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Die
gesetzliche Rente ist für die große Mehrheit
der abhängig Beschäftigten einzige Alterssicherung.
Gesetzlich verbürgt ist, dass die gesetzliche
Rente im Alter den erreichten Lebensstandard
garantiert, d.h. sie muss Altersarmut
ausschließen und soziale Teilhabe sicherstellen.
Voraussetzung hierfür ist die Vollerwerbstätigkeit
während des gesamten Arbeitslebens. Tätigkeiten, die
als Voraussetzungen für Erwerbsarbeit individuell wie
gesellschaftlich unabdingbar sind - heute mehr denn je
- wie Zeiten der Bildung und Ausbildung, wurden stark
beschnitten und sind nicht mehr ausreichend
berücksichtigt. Eine nachhaltige Rentenreform
muss für die heute Jungen die Gewissheit schaffen,
dass auch für sie ein normales Leben im Alter
gesichert wird.
Doch gerade die heutigen Jungen / Beitragszahler
werden als zukünftige Rentner erheblich
benachteiligt.
Durch die unehrlichen "Rentenreformen" erhalten Sie
bei etwa gleich hohen Beitragssätzen eine stark
geminderte Rente im Alter. Dazu kommt, dass ohne
ausreichende Rentenanpassung an Lohn und
Preissteigerungen die Kaufkraft der Renten ständig
weiter abnimmt und damit wie jährliche Rentenkürzungen
wirkt. Das führt gerade bei den geringen
monatlichen Durchschnittsrenten in der GRV von 666 € West und 764 € Ost (aus "GRV in Zahlen
2010", aktuelle Ausgabe siehe Inhaltsverzeichnis unter
Hintergrund-Informationen) heute schon zu massenhafter
Altersarmut und steht im krassen Widerspruch zum
Anspruch der dynamischen Rente als wesentliches
Element der gesetzlichen Pflichtversicherung: Mit den
im Arbeitsleben gezahlten einkommensabhängigen
Beiträgen den erreichten Lebensstandard im Alter zu
sichern.
Seit den 1990er Jahren wird eine unehrliche Diskussion
über den Reformbedarf unserer sozialen Sicherung,
insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung,
geführt. Erforderliche Reformen werden, ohne offene
und ehrliche Auseinandersetzung mit allen wesentlichen
Einflüssen und Korrekturmöglichkeiten, reduziert auf
ausschließliche Belastungen der Versicherten durch
einseitige Beitragserhöhungen und Rentenkürzungen.
Es ist erforderlich in Erinnerung zu rufen, dass es
sich bei den Beiträgen in die Gesetzliche
Rentenversicherung um das in vielen Jahren eingezahlte
Eigentum (grundgesetzlich gesicherte
Rentenanwartschaften) der Versicherten handelt
und nicht um mildtätige Gaben, die beliebig verteilt
oder gekürzt werden können, wie es in der heutigen
öffentlichen Diskussion als ganz selbstverständlich
dargestellt wird.
Es war zur Zeit hoher
Massenarbeitslosigkeit, dramatisch gestiegener
Aussiedlerzahlen und der Wiedervereinigung
(Eingliederung der Ostrenten). Mit der seit 1957
umfassendsten Rentenreform durch das
Rentenreformgesetz 1992 sollte die Rentenversicherung
"langfristig konsolidiert und das Vertrauen der
Versicherten und Rentner gestärkt und ausgebaut"
werden. Doch dem gemeinsamen "Jahrhundertwerk" von
CDU/CSU, FDP und SPD folgten in kurzen Abständen immer
mehr einschneidende "Reformen" der Rentenversicherung.
|
Ergebnis
aller bisherigen Rentenreformen:
Kürzung*
heutiger und besonders künftiger Renten.
Das
Netto-Rentenniveau** sinkt von rund 70 %
bis auf unter 52 % in 2030.
*Genau
genommen gab es bisher keine Kürzung der
Rente, sondern eine permanente Absenkung des
Rentenniveaus durch Ausfall oder Reduzierung
der Rentenanpassungen sowie geringere Renten
bei Neuzugang durch zum Beispiel gekürzte
Anrechnungszeiten, Anhebung der
Altersgrenzen, Einführung von Kürzungsfaktoren,
höhere Steuersätze und KV/PV-Beiträge. Durch
diese Reformmaßnahmen steht
Rentner-Haushalten immer weniger Geld zur
Verfügung. Das kommt letztlich auf das
Gleiche heraus.
**Nach Berechnungsformel vor der
Riesterreform und ohne
Berücksichtigung der weiter reduzierenden
Besteuerungseinflüsse des
Alterseinkünftegesetz ab dem 1.1.2005.
|
Als Begründung wurde in der
öffentlichen Darstellung von Politik, Wirtschaft und
Medien der "demographische Wandel mit dramatischen
Auswirkungen in 50 Jahren" beschworen. Kein Thema für
den Reformbedarf der Rentenversicherung waren dagegen
die Belastungen der versicherungsfremden Leistungen
und der real existierenden
<Massenarbeitslosigkeit> seit Anfang der 1980er
Jahre, auch nicht in der Begründung dieses
"Jahrhundertwerks".
Die kurzfristigen und viele auch rückwirkenden
Änderungen, in der Regel mit zu geringem
Vertrauensschutz, passen so gar nicht zu der
"langfristigen Stabilisierung der Finanzlage der GRV
wg der prognostizierten Demographie-Problematik in 30
bis 50 Jahren". So wurden für 2001 vorgesehene
Altersanhebungen bereits auf 1997 und 2000 vorgezogen,
mit dem "Gesetz eines gleitenden Übergangs in den
Ruhestand" von 1996 und dem "WFG" 1997. Auch wurden
1991 und 1993 die Beitragssätze der GRV unvertretbar
gesenkt, um dafür die Arbeitslosenbeiträge
aufzustocken. Die Folgen der Massenarbeitslosigkeit
mit sinkenden Einnahmen und steigende Ausgaben wurden,
obwohl ein Problem der gesamten Gesellschaft, nicht
aus Steuermitteln, sondern von den gesetzlich
Versicherten allein finanziert.
Die "Rentenreformen" der
Regierungen Kohl, Schröder und Merkel:
Statt nachhaltiger Problemlösung, sinkende Renten
trotz hoher Beiträge. Durch die, besonders im Zeitraum
seit 1989 beschlossenen Reformmaßnahmen - die
schrittweise Leistungsreduzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung - mit besonders gravierendem
Einfluss der Riester-Refom führen zur Senkung des
Rentenniveaus von ca 70% auf ca 50% in
2030.
Die Rentenreform von 1992 (mit einem nachfolgenden
Reform-Stakkato) eröffnete die Demontage der GRV mit
einem gravierenden Unterschied aller bisherigen
Eingriffe in die gesetzliche Rentenversicherung:
Ständige Leistungskürzungen führten zum Verlust der
1957 garantierten Lebensstandardsicherung. Die GRV
kann Altersarmut künftig nicht mehr verhindern.
