert
der Zinserträge, würden die jahrzehntelangen
Beitragszahlungen nicht in die Umlagefinanzierung
sondern in eine Kapitalanlage fliessen.
Mit
Einführung der "Kürzungsfaktoren" durch die
zahlreichen "Rentenreformen" und Rentenänderungen ist
die Rentenanpassung ständig verringert oder ganz
ausgesetzt worden. Zusätzlich ist die Rentenhöhe
gesenkt worden durch: Kürzung von Anrechnungszeiten
und niedrigerer Bewertung, Anhebung des Rentenalters,
höhere KV und PV-Beiträge, höhere Besteuerung der
Rente, ...
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Ausreichende
Rentenanpassung - Rente als
Lebensstandard-Sicherung - ist eine
gesetzlich verbindliche Zusage des Staates
gegenüber den GRV-Versicherten bei
Einführung der Umlagefinanzierung
mit der Rentenreform 1957
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Durch
die vielen Eingriffe nach politischem Belieben
in das Rentenrecht sinkt das
Netto-Rentenniveau (ohne Berücksichtigung der
weiter reduzierenden Besteuerungseinflüsse des Alterseinkünftegesetz ab dem
1.1.2005) von
rund 70 % - noch bis Ende der 1990
Jahre - schrittweise bis auf unter 52
% in 2030. Diese Senkung wird insbesondere
durch die Einführung der Riestertreppe (pro Jahr 0,5
prozentige Absenkung der Bemessungsgrundlage für die
Rentenanpassung bis 4 Prozent erreicht sind), des
Nachhaltigkeitsfaktors (Dämpfung des Rentenanstiegs
bei Verschiebung des Verhältnisses von Erwerbstätigen
und Rentnern hin zu „mehr Rentnern“) und des
Ausgleichsfaktors (Nachholung ausgebliebener
Rentenkürzungen) bewirkt.
Das trifft vor allem die "Jungen" (weil viele der
"Alten" nicht mehr so lange leben) und macht eine
dramatisch zunehmende Verarmung der kommenden
Rentnergenerationen unausweichlich, wenn nicht eine
grundsätzliche Wende eingeleitet wird.
Die Anpassung der Renten ist im §
65 SGB VI geregelt:
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten
angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert
durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
Rentenanpassungsformel siehe "aktueller Rentenwert" nach § 68
SGB VI
*Ausnahmen: Hier für die Zeit vom 1.7.2007 bis
zum 1.7.2010 nach § 255g und 1.7.2005 bis zum 1.7.2013
nach § 255e
*Für die Zeit des Riestertreppenanstiegs,
danach gilt der volle AVA-Satz von 4 % nach § 68
SGB VI (AVA(tief)t-1)
Die Rentenanpassungsformel (aktueller
Rentenwert ARt) im
Detail:
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BE(tief)t-1 |
100 -
AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1 |
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(( |
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(RQ(tief)t-1 |
) |
|
) |
| ARt = ARt - 1 x |
----------- |
x
------------------------------------- |
x |
(( |
1 - |
---------------- |
) |
x alpha + 1 |
) |
| |
BE(tief)t-2 |
100 -
AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2 |
|
(( |
|
(RQ(tief)t-2 |
) |
|
) |
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*
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I >>>>>>>Riester - Faktor<<<<<I
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Nachhaltigkeits
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-
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Faktor
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* In der Formel
des § 68 Abs. 5 SGB VI werden mit dem Faktor BE
unterschiedliche Größen bezeichnet, je nachdem, auf
welches Jahr der Faktor bezogen wird; in der hier
ausgewiesenen Formel sind die Faktoren eindeutig
definiert.
Die Rentenanpassungsformel ist kompliziert und für
viele nicht mehr nachvollziehbar, weil in den letzten
Jahren immer neue Kürzungsfaktoren in die
Rentenanpassungsformel eingebaut wurden, insbesondere
Riester- und Nachholfaktor.
