|
Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz
1992 –RRG 1992 –) 18.12.1989
Anmerkungen
zum Rentenreformgesetz 1992
Politische Praxis ist es von Beginn an,
seit 1957, Rentenbeitrags-Einnahmen für staatliche
Aufgaben (versicherungfremde Leistungen) zu
verwenden oder Rentenbeiträge zu erhöhen, ohne dass
die Rentenansprüche erhöht werden.Diese massive
Verletzung des Eigentumsrechtes der Versicherten
wird bis heute von der Rechtsprechung toleriert,
trotz grundgesetzlichem Eigentumsschutz. Bis
1992 jedoch ohne gravierende Einbußen bei der
Lebensstandardsicherung der Rentenversicherten im
Alter.
Frühverrentung, Rentenzahlungen für Aussiedler
und für die Millionen ehemaliger DDR-Bürger
sowie dramatische Arbeitslosen-Beitragsausfälle
verursachten hohe Belastungen der
Rentenversicherung (siehe auch Rentenreformen in Zeiten hoher
Arbeitslosigkeit). Von den
Verursachern CDU/CSU, FDP und Wirtschaft
wurde anschliessend die "untragbar hohe Belastung
der Rentenkasse" öffentlich beklagt. Die schwarzgelbe
Regierung Kohl startete gemeinsam mit der Wirtschaft
einen Sturmlauf gegen die Gesetzliche
Rentenversicherung. Damit wurden einschneidenden
und rückwirkenden Eingriffen des
Rentenreformgesetz 1992, wie der kurzzeitig
folgenden Rentenreformen bis hin zum
unerträglichen Einschnitt der "Riesterreform“,
der Boden bereitet.
Dies bedeutete eine Zäsur in der Gesetzlichen
Rentenversicherung. Im Unterschied zu früheren
politischen Renten-Eingriffen eröffnet das RRG1992
einen dramatischen Einbruch der Altersversorgung:
Rentensenkungen für alle und künftige Altersarmut
für viele. Verlust der Lebensstandardsicherung im
Alter. Siehe auch unten
Zu den wichtigsten
Veränderungen der seit 1957 umfassendsten
Rentenreform durch das RRG 92 zählen:
o Die Bundesgarantie gilt
uneingeschränkt nur noch für die knappschaftl. GRV,
für die GRV der Arbeiter und Angestellten nur noch
eingeschränkt (§§ 214, 215 SGB VI).
o Es werden Beitragserhöhungen zulässig,
ausschliesslich um Finanzierungslücken der
Umlagefinanzierung durch die Beitragszahler
auszugleichen (§ 214SGB VI). Gegen die bisherige
Gesetzeslage, siehe unten Bundesgarantie, wurde
allerdings auch schon vorher von den jeweiligen
Regierungen verstoßen.
o Änderung der Rentenanpassung von der
Bruttolohn- auf die Nettolohnentwicklung, d.h.
nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch
steigende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
o Anhebung der Altersgrenzen 60 (Frauen,
Arbeitslose) und 63 (langjährig Versicherte) auf 65
Jahre. Stufenweise über 12 Jahre, vom Jahr 2001
an, mit Vorbehalt, dass 1998 die Arbeitslosigkeit
keine große Rolle mehr spielt.
o Rentenabschlag, für jedes Jahr der
vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62 mindert sich die
Rente um 3,6% (sogenannter
versicherungsmathematischer Abschlag). Regelungen
wurden in Folgejahren mehrfach geändert.
o Kürzung der schulischen Anrechnungszeiten
auf insgesamt maximal sieben Jahre, von vorher maximal
13 Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre
Hochschulausbildung), sowie geringere Bewertung:
Mit höchstens 75% des Durchschnittseinkommens pro Jahr
o Nur noch die ersten 4 (vorher 5)
Versicherungsjahre werden mit 90% des
Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet.
o Verlängerung der angerechneten Kindererziehungszeiten
von einem auf drei Jahre für Geburten ab 1992.
o Zahlung von Pflichtbeiträgen für
Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld,
Krankengeld) ab 1992.
o Die „Eckrente“ wird auf der Grundlage
von 45 und nicht mehr 40 Versicherungsjahren
definiert. So entsprechen 60 % für 40
Versicherungsjahre 67,5 % der Bemessungsgrundlage bei
45 Versicherungsjahren.
Auch die Ende der 1980er Jahre dramatisch
gestiegenen Aussiedlerzahlen führten zu
Änderungen des Fremdrentenrechts, die im Rahmen des
Rentenreformgesetzes 1992 (RRG '92) umgesetzt wurden.