Herausragende
Verschlechterungen für
GRV-Versicherte erfolgten durch
o die Rentenreform 1992 (Bundesgarantie aufgehoben,
Anhebung der Altersgrenzen, Kürzung von
Anrechnungszeiten,..).
o die Riesterreform 2001: Entlastung
der Arbeitgeber auf Kosten der Versicherten
Mehrkosten und
Leistungsverschlechterung durch Privatvorsorge
anstelle paritätischer Beitragsfinanzierung der
Gesetzlichen Rentenversicherung
Nutznießer dieser
Reformpolitik: Arbeitgeber, Versicherungen und Banken
o die Einführung
von Kürzungsfaktoren - ab 1999 und später -
Reduzierung der
künftigen Rentenanpassungen, einem Grundelement der
dynamischen Rente seit 1957.
___________________________________________________________________
Zusammenfassung
der wichtigsten Veränderungen des Rentenrechts seit
1989:
Diese Übersicht macht auch deutlich dass die
vielen Rechtseingriffe der Politik nicht der
vorgeblichen Stabilisierung der Alterssicherung
dienen:
Kurzfristige, oftmals durch Hektik gekennzeichnete
politische Eingriffe in das Rentenrecht mit dem Ziel
der Entlastung des Bundeshaushalts und der
Arbeitgeber, sowie zum einseitigen Vorteil der
Versicherungswirtschaft, zeigen die erheblichen
Benachteiligungen heutiger und künftiger Rentner auf.
Die Politik griff mit zahllosen Gesetzen und
Gesetzesänderungen nach Belieben in die
Eigentumsrechte und Besitzstände der
Rentenversicherten ein und zerstörte bei vielen das
Vertrauen in die GRV.
Bedenklich ist auch, dass durch diese
"Reformen" dem Bürger immer weniger die
Möglichkeit gegeben wird, gesetzliche Regelungen, die
ihn selbst betreffen, nachzuvollziehen. Es ist völlig
inakzeptabel, dass die Politik sich in einem so
wichtigen sozialen Bereich wie der gesetzlichen Rente
Zugriffsmöglichkeiten verschafft, die der Kontrolle
der Bürger und des Großteils ihrer Volksvertreter
immer mehr entzogen sind.
1989
Rentenreformgesetz
1992 (RRG 1992) vom 18. Dez. 1989
Was Sie zusätzlich wissen sollten
Das RRG 1992, trat in seinen wesentlichen
Teilen am 1. Januar 1992 in Kraft. Das Rentenrecht der
Arbeiter, Angestellten und der im Bergbau
beschäftigten Arbeitnehmer wurde als VI.
Sozialgesetzbuch zusammengefasst.
Zu den wichtigsten Veränderungen der seit 1957
umfassendsten Rentenreform durch das RRG 92 zählen:
o Die Bundesgarantie gilt nur noch eingeschränkt für
die GRV der Arbeiter und Angestellten (§§ 214, 215 SGB
VI).
o Es werden Beitragserhöhungen zulässig,
ausschliesslich um Finanzierungslücken der
Umlagefinanzierung durch die Beitragszahler
auszugleichen und nicht mehr, wie von Beginn an von
Januar 1891 bis 1992, vom Staat. (§ 214SGB VI).
o Änderung der Rentenanpassung von der Bruttolohn- auf
die Nettolohnentwicklung, d.h. Rentenanpassung nun
nach den geringer steigenden Nettolöhnen durch
steigende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
o Anhebung der Altersgrenzen 60 (Frauen, Arbeitslose)
und 63 (langjährig Versicherte) auf 65 Jahre.
Stufenweise über 12 Jahre, vom Jahr 2001 an, mit
Vorbehalt, dass 1998 die Arbeitslosigkeit keine große
Rolle mehr spielt.
o Für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme ab 62
mindert sich die Rente um 3,6% (sogenannter
versicherungsmathematischer Abschlag). Regelungen
wurden in Folgejahren mehrfach geändert.
o Kürzung der schulischen Anrechnungszeiten auf
insgesamt maximal sieben Jahre, von vorher maximal 13
Jahren (max. 4 Jahre Schule ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr, max. 4 Jahre Fachschul- und max. 5 Jahre
Hochschulausbildung), sowie geringere Bewertung: Mit
höchstens 75% des Durchschnitts - Einkommens pro Jahr
o Nur noch die ersten 4 (vorher 5) Versicherungsjahre
werden mit 90% des Durchschnittseinkommens aller
Versicherten bewertet.
o Verlängerung der angerechneten
Kindererziehungszeiten von einem auf drei Jahre für
Geburten ab 1992
o Zahlung von Pflichtbeiträgen für
Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld,
Krankengeld) ab 1992.
Ziel des RRG92 war die langfristige Stabilisierung der
Finanzlage der GRV, es folgten jedoch in kurzen
Abständen viele weitere einschneidende
"Rentenreformen" sowie häufiges Vorziehen der
Wirksamkeit von Änderungen. Das RRG 1992 beinhaltet
viele rückwirkenden Eingriffe in bereits nach Recht
und Gesetz erworbenen Ansprüche der gesetzlich
Rentenversicherten, der Vertrauensschutz wird äusserst
restriktiv gehandhabt.
Die Bundesgarantie für die GRV der Arbeiter und
Angestellten (§§ 214, 215 SGB VI) wurde abgeschafft
und ersetzt durch einen Überbrückungskredit. Es werden
Beitragserhöhungen zulässig, ausschliesslich um
Finanzierungslücken des Umlageverfahrens
auszugleichen. Ein unglaublicher Vertrauens- und
Rechtsbruch der Politik gegenüber den
Rentenversicherten, die vom Staat in das
Umlageverfahren zwangsverpflichtet wurden.
Als dominierende Begründung bestimmten "Prognosen
demographischer Entwicklung in fünfzig Jahren wie
auch die allgemeine steigende *Lebenserwartung die
öffentliche Diskussion. Auf die wesentliche Ursache
der Finanzierungsschwierigkeiten der GRV durch die Massenarbeitslosigkeit wird gar
nicht eingegangen. Auch die seit 1957 bestehende
ungenügende Erstattung der versicherungsfremden
Leistungen durch den "Bundeszuschuß" ist kein Thema in
diesem gemeinsamen "Jahrhundertwerk von CDU/CSU, FDP
und SPD". Die stark
ansteigenden versicherungsfremden Leistungen
durch die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen
Aussiedlerzahlen, wie die Rentenzahlungen in die neuen
Länder ab 1.1.92, führten zu stark ansteigender
Fremd-Belastung der Rentenversicherung.
*Eine
Untersuchung des Wirtschafts- und
Sozialwissenschaftlichen Instituts der
Hans-Böckler-Stiftung (WSI) kommt zu dem Ergebnis,
dass Geringverdienende, (Großteil der
GRV-Versicherten), bis zu fünf Jahre früher
sterben als Besserverdienende und pensionierte
Beamte des höheren Dienstes (vgl. WSI-Mitteilungen
5/2008, S. 274 ff.).
1992
Rentenüberleitungsgesetz
(RÜG)
Zum 1.1.1992 wird das gesamte Rentenrecht (SGB VI)
auf die neuen Länder übertragen. Dadurch erhalten alle
Rentenempfänger der neuen Länder Rentenzahlungen, ohne
Rentenansprüche aufgrund eigener Beitragszahlungen,
aus der Gesetzlichen Rentenversicherung statt aus dem
Bundeshaushalt. Die schwarzgelbe Kohl-Regierung
entlastet per Rentenüberleitungsgesetz den
Bundeshaushalt zu Lasten der GRV-Versicherten. Unions-
und FDP-Politiker beteiligen sich anschliessend an der
öffentlichen Debatte über die "marode
Rentenversicherung".