Die
Abkopplung des Rentenniveaus von der Lohnentwicklung
und die Dämpfungsfaktoren führen sogar dazu, dass bei
einer nur geringen positiven Lohnentwicklung die
Rentenanpassung negativ ausfallen müsste. Dies ist
bisher gesetzlich verboten. Durch die beschlossene
„Rentengarantie“ wird diese Möglichkeit
ausgeschlossen. Die Rentengarantie ist aber überhaupt
nur erforderlich geworden, weil eine generelle
Entkoppelung der Renten von den Arbeitnehmereinkommen
stattgefunden hat.
Die
Renten-"Kürzungsfaktoren" im Einzelnen:
Die Bruttolohnentwicklung
(Lohnfaktor BE)
Grundlage jeder Rentenerhöhung ist die Entwicklung der
durchschnittlichen Bruttolöhne ("Bruttolohnfaktor").
Maßgeblich ist hierbei die Entwicklung des letzten
gegenüber dem vorletzten Jahr. Für 2008 wird also die
Lohnentwicklung 2007 gegenüber 2006 zugrunde gelegt.
Hierbei wird auf den Wert zurückgegriffen, den das
Statistische Bundesamt für die Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (VGR) ermittelt. Berücksichtigt
werden allerdings nur Lohnsteigerungen, für die auch *Rentenversicherungsbeiträge
entrichtet werden, auch Bezieher von Arbeitslosengeld,
jedoch nicht Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen
für Mehraufwendungen von Arbeitslosengeld II -
Beziehern.
Besonderheiten für die neuen Bundesländer:
Für die Erhöhung der Renten in den neuen Ländern wird
die Bruttolohnentwicklung in den neuen Ländern
zugrunde gelegt. Um zu verhindern, dass der Rentenwert
in den neuen Ländern wieder zurückfällt, sieht das
Gesetz - neben der allgemeinen Schutzklausel - eine
besondere Schutzklausel für die Rentenerhöhungen in
den neuen Ländern vor: Sie müssen mindestens so hoch
sein wie in den alten Ländern. Diese Schutzklausel kam
in 2007 und 2008 zum Tragen.
* Nur Rentenversicherte
einzubeziehen klingt einleuchtend, steht aber im
Gegensatz zur Begründung für die
Rentenniveau-Senkung wg der steigenden
Lebenserwartung. Hier werden alle: Beamte, Richter,
Selbstständige, etc. einbezogen, die aber eine um 5
Jahre höhere Lebenserwartung haben als
Durchschnittsrentner. Eine Untersuchung des
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts
der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) kommt zu dem
Ergebnis, dass Geringverdienende, (Großteil der
GRV-Versicherten), bis zu fünf Jahre früher sterben
als Besserverdienende und pensionierte Beamte des
höheren Dienstes (vgl. WSI-Mitteilungen 5/2008, S.
274 ff.).
Der
Beitragssatzfaktor (RVB
Steigt der Beitragssatz für
die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und
haben diese dadurch eine höhere Abgabenlast, wirkt der
Beitragssatzfaktor entsprechend auf die Renten
dämpfend. Sinkt der Beitragssatz können die Renten
auch ansteigen (§§ 68 Abs. 3 SGB VI).
Der
Riesterfaktor (s. obige Formel)
Der "Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur
Rentenversicherung (RVB) und des Altersvorsorgeanteils
(AVA)" wurde 2001 mit dem
Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG eingeführt.
Der Faktor wird als "Riester-Faktor" bezeichnet, er
setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: o
Altersvorsorgeanteil (AVA): "Belastung" der
Erwerbstätigen durch geplante* verstärkte private
Altersvorsorge (Riester-Rente).
o Rentenversicherungsbeitragssatz (RVB):
Berücksichtigt die "Belastung" der Erwerbstätigen
durch die Beiträge zur Gesetzlichen
Rentenversicherung.
Der Riesterfaktor ist ein reiner Kürzungsfaktor und
kann - anders als der Beitragssatzfaktor - in keinem
Fall positiv wirken. Er wurde mit der Rentenreform
2001 eingeführt und soll die Belastungen, die den
aktiv Beschäftigten durch den Aufbau einer
Riesterrente entstehen, auf die Rentenanpassungen
übertragen.