Schwerpunkte betrafen u. a. Rentenrechts-Änderungen,
um mögliche Besserstellungen der Aussiedler gegenüber
Einheimischen wieder abzuschaffen. Die Änderungen
traten überwiegend zum 1.7.90, teilweise auch zum
1.1.92 in Kraft (Wikipedia). Auch diese
Leistungen, wie auch die Rentenzahlungen in die neuen
Länder ab 1.1.1992, führten zu stark ansteigender
Belastung der versicherungsfremden Leistungen in
der Rentenversicherung.
Ziel der Neuordnung sei die langfristige
Stabilisierung der Finanzlage der gesetzlichen
Rentenversicherung als gemeinsames "Jahrhundertwerk"
von CDU/CSU, FDP und SPD. Es folgten jedoch in
kurzen Abständen weitere einschneidende "Reformen"
der Rentenversicherung.
Als Begründung (für die Reform) wird im Gesetzentwurf
RRG 1992 genannt:
1. Steigende Belastungsquotienten (aufgrund der Änderungen
im Altersaufbau der Bevölkerung), 2. Früher
Rentenbeginn 3. Steigende Lebenserwartung
4. Veränderte Erwerbstätigkeit
5. Schrumpfende Bevölkerung(szahl)
Weiter heisst es unter II. Grundsätze und Ziele der
Reform (S.137): Die sich aus dem verändernden
Altersaufbau ergebenden Belastungen sollen
gemeinsam von Rentnern, Beitragszahlern und Bund
getragen werden.
Das RRG 1992 beinhaltet viele
rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht und
Gesetz erworbenen Ansprüche der gesetzlich
Rentenversicherten, der Vertrauensschutz wird
äusserst restriktiv gehandhabt. Selbst
Versicherte mit 45 Beitragsjahren müssen, wenn
sie wg. Arbeitslosigkeit vorzeitig Rente beantragen,
den neu eingeführten vollen Rentenabschlag bis zum
Lebensende tragen. Dabei spielt es nun keine
Rolle mehr, dass die betroffenen Versicherten jahrzehntelang
Beiträge unter der Voraussetzung gezahlt haben, dass
sie gegebenenfalls mit 60 ohne Abzug in Rente
gehen können. Das Bundesverfassungsgericht vertritt in
allen relevanten Beschlüssen, dass die rückwirkenden
Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbenen
Ansprüche mit dem Grundgesetz vereinbar sind...
Die Bundesgarantie für die GRV der Arbeiter und
Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI) wurde ersetzt
durch einen Überbrückungskredit:
Bis 1992 galt die Bundesgarantie nach § 1384 RVO
bzw. § 111 AVG. Mit dem RRG 1992 unter der
schwarzgelben Regierung Kohl wurde die Bundesgarantie umgewandelt in einen
zeitlich befristeten zinslosen Überbrückungskredit,
der von der Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten, d.h. ihren Rentenversicherten,
zurückzuzahlen ist (§ 214, SGB VI). Für die ebenfalls
der gesetzlichen Rentenversicherung angehörende
Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See gilt diese
Einschränkung nicht (§ 215, SGB VI).
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die
Differenzierung in §153 RRG92
Umlageverfahren bzw. SGB VI §153 (2):
Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung (
Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten) sind insbesondere die Beiträge
und der Bundeszuschuß,
Einnahmen der GRV der knappschaftlichen
Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge
und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von
Einnahmen und Ausgaben (der Begriff
"Zuschuß" wird hier vermieden).
Es werden Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich
um Finanzierungslücken des Umlageverfahrens
auszugleichen. Gegen die bisherige Gesetzeslage (§
1384 RVO) wurde allerdings auch schon vorher von
den jeweiligen Regierungen verstoßen.
Ein erheblicher Vertrauens- und Rechtsbruch der
Politik gegenüber den Rentenversicherten, die vom
Staat in die Umlagefinanzierung zwangsverpflichtet
wurden.