1996
Gesetz
zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
o das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht
zur GRV wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen
Versorgungswerk wird verschärft.
o Begrenzung der Hinzuverdienste von EU- und
BU-Rentnern.
2. SGB VI-ÄndG
o Umstellung des Rentenanpassungsverfahren in den
neuen Ländern, zum 1.7.1996 analog dem Verfahren in
den alten Ländern.
Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in
den Ruhestand (RuStFG v.
23.07.1996 BGBl. I S. 1078 )
o Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit künftig auch nach mindestens
24-monatiger Altersteilzeitarbeit möglich.
o Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit oder ATZ wird in monatl.
Schritten auf 63 Jahre ab Dez.1999 angehoben.
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz 1997
(WFG 97 vom 25.9.1996) (Weitere
Anhebungen von Altersgrenzen)
o Versicherungsfreiheit von Studenten bei einer - mehr
als geringfügigen - Beschäftigung wird aufgehoben
o Das Wiederholungsintervall für Kuren) wird auf
mindestens vier Jahre festgeschrieben. Die Dauer der
Kuren wird auf drei Wochen verkürzt (Regelfall).
o Altersgrenze bei der Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit oder ATZ wird ab 2000 von 63 Jahren
in monatlichen Schritten auf 65 Jahre ab Dez.2001
angehoben.
o Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen wird ab
2000 von 60 Jahren in monatlichen Schritten auf 65
Jahre ab Dez.2004 angehoben.
o vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nur mit
Rentenabschlag von 3,6 v.H. pro Jahr (also bis
zu 18,0%), und zwar für die gesamte Rentenlaufzeit.
o vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab 63 nur mit
Rentenabschlag von 3,6 v.H. pro Jahr
o Altersgrenze für die Altersrente für langjährig
Versicherte wird ab dem Jahre 2000 in monatlichen
Stufen von 63 auf 65 Jahre (ab Dez. 2001) angehoben.
o Anerkennung von Ausbildungszeiten erst ab dem 17.
Lebensjahr (bisher 16) und nur noch bis zu maximal 3
(bisher 7) Jahren auf Basis von höchstens 75 v.H.
(bisher 90) des Durchschnittsentgelts.
(Bis Ende 1991 wurden noch bis zu 13 Jahre mit 100%
des Durchschnittsentgelts berücksichtigt, 1992
erfolgte eine stufenweise Absenkung auf 7 Jahre bei
max. 75 v.H. des Durchschnittsentgelts. Im Vergleich
zu 1991 bedeutet dies für Studierende im Durchschnitt
einen monatlichen Rentenverlust von 470 DM, im
Vergleich zum RRG 1992 von immerhin 170 DM monatlich).
1999
Rentenreformgesetz
1999 (RRG 1999 vom 16.12.1997)
o Altersrente für langjährig Versicherte künftig ab 62
(bisher: 63) Jahre vorzeitig möglich (Abschläge dann
bis zu 10,8% statt bisher bis zu 7,2%)
o Altersrente für Schwerbehinderte wird ab dem Jahre
2000 in monatlichen Stufen um je einen Monat auf
63 (bisher: 60) Jahre angehoben. Für vermindert
Erwerbsfähige (GdB unter 50%) kein Anspruch mehr auf
diese Rentenart.
o Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit und für Frauen entfallen für
Rentenzugänge ab 2012.
o Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten (EU- und
BU-Renten) und die Altersrente für Berufs- oder
Erwerbsunfähige mit 60 Jahren werden für Rentenzugänge
ab 2000 abgeschafft. Statt dessen erhalten Versicherte
bis zum vollendeten 65. Lebensjahr evtl. eine Rente
(grundsätzlich als Zeitrente für längstens drei Jahre)
wegen teilweiser (RF=0,5) oder voller (RF=1,0)
Erwerbsminderung.
o Einführung des Demographiefaktors mit dem Ziel der
Rentenniveausenkung ab Juli 1999. Veränderung der
durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen
(Gesamtbevölkerung anstatt von GRV-Versicherten)
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und
zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Regierungswechsel
1999, von Kohl, Schwarz-Gelb zu Schröder,
Rot-Grün)
o Demographiefaktor ausgesetzt für 1999 und 2000
o Die mit dem RRG 99 eingeführte Änderung der Renten
wg verminderter Erwerbsfähigkeit und Anhebung der
Altersgrenze für Schwerbehinderte, Berufs- und
Erwerbsunfähige wird für das Jahr 2000 ausgesetzt.
o Rentenregelungen für Scheinselbständige,
arbeitnehmerähnliche Selbständige und
versicherungspflichtige Selbständige.
o Der Bund erstattet der RV die Aufwendungen für
Leistungen nach dem Fremdrentenrecht und kürzt
entsprechend die Bundeszuschüsse.
o Der zusätzliche Bundeszuschuss wird zur Entlastung
des Bundeshaushalts gekürzt (2000: 1,1 Mrd. DM, 2001:
1,1 Mrd. DM, 2002: 1,3 Mrd. DM, 2002: 0,2 Mrd. DM).
o Ökosteuer-Einnahmen fliessen zum Teil in den
zusätzlichen Bundeszuschuss.
o Die Rentenanpassung erfolgt 2000 und 2001 nicht
entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne, abzüglich
eines demographischen Faktors, sondern entsprechend
der Veränderung der Lebenshaltungskosten.
o Maßnahmen, die in 2000 bis 2003 bewirken, dass die
zusätzlichen Mittel aus der Ökosteuerreform zur
Beitragssatzsenkung in der GRV eingesetzt werden
können.
Die Rente und die Ablehnung des CDU-FDP
Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) war ein zentrales
Wahlkampfthema. Die SPD versprach, die „unsozialen
Kürzungen“ zurückzunehmen und die private Vorsorge zu
stärken. Die ("Verschlimmbesserungen") der rot-grünen
Rentenpolitik unter Bundeskanzler Schröder zwischen
1998 und 2004 kann man in vier Phasen einteilen, mehr:
3. Überblick: rot-grüne
Rentenpolitik 1998 bis 2004
2000
Haushaltssanierungsgesetz
2000 (HSanG 22.
Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534)
o Die Renten werden in 2000 und 2001 nicht an die
Lohnentwicklung, sondern lediglich an die
Inflationsrate angepasst.
o Der Bund senkt die RV-Beiträge für
Wehr-/Zivildienstleistende um 25%.
o Beiträge des Bundes für
Arbeitslosenhilfe-Empfänger/innen werden gesenkt.
Mit Lafontaines Nachfolger Hans Eichel begann ein
Politikwechsel und ein Erstarken der „Modernisierer“
in der SPD. Eichels Finanzpolitik unter dem Credo der
Haushaltskonsolidierung sah bei der Rentenversicherung
ein Einsparvolumen von 13 Mrd. DM vor. Daraufhin wurde
mit dem Haushaltssanierungsgesetz 1999 festgelegt,
dass die Renten in den Jahren 2000 und 2001 nicht an
die Lohnentwicklung, sondern lediglich an die
Inflationsrate angepasst und der Beitragssatz von 19,5
auf 19,3 Prozent herabgesetzt wird, was den
Bundeshaushalt insgesamt um geschätzte 20 Mrd. DM
entlasten sollte. Quelle: Thomas Alboth Kap.3.
2001
Gesetz
zur Reform der Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit 2001 (BGBl. I S.