In Anlehnung an die Fördertreppe bei der Riesterrente
liegt auch dem Riesterfaktor eine Stufenregelung, die
so genannte Riestertreppe, zugrunde. Die Stufen der
Riestertreppe ("Altersvorsorgeanteil") sollen bis 2012
in Schritten von 0,5 Prozentpunkten auf vier Prozent
steigen. In der Rentenanpassungsformel ergibt das
Zusammenwirken von Riester- und Beitragssatzfaktor
eine jährliche Anpassungskürzung von ca. 0,6
Prozentpunkten. In 2008 und 2009 wurde der
Riesterfaktor ausgesetzt, um eine höhere
Rentenanpassung zu erreichen. Er soll 2011 und 2013
nachgeholt werden.
*Die anpassungsmindernde Wirkung der Riester-Treppe in
der Rentenformel wurde damit begründet, dass die
Prämien für die Riester-Rente die Einkommen der
Erwerbstätigen mindern würden, vergleichbar einem
steigenden Rentenversicherungsbeitrag. Diese steigende
Belastung der Erwerbstätigen müsse an die Rentnerinnen
und Rentner weitergegeben werden.
Übersehen wird dabei, dass längst nicht alle
Erwerbstätigen „riestern“ (bis 31.3.2009 wurden 12,4
Mio. Riester-Verträge abgeschlossen) und diejenigen,
die „riestern“, nicht in „voller Höhe“.Zudem entfällt
ein Teil der Riesterverträge auf Beamte und Richter,
gemäß gesetzlicher Regelung kann auch dieser
Personenkreis außerhalb der GRV die Riesterförderung
nutzen, siehe Riesterreform 2001- Gesetzliche
Regelung.
Eine Kürzung der Rentenanpassungen im Hinblick auf die
Riesterrente ist nicht systemgerecht. Denn die
Riesterbeiträge fließen nicht der Rentenversicherung,
sondern privaten Versicherungsunternehmen zu. Sie
dienen damit nicht dem Ausgleich zwischen
Beitragszahlern und Rentnern innerhalb des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung.
Der
Nachhaltigkeitsfaktor und
Parameter a bzw. alpha (s.
obige Formel)
Der Nachhaltigkeitsfaktor ist der „verschlimmbesserte“
(und vor 1998 diskutierte und eingeführte und nach der
Bundestagswahl 1998 wieder rückgängig gemachte)
sogenannte Demographiefaktor. Er erfasst die
Veränderungen des zahlenmäßigen Verhältnisses von
Rentnerinnen und Rentnern zu den Beitragszahlerinnen
und -zahlern. Der Nachhaltigkeitsfaktor wurde mit dem
RV-Nachhaltigkeitsgesetz 2004 in die Rentenformel
eingeführt, das den Anstieg der Renten seit dem Jahr
2005 dämpft. Der Nachhaltigkeitsfaktor entfaltete in
2007, 2008 und 2009 (ausnahmsweise) eine
rentenanpassungssteigernde Wirkung, d. h. er führte zu
einer positiven Anpassung. In diesen Jahren stieg
nämlich die Zahl der Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler stärker als die der Rentnerinnen und
Rentner. Langfristig aber wird sich das zahlenmäßige
Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern wegen
der erwarteten demografischen Veränderungen
verschlechtern: Die Zahl der Rentner steigt gegenüber
der Zahl der Beitragszahler. Dann wirkt der
Nachhaltigkeitsfaktor wieder negativ und führt zu
Kürzungen bei den Rentenanpassungen.
Gleichzeitig wurde eine Schutzklausel in das
Gesetz eingefügt, die sicherstellt, dass es allein
wegen der Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors nicht zu
einer Minusanpassung der Renten kommen kann (SGB VI, §
68 Absatz 6). Statt dessen gab es für die Rentner
"Nullrunden".
Der Parameter a bzw. alpha
Im Nachhaltigkeitsfaktor ist ein “Rentnerquotient”
eingebaut, der auf eine Veränderung des Verhältnisses
zwischen Beitragszahlern zu Rentenempfängern reagiert.