Massenarbeitslosigkeit, als eine
wesentliche Ursache der Finanzierungsschwierigkeiten
der GRV, ist im RRG 1992 kein Thema. Auf die
andauernde und zunehmende Massenarbeitslosigkeit und ihren
Folgen, insbesondere die sinkenden Beitragseinnahmen
der Rentenversicherung, wie der Sozialversicherung
insgesamt, wird gar nicht eingegangen. (1989, im Jahr
des Mauerfalls und seit Jahren hoher
Massenarbeitslosigkeit, gab es offiziell >2.037.781 Arbeitslose,
Höhepunkt 2005 4.860.234 Arbeitslose. Anfang der
1980er, aufgrund der dramatisch angestiegenen
Massenarbeitslosigkeit, hatte die Gewerkschaft die
35-Stunden-Woche erkämpft. Zur Vermeidung weiterer
Arbeitszeitverkürzung wurde von der schwarzgelben
Regierung Kohl die Frühverrentung massiv gefördert.
Diese Frühverrentung führte alsbald zu weiteren hohen
Belastungen der Rentenversicherung, da sie nicht als
versicherungsfremde Leistung vom Staat finanziert
wurde, sondern aus den Beiträgen der
Versicherten.
Auch die seit 1957 bestehende
ungenügende Erstattung der versicherungsfremden
Leistungen durch den "Bundeszuschuß" ist kein Thema in
diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU, FDP
und SPD". Im Gegenteil, mit der Rentenreform 1992
wurde aus den GRV-Beiträgen zusätzlich die Renten in
den neuen Bundesländern finanziert, die als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Bundesmitteln
hätten finanziert werden müssen. Mit dem
Rentenüberleitungsgesetz 1992 (RÜG) wird zum 1.1.1992
das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder
übertragen. Die neu hinzugekommenen Rentenzahlungen in
die neuen Bundesländer hat die Diskussion um den
Erhalt des Systems zu Unrecht wieder entfacht in den
1990er Jahren. Sie wurden erst viele Jahre später vom
Staat und nicht mehr von den Versicherten
gegenfinanziert, gelten aber bis heute offiziell nicht
als versicherungsfremde
Leistungen.
Aus dieser falschen Rentenpolitik einer Entlastung des
Bundeshaushalts zu Lasten der Rentenversicherung
resultieren auch die aktuellen Finanzschwierigkeiten
die das Vertrauen der Versicherten und Rentner schwer
erschüttern.
Laut Bericht der
Bundesregierung zur Entwicklung der nicht
beitragsgedeckten Leistungen (versicherungsfremde
Leistungen) vom 13.8.2004 wird eine dringende
Aktualisierung gefordert: "die frühere
Auswertung, basierend auf dem Stichtag 1. Januar
1986,....Diese Datenbasis ist zwischenzeitlich, nicht
zuletzt auf Grund vielfältiger Rechtsänderungen,
überholt und auch nicht mehr fortschreibungsfähig.
Dies gilt sowohl für den aktuellen Zeitraum und erst
recht für die mittel- und längerfristige Perspektive."
Bis heute, März 2017, steht diese Aktualisierung aus.
mehr
Siehe auch:
Rentendemontage
Allgemeine Informationen
zum Gesetz
Gesetzestext:
Bundesgesetzblatt des
Bundesanzeiger Verzeichnis-Nr. 60 vom
28.12.1989
Entwurf RRG 1992: BT-Drucksache 11/4124
SGB VI
Durch das RRG 1992, das in seinen wesentlichen Teilen
am 1. Januar 1992 in Kraft trat (Art.85), wurde das in
zahlreichen Einzelgesetzen enthaltene Rentenrecht der
Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau
beschäftigten Arbeitnehmer neu systematisiert, in
Art.1 des RRG 1992 in 320 Paragraphen als SGB IV (VI.
Sozialgesetzbuch) zusammengefasst. Es enthält viele
auch rückwirkende Änderungen, meist mit geringem
Vertrauensschutz.
Das Gesetz enthält in den Artikeln 2 bis 79 zahlreiche
Änderungen anderer Gesetze.
Das bisherige Vierte Buch der
Reichsversicherungsordnung (RVO), das
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und das
Reichsknappschaftsgesetz (RKG) treten am 31. Dezember
1991 außer Kraft.
|