1827 vom 20. Dezember 2000)
o An die Stelle der bisherigen BU-/EU-Renten tritt
(bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) eine
zweistufige Erwerbsminderungsrente.
o Berufsunfähigkeitsrenten werden für nach dem
1.1.1960 Geborene ganz abgeschafft, das verbleibende
Absicherungsniveaus sinkt von 0,6667 auf 0,5.
o Keine Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte
bei einem Restleistungsvermögen von mindestens 6
Stunden.
o Die Altersgrenze bei der Altersrente für
Schwerbehinderte der Geburtsjahrgänge ab 1941 wird von
60 auf 63 angehoben.
o Anspruch auf Schwerbehindertenaltersruhegeld wird
auf Schwerbehinderte begrenzt, bisher auch Berufs-
oder Erwerbsunfähige.
o Gegenüber der im HSanG festgelegten Abschlagshöhe
wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen
Bundeszuschuss für die Jahre 2001 bis 2003 gekürzt.
o Für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten
wird ein Finanzausgleich von der BA* an die
GRV eingeführt.
Die Leistungen für Erwerbs- und Berufsunfähige werden
künftig deutlich abgesenkt: Das Risiko der
Berufsunfähigkeit wird nur noch bei über 40jährigen
abgedeckt. Die neue „Erwerbsminderungsrente (EU)“ wird
an die noch leistbare Arbeitszeit angepasst, wobei
jede nur denkbare Tätigkeit angenommen werden muss.
Die Streichung des Rentenversicherungsschutzes bei
Berufsunfähigkeit in der GRV ist ein erheblicher
Eingriff in die grundgesetzliche Eigentumsgarantie.
Die seit Jahrzehnten bestehenden Ansprüche wurden ohne
ausreichenden Bestandsschutz und ohne ausreichende
schonende Übergangsregelungen, besonders angesichts
der hohen Massenarbeitslosigkeit, kurzfristig wirksam.
*Arbeitsmarktbedingte
Erwerbsminderungsrenten sind versicherungsfremden
Leistungen und müssten aus dem Bundeshaushalt und
nicht von der BA finanziert werden.
4.
Euro-Einführungsgesetz 2001
Das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und
Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften
(4. Euro-Einführungsgesetz) vom 29.12.2000 (BGBl I S.
1983) beinhaltet in erster Linie die Umstellung auf
Euro-Beträge. Darüber hinaus enthält das 4.
Euro-Einführungsgesetz eine Reihe von
sozialrechtlichen Änderungen, so auch des
Rentenrechts:
o Die Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens bei
Witwen/r- und Waisenrenten wird modifiziert: Z.B. kann
die Witwenrente nicht mehr allein wg Erwerbseinkommen
sondern zusätzlich durch ALG-Bezug gekürzt werden.
Riester-Rentenreform
2001 Was Sie zusätzlich wissen sollten zu Riester-Reform und Riester-Rente
Einführung von Riester-Rente mit AVmG.
Sowie Einführung von Riester-Faktor und
Beitragssatz-Deckelung mit
AVmEG (siehe auch Kürzungsfaktoren)
Das Prinzip der paritätischen Rentenfinanzierung und
der Lebensstandardsicherung wird gebrochen. Die
solidarische gesetzliche Rentenversicherung muss durch
Privatvorsorge ohne Beteiligung der Arbeitgeber
ergänzt werden, um die Lebensstandardsicherung im
Alter wieder herzustellen. Risikoreichere und teurere
Privat-Rentenversicherung (Riesterrente) als
Teilersatz der GRV! Der Arbeitgeber-Anteil des
RV-Beitrags wird auf 11 % begrenzt. Für die
Erwerbstätigen kommt zu max. 11 % AN-Anteil noch
zusätzlich 4 % Beitrag für die Riesterrente. Stetig
sinkendes Renten-Niveau für "Junge" aber auch für
"Alte" von ca. 70 % auf 64 % (offiziell 67%); die
Lebensstandardsicherung der GRV ist dadurch auch für
viele "Alte" nicht mehr gegeben. Die GRV erfüllt damit
nicht mehr die seit 1957 gesetzlich verbindliche
Funktion der Lebensstandardsicherung. Den "Jungen" wie
den "Alten" droht durch die Riesterreform verstärkt
Altersarmut, wenn nicht eine grundsätzliche Wende
eingeleitet wird.
Altersvermögensgesetz (AVmG) 29.6.2001
(BGBl. I S. 1310) Inkrafttreten der einzelnen
Artikel zwischen dem 1.1.1998 und dem 1.1.2009
(Original-Titel: Gesetz zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung
eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens)
o Aufbau der privaten Altersvorsorge,
o Änderungen im Bereich der betrieblichen
Altersvorsorge, Einführung von Pensionsfonds,
Neufassung § 10a Einkommensteuergesetz,
o Zertifizierungsvorschriften sowie
Ausgleichszahlungen der gesetzlichen
Rentenversicherung an die Krankenkassen;
o Die RV-Träger informieren und beraten über
Leistungsvoraussetzungen und Verfahren.
o Die RV-Träger können über Möglichkeiten zum Aufbau
einer nach dem EStG geförderten Altersvorsorge
Auskünfte erteilen.
o Ab 2003 wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen
Bundeszuschuss um 409 Mio. Euro vermindert. (Wg.
Finanzierung Grundsicherungsgesetz ab 2003 GSiG vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S.1310, 1335)
o Die Fortschreibung ab dem Jahre 2004 erfolgt auf
Basis des unverminderten Erhöhungsbetrages, so dass
die Kürzung jeweils exakt den Betrag von 409 Mio. Euro
umfasst.
Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) 21.3.2001 (BGBl. I S. 403)
Inkrafttreten der einzelnen Artikel zwischen dem
23.12.1995 und dem 1.1.2002 (Original-Titel: Gesetz zur Ergänzung des
Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines
kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens)
o Ziel der Reform ist die "langfristige Stabilisierung
des Beitragssatzes".
o Er soll 20 Prozent bis 2020 und 22 Prozent bis
2030 nicht überschreiten.
(o Ausgleichsfaktor wurde im Rahmen der
Einführungsänderungen zurückgezogen und ersetzt durch
geä.Anpassungsformel.)
o Erhaltung eines Rentenniveaus über 64 v.H.(am
13.6.01 geä.von 64 auf 67%, s. u.)
o Modifizierte Bruttoanpassung: Aufwendungen zur
privaten Altersvorsorge werden vom Lohnniveau
abgezogen. Steuerrechtsänderungen, die höhere
Nettolöhne zur Folge haben, bleiben unberücksichtigt.
o Die im HSanG vorgesehene Inflationsanpassung der
Renten im Jahre 2001 wird aufgegeben.
o Förderung einer zusätzlichen kapitalgedeckten
Altersvorsorge über Zulagen und Steuerentlastungen.
o Stärkung der betrieblichen Altersversorgung,
insbesondere durch Entgeltumwandlung
o Verpflichtung der Bundesregierung zu Maßnahmen gegen
ein Unterschreiten des Rentenniveaus,
o Änderung von 21 Gesetzen und Verordnungen;
Neufassungsermächtigung für das 6. Buch
Sozialgesetzbuch.
o Die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
bewirkt Mindereinnahmen bis zu 15,2 Mrd DM
(2008).
Diese, von ihrem Konzept her langfristig angelegte
Rentenreform überdauerte nur drei Jahre: Für das Jahr
2004 wurde als Sofortmaßnahme die Rentenanpassung
einmalig ausgesetzt („Nullrunde“).
