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             Neues Abgeordnetengesetz 
            für Nordrhein-Westfalen Informationen 
            aus dem Landtag Nordrhein-Westfalen für Presse, Rundfunk und Fernsehen
   
            Einstimmiges Votum im Landtag  Einstimmig hat heute 
            das nordrhein-westfälische Parlament das neue Abgeordnetengesetz 
            verabschiedet. Demnach wird die Bezahlung von Abgeordneten auf komplett 
            neue Grundlagen gestellt. "Wir sind die ersten in Deutschland, 
            die die Abgeordneten mit den Bürgerinnen und Bürgern steuerlich 
            gleich stellen und Privilegien abschaffen", resümiert Landtagspräsident 
            Ulrich Schmidt. Durch die Reform spart das Land auf Dauer jährlich 
            über zwei Millionen Euro. Bezahlt werden die Abgeordneten nach 
            dem neuen Gesetz jetzt monatlich mit Bezügen in Höhe von 9500 Euro. 
            Dieser Betrag muss komplett versteuert werden. Alle steuerfreien 
            Pauschalen, die es bisher gab, werden gestrichen. Auch für die Altersversorgung 
            muss der Abgeordnete jetzt selber aufkommen und monatlich 1500 Euro 
            in ein Versorgungswerk einzahlen.  Zum Hintergrund: Einstimmig 
            hatte der Landtag NRW im März 2001 eine Diätenkommission eingesetzt. 
            In der Kommission waren neben aktiven und ehemaligen Abgeordneten 
            aus dem Landtag und Bundestag auch Vertreterinnen und Vertreter 
            aus Wirtschaft, Gewerkschaften, Verbänden und Wissenschaft sowie 
            der Landesrechnungshof und der Bund der Steuerzahler vertreten. Ein 
            Jahr später wurden die Empfehlungen Landtagspräsident Ulrich Schmidt 
            überreicht. Dann setzte der Ältestenrat eine Arbeitsgruppe ein, 
            die sich mit der Realisierung der Empfehlungen auseinandersetzte. 
            Vorsitzender der Arbeitsgruppe war Landtagspräsident Ulrich Schmidt. 
            Im März 2004 lag deren Bericht dem Ältestenrat vor. Im Juli vergangenen 
            Jahres legte die Landtagsverwaltung dann den Fraktionsgeschäftsführern 
            einen möglichen Gesetzentwurf vor. Zurzeit bekommt ein Abgeordneter 
            in Nordrhein-Westfalen eine Grunddiät in Höhe von 4807 Euro, plus 
            steuerfrei 1206 Euro als allgemeine Kostenpauschale, 302 Euro für 
            Mehraufwendungen am Sitz des Landtags, bis zu 879 Euro Fahrtkosten, 
            242 Euro Krankheitskosten (durchschnittlicher Betrag) und 3300 
            Euro* beitragsfreie Altersversorgung. Der neuen Bezahlung 
            in Höhe von 9500 Euro steht derzeit ein rechnerisches Einkommen 
            von 10 736 Euro gegenüber. Präsident Ulrich Schmidt: "Das neue 
            Gesetz spart Kosten und sorgt für Transparenz." 
             In dem Gesetz wird auch die Anzeige von Nebentätigkeiten 
            von Abgeordneten neu geregelt. Jeder Parlamentarier muss jetzt dem 
            Landtagspräsidenten gegenüber erklären, wo er arbeitet und wie viel 
            er verdient und ob es mögliche Interessenskonflikte gibt. Hat der 
            Präsident Zweifel an den Angaben, werden die Daten geprüft und bei 
            einem Verstoß wird die Feststellung des Präsidenten als Landtagsdrucksache 
            veröffentlicht. Herausgeber: Der Präsident des Landtags  * 
            Anmerkung 
            von K.A.: 3300 Euro beitragsfreie Altersversorgung monatlich ist 
            maßlos übertrieben und basiert auf der "Üppigst-Überversorgung 
            unserer Politiker" die schon nach wenigen Beitragsjahren Rentenleistungen 
            bereits mit 55 geniessen. Hier müssen die Kriterien der GRV Maßstab 
            sein: Rente ab 65 (oder 67) und 45 Jahre Beitragszahlungen 
            oder entsprechende Abzüge. Das ergibt Beiträge, die sehr viel niedriger 
            sind!   Zur Quelle: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/P/Presse/presse/2005/03/1703Abgeordnetengesetz.jsp 
             