Der zu bestimmende Rentenwert sinkt, wenn sich das
Verhältnis Rentenempfänger zu Beitragszahlern
verschlechtert. Der Rentnerquotient wird mit einem
weiteren (dimensionslosen) Faktor a
multizipliert (“Parameter a”), der die Wirkung
des Nachhaltigkeitsfaktors bestimmt.
Die Bedeutung des “Parameter alpha”:
Das Verhältnis Rentner zu Beitragszahler kann
kurzfristig nicht verändert werden, der Faktor a aber
sehr wohl, denn seine numerische Größe wird durch ein
Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Anders ausgedrückt:
Dieser Faktor " ist die entscheidende politische
Stellschraube, um die künftige Rentenhöhe zu steuern.
Der Nachhaltigkeitsfaktor ist kein objektiver, aus den
demographischen Verhältnissen abgeleiteter Faktor
sondern im Wesentlichen ein politisch-fiskalischer
Willkür-Faktor.
Der
Nachholfaktor (auch
Ausgleichsfaktor oder Anpassungsfaktor)
Mit dem 2007 verabschiedeten
„RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz“ wurde ein weiterer
Faktor in die Rentenformel, der so genannte
Nachholfaktor ("auch Ausgleichsfaktor oder
Anpassungsfaktor") eingefügt. Er ist - wie der
Riesterfaktor - ein reiner Kürzungsfaktor und soll
Anpassungskürzungen, die die Schutzklausel
verhindert hat, zu einem späteren Zeitpunkt
nachholen. Diese Funktion des „Nachholens“ soll
der Nachholfaktor auch künftig erfüllen. Dieser
„Nachholfaktor“ soll ab 2011 dafür sorgen, dass –
solange ein „Ausgleichsbedarf“ besteht – die
rechnerische Rentenanpassung nur zur Hälfte
weitergegeben wird. Der Ausgleichsbedarf beträgt zum
30.6.2009 in den alten Bundesländern -1,75 % und in
den neuen Bundesländern -1,3 %. Dieser Faktor wirkt
aber erst ab 2011.
Ein konkretes Beispiel siehe Rentenanpassung 2011
Durch das Verschieben der Riester-Treppe auf 2012 und
2013, werden die Rentenanpassungen künftig mager
ausfallen. Die Verrechnungen sollen nicht in voller
Höhe stattfinden, sondern es soll jeweils höchstens
eine Halbierung der positiven Anpassung erfolgen.
Positive Rentenanpassungen würden also halbiert, und
zwar so lange, bis die unterlassenen Minusanpassungen
der letzten Jahre wieder nachgeholt sind.
Den Rentnerinnen und Rentner wurde eine Nichtkürzung
versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu
späterer Zeit mag zwar formell keine Rentenkürzung
darstellen; faktisch bedeutet dies einen erneuten
Vertrauensbruch der Politik. Durch diese Modifizierung
wird beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche
Transparenz und Verständlichkeit aufgehoben. Der
Nachholfaktor wird nur mehr geringfügige
Rentenanpassungen zulassen und die Rentner auf
unbestimmte Zeit von der allgemeinen
Einkommensentwicklung abkoppeln.
Forderungen
zur Rentenanpassung
Unabdingbar ist die Wiederankoppelung der Renten an
die Entgeltentwicklung und eine deutliche Anhebung des
Rentenniveaus.
Alle Kürzungsfaktoren in der Rentenformel müssen mit
sofortiger Wirkung gestrichen werden.
Die Rentenanpassung muss sich an der Lohn- und
Gehaltsentwicklung orientieren.
Ein Lebensstandard gemäß des individuellen
Rentenanspruchs muss über die gesamte Rentenzeit
gesichert sein.
De Rentenanpassung muss transparent und zuverlässig
sein.
Quellen:
SGB VI, Verdi, SoVD, VDK, Arbeitnehmerkammer Bremen,
Wikipedia, Der Paritätische.
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