Die Riester-Rentenreform 2001 hat mit dem Prinzip der
paritätischen Rentenfinanzierung gebrochen: Um die so
genannten Lohnnebenkosten niedrig zu halten, soll die
von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern je zur
Hälfte per Umlage finanzierte Rente durch eine
kapitalgedeckte Zusatzrente ergänzt werden. Die
Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten für die
zusätzliche Vorsorge wird dabei nicht sichergestellt.
Auch die Rentenanpassung wieder nach Bruttolohn ab
2001 erfolgte wg. dem verstärktem Druck auf die
Lohnnebenkosten, die gesenkt werden sollen. Die
Senkungen hätten aber den Nettolohn und damit die
Rentenanpassung erhöht (Mehr Netto vom Brutto). Mit
der Einführung von Riester- bzw. Ausgleichsfaktor
werden die künftigen Anpassungen aller bereits
laufenden Renten gekürzt und koppeln auch die heutigen
Rentner immer weiter von der Lebensstandardsicherung
ab. Für die kommenden Rentnergenerationen macht die
Rentenreform 2001 eine dramatisch zunehmende Verarmung
unausweichlich, wenn nicht eine grundsätzliche Wende
eingeleitet wird. <siehe Riester-Reform>
Zweites
Gesetz zur Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer
Gesetze
Vom 13.6.2001, verkündet in Jahrgang 2001 Nr. 26 vom
19.6.2001.
o Korrektur des Nettorentenniveau-Wertes von 64% in
67% in Artikel 7a:
Das AVmEG wird in Artikel 1 Nr 36 (SGB VI, §154 Abs3
Satz1) geändert von 64% geändert in 67%:
Die Bundesregierung hat Maßnahmen vorzuschlagen, wenn
im 15-jährigen Vorausberechnungszeitraum das neu
definierte Nettorentenniveau 67%
unterschreitet.
Dieser auf Betreiben der Gewerkschaften erhöhte
Schwellenwert konnte aus Zeitgründen nicht mehr in das
AVmEG aufgenommen werden.
Dieser neue offizielle Wert 67% beruht auf der nicht
vergleichbaren Rechenbasis nach Riester. Tatsächlich
wird das Rentenniveau durch die Riesterreform bis 2030
auf 64% gesenkt.
2002
Gesetz
zur Bestimmung der Schwankungsreserve 2002
o Schwankungsreserve wird reduziert auf eine
Bandbreite von zwischen 0,8 und 1,2 Monatsausgaben,
bisher 1,0 bis 1,5.
2003
Beitragssatzsicherungsgesetz
o Schwankungsreserve wird reduziert auf eine
Bandbreite von zwischen 0,5 und 0,7 Monatsausgaben.
2004
Haushaltsbegleitgesetz
2004
o Der allgemeine Bundeszuschuss zur ArV/AnV wird
um 2 Mrd. EUR gekürzt
Zweites
Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
o Rentner zahlen vollen Pflegeversicherungsbeitrag,
bisher die Hälfte.
o Aussetzung der Rentenanpassung 2004 (Nullrunde)
o Schwankungsreserve auf neue Bandbreite von zwischen
0,2 und 0,7 Monatsausgaben.
o Rücknahme der mit Haushaltsbegleitgesetz 2004
beschlossenen Kürzung des allgemeinen
Bundeszuschusses.
Drittes
Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
o Der Auszahlungszeitpunkt der Rente wird für
Neurenten (ab April 2004) auf das Monatsende (bisher
Monatsanfang) verschoben
RV-Nachhaltigkeitsgesetz
vom 21.7.2004 (Anpassungsformel
erneut wesentlich geändert)
"Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)"
o Einführung von Nachhaltigkeitsfaktor und Parameter a
o Einführung einer Schutzklausel,sie schliesst
Rentenkürzungen (durch Anwendung des Riester-Faktors
und des Nachhaltigkeitsfaktors) aus.
o Ziel des Anpassungsverfahrens ist künftig alleine
die Begrenzung des Beitragssatzanstiegs auf 20% (2020)
bzw. 22% (2030).
o Die bisherige »Niveausicherungsklausel (erst
2001geändert: 67% nach "Riester-Rechnung") wird
gestrichen.
o Als Mindestsicherungsziel wird ein Nettorentenniveau
vor Steuern in Höhe von 46% (bis 2020) bzw.43% (bis
2030) festgelegt
o Überprügung der Rente ab 67 in 2008. (Auch auf
Überprügung des neuen Ziel Nettorentenniveau v.St.
46%.
o Die pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge
entfällt für Rentenzugänge ab 2009, sofern es keine
Berufsausbildung betrifft.
o Anrechnung wegen schulischer Ausbildung nach
vollendetem 17. Lj. (bis zu drei Jahre) entfällt für
Rentenzugänge ab 2009.
o Die Höher-Bewertung von Fachschulzeiten, Zeiten
beruflicher Bildung und Ausbildung wird auf max. 36
Monate begrenzt.
o Die Berücksichtigung der Ausbildungssuche als
Anrechnungszeit wird auf Versicherte ab Alter 17
beschränkt.
o Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 63 für Renten
wg Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in
monatl. Stufen ab 2006.
o Die Schwankungsreserve wird in
Nachhaltigkeitsrücklage umgetauft; der obere Zielwert
wird von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben erhöht
o Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten und
damit auch eine Neuberechnung von Bestandsrenten wird
ausgeschlossen.
Kritik
des RV-Nachhaltigkeitsgesetz von SoVD aus dem
Jahr 2004.
Ziel des Entwurfs für ein RV-Nachhaltigkeitsgesetz
ist, das Rentenniveau bis 2030 erheblich zu senken.
Hierzu sieht der Gesetzentwurf eine Vielzahl von
Leistungskürzungen vor. Diese Leistungskürzungen
werden nach aktuellen Berechnungen des Verbandes
Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) dazu führen,
dass das Bruttorentenniveau von heute rund 48 % auf 39
% im Jahr 2030 sinken soll. In Nettozahlen bedeuten
die Leistungskürzungen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes
eine Absenkung des
Nettorentenniveaus von heute rund 70 % auf 52,2 % im
Jahr 2030.
"Mindestrentenniveau" ist
eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit.
Denn es handelt sich hierbei keineswegs um das Niveau
einer Mindestrente. Vielmehr geht es um die
Höchstrente für die Versicherten, die 45 Jahre lang
den Durchschnittsverdienst erzielt haben.
Nachhaltigkeitsfaktor kürzt
künftige Rentenanpassungen:
Sinkt die Zahl der Beitragszahler gegenüber den
Rentnern (z.B. aufgrund wachsender Arbeitslosigkeit
oder aufgrund demografischer Veränderungen), dann
sinken automatisch auch die Rentenanpassungen. Der
Nachhaltigkeitsfaktor soll nicht voll, sondern nur zu
25 % auf die Rentenanpassungen auswirken. Dieses
"Gewichtungsfaktor" (Faktor A) soll gleichzeitig ein
Steuerungselement für die Höhe der Rentenanpassungen
sein. Mit anderen Worten: Will die Bundesregierung
eine Rentenanpassung noch weiter absenken, dann wird
der Gewichtungsfaktor von 25 % einfach erhöht.