            ******************** 
             Gesetz 
            über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen 
            (Abgeordnetengesetz - AbgG NW)
  Abgeordnetengesetz 
            des Landes Nordrhein-Westfalen   - AbgG NRW - Vom 5. April 
            2005 (Fn 1) Auszüge der relevanten Passagen:
  Erster Teil 
             Mitgliedschaft und Beruf  ...... § 4 Berufs- 
            und Betriebszeiten*  (1) 
            Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden 
            Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats 
            auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. (2) Im 
            Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung 
            wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung 
            der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung 
            der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. 
            I S. 3610) vorgenommen.    * 
            Anmerkung 
            von K.A.: Der Geldwert dieser Leistungen ist so nicht bezifferbar, 
            ist aber zu den 9500 Euro zu addieren 
  Zweiter 
            Teil  Leistungen an Abgeordnete  ... § 5 Abgeordnetenbezüge 
             (1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge 
            in Höhe von 9.500 Euro. (2) Der Präsident bzw. die Präsidentin 
            des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 
            Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen 
            erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge 
            nach Absatz 1. § 6 Amtsausstattung  (1) Die Mitglieder des 
            Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst. (2) 
            Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten 
            Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der 
            durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen 
            nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie 
            die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags 
            in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten 
            am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung 
            eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur 
            Verfügung gestellt. Das Nähere, 
            insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und 
            die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.    (3) Für die 
            Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung 
            bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied 
            des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 3.500 Euro, bezogen 
            auf 12 Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und 
            -zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag 
            verwaltet wird. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich 
            der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des 
            Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten 
            und von Verwandten ersten und zweiten Grades entstehen. Das Präsidium 
            des Landtags erlässt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen 
            Richtlinien einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen 
            Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien können die Erstattung von 
            Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erstattung 
            von Pauschalsteuern, Abschlagsregelungen für künftige Änderungen 
            sowie Regelungen zu Ausbildungsplätzen vorsehen.  (4) Die Mitglieder 
            des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn 
            AG innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen und nach 
            Berlin frei zu benutzen*.    * 
            Anmerkung 
            von K.A.: Der Geldwert dieser Leistungen ist so nicht bezifferbar, 
            ist aber zu den 9500 Euro zu addieren
   § 
            7 (Fn 2) Anrechnung anderer Einkünfte; Doppelmandat  (1) 
            Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach 
            § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so werden die 
            Abgeordnetenbezüge um 60 Prozent gekürzt. Amtsverhältnis ist die 
            Ausübung des Amtes des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin, 
            eines Ministers bzw. einer Ministerin oder eines Parlamentarischen 
            Staatssekretärs bzw. einer Parlamentarischen Staatssekretärin. (2) 
            Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach 
            § 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen 
            Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 55 Prozent gekürzt; 
            der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer 
            Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen. (3) Die 
            Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus 
            einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst 
            um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 55 Prozent 
            der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1. Entsprechendes gilt beim 
            Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung 
            für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des 
            Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein 
            Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im 
            öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen 
            Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu 
            im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts 
            in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden 
            mit der Maßgabe, dass die Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 um 
            höchstens 55 Prozent gekürzt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 
            sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer 
            Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre in den Jahren 
            2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen oder entsprechende 
            Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. (5) Bei 
            Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments 
            oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser 
            Mitgliedschaft 75 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5.
   
            § 8 Dienstreisen  (1) Abgeordneten, die im Auftrage des 
            Präsidenten bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des 
            Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a 
            der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin 
            auf vorherigen schriftlichen Antrag eine Entschädigung 
            für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren. (2) 
            Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur 
            die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 
            6 Abs. 4) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden 
            Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen 
            Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung 
            anderer Verkehrsmittel zulassen. (3) 
            Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder 
            Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im Haushaltsgesetz 
            des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze 
            gewährt, wenn das Mitglied des Landtags a) einen eigenen 
            Kraftwagen, b) einen Kraftwagen gegen Entgelt, c) einen Kraftwagen, 
            dessen Betriebskosten von ihm getragen werden, benutzt.  (4) 
            Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die 
            Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung 
            nach den Absätzen 1 und 2. (5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen 
            bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land. (6) 
            Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Plenarsitzung statt, 
            so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- 
            und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser 
            Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das gleiche 
            gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses. (7) 
            Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der 
            Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter 
            im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Reisekosten werden in diesem 
            Falle nach der Auslandsreisekostenverordnung erstattet. (8) Bei 
            Dienstreisen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsidenten 
            und der Vizepräsidentinnen werden die entstandenen Auslagen erstattet. 
             (9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident bzw. die 
            Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung 
            der Vorschriften der Absätze 1 bis 8. (10) Werden Abgeordnete 
            darüber hinaus im Auftrag einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung 
            der Fraktion überlassen.
   Dritter Teil Leistungen nach 
            Ausscheiden aus dem Landtag ... Zur 
            Quelle:  http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.4/Gesetze/Abgeordnetengesetz.jsp 
            
 
 
 
  
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