Bewertete Anrechnungszeiten werden gestrichen
Das radikale Zusammenstreichen der Anrechnung von
Schul- und Hochschulausbildung kann schon die
Versicherten treffen, die ab 2005 in Rente gehen. Das
ist keine langfristige Reform, sondern ein
kurzfristiger Eingriff zu Lasten der älteren
Versicherten, die diese Kürzung nicht mehr durch eine
verstärkte private Altersvorsorge ausgleichen
können...
2005
Alterseinkünftegesetz
(AltEinkG) von 2004
o Höhere Besteuerung der Renten
o Für alle Rentner einschliesslich Rentenzugang 2005
erhöht sich der Besteuerungsanteil von etwa 27 % bis
35 % auf 50% ab 1.1.2005.
o Die Renten werden künftig (Zugang ab 2040)
voll besteuert, durch Umstellung auf die nachgelagerte
Besteuerung.
o Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu
hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020 in
Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten
von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
o Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge
und der Riester-Rente.
Kritik wg. langjähriger Rentenversicherungszeit,
mehr als 30 Versicherungsjahre
1. Eine Erhöhung der Renten-Besteuerung
(steuerpflichtiger Ertragsanteil) von 32 % auf 52 %
ist unangemessen und ungerecht in Anbetracht, dass
Rentenbeiträge von 45 Versicherungsjahren nur wenige
Jahre vor Einführung der Änderung steuerfrei
gestellt wurden. Dass der Arbeitgeberanteil der
Rente nicht versteuert wurde, darf nicht
nachträglich zum Nachteil angerechnet werden. Durch
die jahrzehntelange eindeutige Gesetzeslage wurde
ein Vertrauenstatbestand geschaffen aus dem sich das
Recht herleitet, dass für Renteneinnahmen die
Besteuerung nach dem früheren Gesetz anzusetzen ist.
Darüber hinaus ist in der rückwirkenden Änderung ein
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip zu sehen,
verstärkt durch eine fehlende
Vertrauensschutzregelung.
Die Erhöhung der Besteuerung einer Rente von 32 %
auf 52 % (um 62,5 %) mindert Einnahmen ab 2006, wenn
neben der Rente zum Beispiel Einkünfte aus
Betriebsrente, Einkünfte aus einem Vorsorgekonto
bezogen werden oder und bei gemeinsamer steuerlicher
Veranlagung mit berufstätigem Ehepartner.
2. Einfrieren des Steuerfreibetrages auf Lebenszeit
Bis 2005 galt ein steuerpflichtiger Ertragsanteil
von 32%. Dieser %-Satz wurde für die gesamte
Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben und damit
auch der daraus resultierende Steuerfreibetrag von
68%. Ab 2005 gilt nicht nur ein höherer Steuersatz
von 52%, sondern der entsprechende Steuerfreibetrag
(48%) wird als Absolutbetrag in Euro für die gesamte
Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben. Mit dem
Effekt dass alle künftigen Rentenanpassungen zu 100%
versteuert werden. Die Begründung hinsichtlich
dieser Regelung lautet wie unter Punkt 1.
|
Krasses
Fehlurteil des Bundesverfassungsgerichts
zur Neuregelung der Rentenbesteuerung ab
2005
In akribischer und zäher Recherchearbeit
über mehrere Jahre deckt Rentner Dr. Horst
Morgan, Ingenieur im Ruhestand, auf, dass
das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) auf
einem krassen Fehlurteil des
Bundesverfassungsgerichts gründet.
Aus
einem taz Interview mit Dr. Horst Morgan
vom 28.05.2013:
„Es geht um ein krasses Fehlurteil des
Bundesverfassungsgerichts, darum, wie ein
Gericht, eine Sachverständigenkommission und
der Gesetzgeber gemeinsam einen Beitrag
geleistet haben zur Altersarmut. Also es
betrifft die Jüngeren, die im Arbeitsprozess
Stehenden ebenso wie die Älteren und die
Rentner. Das Gesetz, von dem hier die Rede
ist, ist das "Alterseinkünftegesetz". Die
Besteuerung von Renten erfolgt ja seit dem
1. 1. 2005 nach diesem Gesetz. Es wurde am
9. Juli 2004 verkündet, trat zum 1. Januar
2005 in Kraft. Es geht zurück auf ein Urteil
des Bundesverfassungsgerichts von 2002 und
auf die Arbeitsergebnisse und Empfehlungen
einer extra eingesetzten
"Sachverständigenkommission zur Neuordnung
der Besteuerung von
Altersvorsorgeaufwendungen und
Alterseinkommen".
Das
BVerfG hat versucht, anhand von drei
Argumentationslinien, die "steuerliche
Benachteiligung von Pensionären" gegenüber
Rentnern aufzuzeigen.
a) durch einen Vergleich der damals gültigen
Besteuerung von Renten und Pensionen,
b) durch eine Analyse der Kapitalflüsse in
der Rentenversicherung und
c) durch einen Vergleich der steuerlichen
Belastung von Beamten und
Pflichtversicherten in der Erwerbsphase.
Keine dieser drei Argumentationslinien ist
frei von Fehlern.
a)
Bei dieser Argumentationslinie, die
den Kern des Urteils bildet, bedient sich
das Gericht der Hilfe von vier Tabellen.
Aber:
In der 1. Tabelle sind alle Werte für
Renten und Pensionen falsch.
Beispielsweise ist von einer Rente von
62.000 Mark die Rede, aber solche Renten
gibt es nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung, die Pensionen hingegen
sind viel zu niedrig angesetzt, solche
Pensionen gab es auch nicht. Die wirkliche
Pension war um knapp 5.000 DM höher zu
dieser Zeit.
In der 2. Tabelle sind die Werte für
Renten falsch, und auf dieser Basis
werden wieder die Steuern angeguckt.
In Tabelle 3 sind die Werte für Renten
und das zu versteuernde Zusatzeinkommen
falsch. Das Gericht hat festgestellt,
auch Rentner haben Zusatzeinkommen. Und dann
wird gesagt, es gibt bei Ledigen ein zu
versteuerndes Zusatzeinkommen in Höhe von
10.000 DM, laut Statistischem Bundesamt
waren es aber nur 5.000 DM, wobei die Hälfte
davon der sog. ’Eigentümer-Mietwert‘ ist –
eine rein statistische Größe. Also sind es
nur 2.500 DM. Das Verfassungsgericht hat
aber den vierfachen Wert eingesetzt.
Und schließlich sind in der 4. Tabelle
demzufolge die Werte für alle Pensionen
und das zu versteuernde Zusatzeinkommen
falsch. Falsch bedeutet: Die vom
Gericht verwendeten Zahlen widersprechen
entweder den vom Gericht selbst zitierten
Quellen oder dem Beamtenrecht.
Geld der Beitragszahler an Stelle von
Steuermitteln
b) Hier wurde ein Fehler gemacht bei
der Analyse der Kapitalflüsse in der
Rentenversicherung. Es wertet den
Bundeszuschuss quasi als besteuerbares
Einkommen. Es hat in seiner Beweisführung
aber 3 Fakten nicht beachtet:
1. dass die Steigerung der "Eckrente" – die
gibt es auch nur auf dem Papier – nicht auf
den Bundeszuschuss, sondern auf immer höhere
Rentenversicherungsbeiträge zurückzuführen
ist.
2. dass die fehlenden Teile des
Bundeszuschusses durch
Rentenversicherungsbeiträge gedeckt werden
(verdeckte Besteuerung).
3. dass die angesparten Kapitalstöcke in der
Rentenversicherung von insgesamt 17
Jahresausgaben ersatzlos enteignet wurden.
Wobei Punkt 2 und 3 de facto eine
steuerliche Subventionierung von Beamten und
Pensionären beinhalten, da ja Geld der
Beitragszahler an Stelle von Steuermitteln
benutzt wird. Und das stellt einen Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 GG
dar und verletzt also Verfassungsrecht.
c)
Der Fehler liegt hier beim Vergleich der
steuerlichen Belastung von Beamten und
Pflichtversicherten in der
Erwerbsphase. Das Gericht versucht durch
eine Analyse der Erwerbsphase zu zeigen,
dass Pflichtversicherte nur einen geringen
Teil ihrer eigenen
Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem
Einkommen entrichtet haben, es argumentiert
im Prinzip wie oben beschrieben bei der
Behandlung der Vorsorgepauschale. Zur
Vorsorgepauschale von Beamten vermerkt das
Gericht, dass die ihnen wegen der
Versicherungsfreiheit in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung seit 1983 nur in
geringerem Maße zur Verfügung steht.
Das Gericht verschweigt, dass Beamte bis
1982 eine gleich hohe Vorsorgepauschale
erhielten wie Pflichtversicherte, obwohl sie
keine Sozialabgaben zu leisten haben. Aber
selbst nach der der Kürzung 1983 erhielten
Beamte im Vergleich zu Pflichtversicherten
immer noch eine zu hohe Vorsorgepauschale,
bei genauer Berechnung. Und das war aber der
"Beweis" des Gerichts, dass es in der
’"Erwerbsphase" die Pflichtversicherten
sind, die die großzügigen steuerlichen
Nachlässe hatten.
Das Gericht hat also viel zu niedrige
Pensionen zugrunde gelegt und viel zu hohe
Renten, von denen mindestens 40 % der
Männer und 90 % der Frauen nur träumen
können. Dass Frauen bei uns, trotz
Verfassung, weniger verdienen als Männer
und dass sie in der Regel jämmerliche
Renten bekommen, das müsste sich auch
schon bis zu den Experten durchgesprochen
haben. Es interessiert sie auch nicht das
Problem der Niedriglöhne. Was für mich ein
ganz großes Problem ist, weil sie nicht
zum Lebensunterhalt reichen, sondern auch
weil es die Rentenhöhe entscheidend
festlegt.
Fehlerhafte
Arbeit der Sachverständigenkommission
Nur durch die Verwendung falscher Werte für
Renten, Pensionen und zu versteuerndes
Zusatzeinkommen konnte das
Bundesverfassungsgericht seine Auffassung
der "steuerlichen Benachteiligung der
Pensionäre" gegenüber den Rentnern stützen.
Erwähnen möchte ich unbedingt noch, dass
dieses Urteil ausgelöst wurde durch die
Klage eines pensionierten Staatsanwalts, der
seiner Frau nichts mehr zahlen wollte und
sich darüber geärgert hat, dass sie viel
weniger Steuern zahlt als er.
Und jetzt komme ich zur fehlerhaften
Arbeit der Sachverständigenkommission
unter Rürup.
Die Sachverständigenkommission bestand aus
sechs Mitgliedern, fünf davon waren Beamte.
Zwei davon verfügten in Bezug auf Renten
über ein überdurchschnittliches Fachwissen.
Der Vorsitzende Herr Rürup und auch der Herr
Rische, damals Präsident der BfA. Keinem
sind die gravierenden Fehler im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts aufgefallen. Der
Herr Rische hätte ja wissen müssen, wie hoch
Renten sind. Und der Herr Rürup, der
Rentenpapst der Regierung Schröder, der
wusste natürlich auch nicht, dass es solche
hohen Renten gar nicht gibt. Und dass der
Bundeszuschuss zu gering ist, war ihnen auch
entfallen, obwohl es vorher anderswo beide
mal gesagt haben.
Von Sachverstand keine Spur!
Sie bemerkten auch nicht, dass gegen das
Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird,
selbst bei ihrem Leitbild, dem
"Typisierten". Und die fünf Beamten, die
wussten auch nichts, nicht mal, dass es
derart niedrige Pensionen, wie im Urteil
zu lesen, gar nicht gibt. Die
Kommission hat ungeprüft die falschen Daten
und Argumente des Bundesverfassungsgerichts
übernommen und in ihre Empfehlung
eingearbeitet. Von Sachverstand keine Spur!
Aus all diesen Fehlern ergeben sich
handfeste steuerlich-finanzielle Nachteile
für Pflichtversicherte und Rentner. Es
sind sieben Nachteile, die ich Ihnen nur mal
ganz kurz zusammenfassen möchte. Zwei davon
sind sozusagen ursächlich: der
"Rechtsprechungsnachteil" durch das
Fehlurteil und der "Nachteil durch die
Arbeit der Sachverständigenkommission".
Beide wiederum haben fünf weitere Nachteile
zur Folge:
I. den "Vorsorgepauschale-Nachteil":
geringere Vorsorgepauschale für
Pflichtversicherte für alle Versicherungen,
die sie mit Beamten gemeinsam haben.
II. den "Progressionsnachteil": höhere
Besteuerungsbasis bzw. Steuern der
Pflichtversicherten durch Beiträge zur
Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung aus zu
versteuerndem Lohn.
III. den "Grundpreis-Nachteil":
unterschiedliche Rentenversicherungsbeiträge
aus versteuertem Einkommen für gleich hohen
Rentenanspruch, aber Besteuerung der Rente
nach gleicher Systematik (Steuersatz,
Freibeträge).
IV. den "Nachteil der verdeckten
Besteuerung": Verwendung von
Rentenversicherungsbeiträgen als Ersatz für
Steuermittel. Und
V. den "Nachteil der Doppelbesteuerung":
Doppelbesteuerung der
Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem
Einkommen durch obige steuerlich-finanzielle
Nachteile. Na ja, das sind wohl Nachteile
genug!
Wir
werden alle behumst!
Bis ich so weit war, das alles wirklich zu
durchschauen und auch zu berechnen, was die
Nachteile in Geldwert ausmachen, ist viel
Zeit vergangen. Es hat fast zehn Jahre
gedauert, dieses Fehlurteil und seinen
weiteren Weg bis zum Gesetz zu untersuchen.
Bis ich beweisen konnte, wie dadurch zwei
Drittel der deutschen Bevölkerung arm
gemacht werden...
Ein starkes Motiv war sicher, offenzulegen,
werden wir betrogen oder nicht.
Und wenn ja, worin besteht eigentlich der
Betrug? Gleichzeitig aber, das muss ich
zugeben, war ich von der Schurkerei
fasziniert. Dass z. B. über 45 Jahre
Steuerpräferenzen wieder zurückgenommen
werden, das sieht man nicht. Das steht da
nicht. Das müssen Sie selber nachrechnen.
Rürup hat alles in die Anhänge getan. Es
(Schurkerei) ist "perfekt" gemacht...
2010
haben wir unsere Klage eingereicht.
So lange hat es gedauert, bis ich wirklich
dahintergekommen bin, wie hoch wir alle
behumst werden. Wenn Sie klagen, dann müssen
Sie einen triftigen Klagegrund haben und
einen sogenannten "Nachteil", das ist
übrigens ein sehr alter juristischer Begriff
und steht für einen persönlichen Schaden...
Sie glauben gar nicht, wie man da als
Mensch behandelt wird. Was man uns für
Hindernisse in den Weg legte. Dennoch haben
wir die erste Hürde genommen und landeten
beim Finanzgericht und da liegen wir nun
schon seit drei Jahren herum. Aber wir
warten und halten uns fit mit dem Laufband
...
Quelle:
Artikel der taz.de Rentner klagt
gegen Steuernachteile Vor dem Gesetz.
28.05.2013
Herr Morgan rechnet ein umstrittenes
Instrument im Steuerrecht nach: Was hat es
mit der „typisierenden Betrachtung“ nach
Bert Rürup auf sich?
Mehr
zum Thema auf der Homepage von Dr.
Horst Morgan: Das
Alterseinkünftegesetz - Altersarmut per
Gesetz
|
Gesetz
zur Organisationsreform der gesetzlichen
Rentenversicherung (RVOrgG)
o Die ArV (Rentenversicherung der Arbeiter) und
AnV (Rentenversicherung der Angestellten) werden unter
den Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur
allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst.
o Zusammenschluss des VDR (Dachverband der
Rentenversicherungsträger) und der BfA
(Rentenversicherung der Angestellten) zur „Deutschen
Rentenversicherung Bund“
o Die Namen der Rentenversicherungsträger setzen sich
künftig aus der Bezeichnung „Deutsche
Rentenversicherung“ und einer angefügten
Regionalbezeichnung zusammen. Beispiel: LVA
Baden-Württemberg geändert in Deutsche
Rentenversicherung Baden-Württemberg
o Eine Ausnahme bildet die „Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“, welche die
bislang drei branchenbezogenen Versicherungsanstalten
in eine einheitliche überführt.
o Der Zusammenschluss des VDR und der BfA zur
„Deutschen Rentenversicherung Bund“ soll die
Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bundesebene
stärken.
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
für die gesamte Rentenversicherung mit verbindlicher
Entscheidungskompetenz gegenüber den Trägern.
o Durch eine Neuregelung der Finanzverfassung werden
die Zahlungsströme zwischen den
Rentenversicherungsträgern reduziert.
o Alle Rentenversicherungsträger werden verpflichtet,
ein Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten
durchzuführen.
Eine damit sich anbietende buchhalterisch korrekte
Erfassung und Ausweisung versicherungsfremder
Leistungen unterbleibt weiterhin.
2006
Gesetz
zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch
o Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge
pflichtversicherter Beschäftigter werden am
drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig
(Vorziehen des Fälligkeitstermins).
Haushaltsbegleitgesetz
2006
o Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
für Grund-Stundenlohn von mehr als 25 Euro sind nicht
mehr sozialversicherungsfrei.
o Vom Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
entfallen auf die RV künftig 15 Prozentpunkte.
o Der allgemeine Bundeszuschuss zur RV wird um die
entsprechenden Mehreinnahmen gekürzt, so dass die
Mehreinnahmen ausschließlich dem Bund zufließen.
(In 2006 um geschätzte 170 Mio. Euro
und ab 2007 um jeweils 340 Mio. Euro)
Zweites
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und
anderer Gesetze
o Rentenanpassung ohne Wirkung von Ein-Euro-Jobs
2007
Erstes
Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze
o Alg II-Empfänger sind dann nicht
rentenversicherungspflichtig, wenn sie neben dem Bezug
von Alg II versicherungspflichtig beschäftigt oder
versicherungspflichtig selbständig tätig sind oder Alg
beziehen
o Einschränkung der Rentenversicherungspflicht von Alg
II-Empfängern.
o Bemessungsgrundlage für die RV-Beiträge von Alg
II-Empfängern sind monatlich 205 € (bisher: 400 €)
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
(Rente ab 67) vom 30.04.2007 Siehe auch Rente ab 67
o Die Regelaltersgrenze wird
in Jahrgangsstufen beginnend ab 2012 bis zum Jahre
2029 auf 67 Jahre angehoben.
o Bestandsprüfung von 2010 an alle vier Jahre, ob die
Rente ab 67 Jahre weiterhin vertretbar erscheint
und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen
bleiben können. <BT-Drucksache 16/4583> (S.4)
o Altersrente für Schwerbehinderte: Die Altersgrenze
wird von 63 auf 65 Jahre angehoben.
o Altersrente für langjährig Versicherte, die eine
Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben: Die
Altersgrenze wird von 65 auf 67 Jahre angehoben.
o Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
die eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben: Die
Altersgrenze beträgt 65 Jahre.
o Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute - die Altersgrenze wird von 60 auf 62 Jahre
erhöht.
o Große Witwen-/Witwerrente: Die Altersgrenze wird von
45 auf 47 Jahre angehoben.
o Schutzklausel wird modifiziert durch Einführung des
Ausgleichsfaktors, auch "Nachholfaktor" oder
"Anpassungsfaktor" genannt.
o Der Ausgleichsfaktor soll dafür sorgen, dass, durch
die Schutzklausel unterlassenen Rentenkürzungen, die
rechnerische Rentenanpassung ab 2011 nur zur Hälfte
weitergegeben wird. Positive Rentenanpassungen würden
so lange halbiert, bis die unterlassenen
Minusanpassungen der letzten Jahre wieder nachgeholt
sind.
Kritik zur Schutzklausel-Modifizierung: Den
Rentnerinnen und Rentner wurde eine Nichtkürzung
versprochen. Die Nachholung dieser Nichtkürzung zu
späterer Zeit mag zwar formell keine Rentenkürzung
darstellen; faktisch bedeutet dies einen erneuten
Vertrauensbruch der Politik. Durch diese Modifizierung
wird beim Rentenanpassungsmechanismus jegliche
Transparenz und Verständlichkeit aufgehoben. Der
Nachholfaktor wird nur mehr geringfügige
Rentenanpassungen zulassen und die Rentner auf
unbestimmte Zeit von der allgemeinen
Einkommensentwicklung abkoppeln.
Kritik Volkssolidarität
Die Volkssolidarität weist darauf hin, dass die in den
vergangenen Jahren eingeleiteten Renten-„Reformen“
sich bereits heute spürbar negativ auf Rentenansprüche
und Renteneinkünfte auswirken. Diese Entwicklung und
die Langzeitfolgen einer immer noch hohen
Massenarbeitslosigkeit führen dazu, dass die Gefahr
von Altersarmut zunimmt.
Grundlegende Einwände den Gesetzentwurf abzulehnen. Im
Vordergrund stehen dabei die mit der Anhebung der
Altersgrenzen verbundenen Verschlechterungen im
Leistungsbereich sowie die mit der Modifizierung der
Schutzklausel beabsichtigten Kürzungen für künftige
Rentenanpassungen nach dem Jahre 2010....
Ferner sollten alternative Möglichkeiten zur
Fortentwicklung der GRV geprüft werde, wie z. B.
eine Erwerbstätigenversicherung.
Neben der Ablehnung der Änderung der Schutzklausel
wegen der Kürzung künftiger Rentenanpassungen weitere
Ablehnungsgründe: Die Änderung der Schutzklausel
erschwert die Transparenz des Rentenrechts
weiter und lässt die Rechtssicherheit fraglich
erscheinen.
Weitere
Renteneingriffe nach 2007: Siehe Portal
Sozialpolitik-Chronik Rentenversicherung
|